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Die Zeit nach dem Abitur gestalten, dass das Kindergeld nicht verloren geht

Regenstauf (ots)

Endlich das Abitur in der Tasche. Erleichterung macht sich bei den diesjährigen Absolventen der Gymnasien breit. Monatelang wurde für die finalen Prüfungen gepaukt und nun steht die große, weite Welt offen. Viele zieht es da erstmal hinaus. Dafür sprechen zahlreiche gute Argumente: sich selbst zu finden, völlig andersartige Erfahrungen zu sammeln und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Viele der jetzigen Möglichkeiten kommen auch nicht wieder, wenn man erstmal unter Vertrag steht und eine Ausbildung begonnen hat. Doch diese Freiheit der Jungen kann zu einer Einbuße des Kindergeldes führen, wenn man sich nicht auskennt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, in welchen Fällen es zu einer Fortzahlung des Kindergeldes oder zu einer Unterbrechung kommt.

Kindergeld ab 18 gibt es nur auf Antrag

Kindergeld gibt es über den 18. Geburtstag hinaus, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen grob erklärt eine Schulausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung. G9-Abiturienten haben diese magische Altersgrenze während der Schulzeit mehrheitlich überschritten. Zum 18. Geburtstag hat die Familienkasse die Kindergeldzahlungen eingestellt, sofern kein Antrag auf Fortzahlung gestellt wurde. Sollte es versäumt worden sein, das Kindergeld Ü18 für das letzte Schuljahr zu beantragen, kann das im Nachhinein, zumindest für die vergangenen sechs Monate rückwirkend noch getan werden. Dazu wird entweder das Formular "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" oder der schnellere online-Antrag auf der Website der Arbeitsagentur benutzt. Die Lebenssituation des Kindes muss mit einer Schulbescheinigung belegt werden.

Kindergeld während Ausbildung oder Studium

Fängt das erwachsene Kind nach dem Abitur spätestens nach vier freien Monaten eine Berufsausbildung oder ein Studium an, ist diese Übergangszeit beim Kindergeld abgedeckt. Sobald der Ausbildungsvertrag unter Dach und Fach ist, sollte er in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei den Kindergeldzahlungen kommt. Während der Ausbildung laufen die Zahlungen bis zum 25. Geburtstag weiter, sofern jeweils der erforderliche Nachweis vorliegt. Werden die vier Monate Übergangszeit nach dem Schulabschluss überschritten, so ist das kein Problem, sofern bereits ein Ausbildungsplatz sicher ist.

Angehende Studenten haben ihre Immatrikulationsbescheinigungen erst mit Beginn des Studiums - in der Regel erst im Oktober - vorliegen. Wird nach dem Abi gemeldet, dass das Kind studieren möchte, laufen die Zahlungen weiter, bis die Immatrikulationsbescheinigung verfügbar ist. Hat es sich das Kind inzwischen anders überlegt, wird es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, weil noch keine endgültige Entscheidung gefällt wurde, kann das Kindergeld noch im Herbst rückwirkend beantragen, wenn die Einschreibung an der Uni erfolgreich getätigt wurde. Auch hier gilt, dass es das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gibt.

Was ist zu tun, wenn es nicht sofort klappt?

Attraktive Ausbildungsplätze sind zum Zeitpunkt der Prüfungen in der Regel schon Monate vorher vergeben worden. Im Falle einer Ausbildung ist es entscheidend, dass sich der Absolvent bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter persönlich als ausbildungssuchend meldet. Über die Erklärung "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" wird die Familienkasse über diesen Status informiert. Solange die Suche nach einer Ausbildungsstelle ernsthaft erfolgt und mittels Bewerbungen und Absagen nachgewiesen werden kann, bleibt der Kindergeldanspruch für die Dauer der Ausbildungssuche erhalten.

Auch Studenten erhalten nicht immer sofort eine Zulassung zu ihrem Wunschstudium. Dem Numerus Clausus sei Dank. Hier ist es für das Kindergeld ebenso entscheidend, dass eine Rückmeldung bei der Familienkasse erfolgt. Mit der nachgewiesenen Studienplatzabsage geht der Kindergeldanspruch nicht verloren. Vorausgesetzt, im Sommersemester erfolgt eine erneute Bewerbung. Die Wartezeit in Länge eines ganzen Studiensemesters können Studenten dann für beliebige Zwecke, wie der Entfaltung ihrer Persönlichkeit oder für eine Weltreise, nutzen.

