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Urteil: Deutsche Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Hamburg (ots)

In seinem aktuellen Urteil vom 04.11.2022 zum Aktenzeichen 12 O 198/21 hat das Landgericht Kiel entschieden, dass eine Klausel in dem Formular des Deutschen Sparkassenverlags der Fassung März 2016 die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger erhielt mit Vertrag vom 14.12.2016 eine Immobilienfinanzierung von der beklagten Sparkasse. Im März 2021 verkaufte der Kläger das finanzierte Objekt und leistete insbesondere eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.111,43 EUR. Gefordert wurde die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der im Vertrag vorgesehenen Zinsbindungsfrist bis zum 30.12.2031.

Das Landgericht urteilte, dass die beklagte Förde Sparkasse dem Kläger die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.111,43 EUR, die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 EUR und die Urkundengebühr in Höhe von 25,00 EUR zurückzuzahlen habe. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sei ausgeschlossen gewesen, weil im Vertrag der Sparkasse die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

"Kurz zuvor hatten wir auch bereits das Landgericht Weiden von unserer Rechtsauffassung überzeugt, dass die Angaben in den Formularen des Deutschen Sparkassenverlags zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Die Förde Sparkasse wäre schlecht beraten, wenn sie das in jeder Hinsicht überzeugende Urteil des Landgerichts Kiel mit Rechtsmitteln angreift", ergänzt Anwalt Rugen. Gegen die Commerzbank AG liegt in einer vergleichbaren Angelegenheit zum Aktenzeichen 17 U 810/19 bereits ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vor.

HAHN Rechtsanwälte bietet Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Erstbewertung dahingehend an, ob eine geforderte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss und ob eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann. "Nach unserer Erfahrung haben noch viele andere Kreditinstitute vergleichbare Fehler gemacht", so Rugen abschließend.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

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