Keinen Bock mehr auf Lernen und Ausbildung?

Für junge Erwachsene unter 21 Jahren, die direkt nach dem Schulabschluss auf der Suche nach einer festen Arbeitsstelle sind, ist es ähnlich geregelt. Solange der Schulabsolvent sich bei der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter "arbeitssuchend" gemeldet hat und dort seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz dokumentiert, kann er bis zum Beginn seiner Arbeitsaufnahme weiterhin Kindergeld beziehen. Das Ausüben eines Minijobs oder Teilzeitjobs mit weniger als 15 Wochenstunden während dieser Zeit ist für den Kindergeldbezug unschädlich. Wird zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine Ausbildung begonnen, können Kindergeldzahlungen erneut beantragt werden, solange der 25. Geburtstag noch nicht erreicht wurde.

Freiwilligendienste werden vom Staat voll unterstützt

Jugendliche haben oft ein ausgeprägtes Gespür für soziale Gerechtigkeit oder Umweltschutz und wollen sich gerne in die Gesellschaft einbringen. Viele entscheiden sich daher für ein freiwilliges soziales, ökologisches oder ökumenisches Jahr und bewerben sich beim europäischen bzw. internationalen Freiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst. Hierbei handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die der Staat unterstützt. Somit bekommen die Eltern das Kindergeld weiterhin ausbezahlt, wenn der Träger des Dienstes anerkannt und zugelassen ist. Damit es zu keiner Unterbrechung der Zahlungen kommt, sollte der Vertrag zeitnah bei der Familienkasse vorliegen.

Vier Monate für einen freiwilligen Wehrdienst

Auch der Entscheidung, einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr zum Schutz des Vaterlandes abzuleisten, steht das Kindergeld nicht komplett entgegen. Wird die Grundausbildung mit einer anschließenden Dienstpostenausbildung absolviert, wird zumindest für die ersten vier Monate - die dreimonatige Grundausbildung eingeschlossen - Kindergeld gezahlt. Wer im Anschluss an die Grundausbildung eine Ausbildung bei der Bundeswehr beginnt, erhält Kindergeld aufgrund der Berufsausbildung wie bei jedem anderen Unternehmen auch. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein militärisches Berufsbild, z.B. zum Unteroffizier, handeln, auch die Ausbildung in zivilen Berufen, wie etwa zum Telekommunikationselektroniker, gilt.

Längere Praktika müssen berufsbezogen erfolgen

Eine Möglichkeit, die Berufsfindung abzusichern, ist ein Praktikum im anvisierten Bereich. Bis zu drei Monate Praktikum im Inland zur Orientierung werden von der Familienkasse mit Kindergeld unterstützt. Hier können nicht nur wertvolle Erfahrungen in der Praxis gesammelt werden, sondern man bekommt einen guten Überblick, ob die spätere Berufswahl zu einem passen könnte. In jedem Fall ist die Berufsberatung vorab zu kontaktieren.

Länger andauernde Praktika werden kindergeldtechnisch bis zu zwölf Monate unterstützt, aber nur, wenn sie für das Studium oder den Beruf erforderlich sind. Dies ist selbstverständlich anhand der Studienordnung oder des Berufsbildes nachzuweisen. Auch den Praktikumsvertrag und die Ausbildungsinhalte lässt sich die Familienkasse in diesem Fall vorlegen. Wer die beruflichen Erfahrungen freiwillig sammelt, muss eine Unterbrechung beim Kindergeld in Kauf nehmen.

Au-pair-Aufenthalte gelten nicht als Ausbildung

Junge Damen träumen oftmals von einem Au-pair-Aufenthalt im Ausland. So kommen sie eine Zeit lang in ihr Wunschland und leben dort behütet in einer Familie. Sie kümmern sich dort teilweise um den Haushalt und die Kinder der Gastfamilie und können mit dem Taschengeld, das sie vor Ort bekommen, gleichzeitig in ihrer freien Zeit das fremde Land erleben und erkunden. Da eine Tätigkeit als Au-pair nicht als Berufsausbildung eingestuft wird, besteht an sich kein Anspruch auf Kindergeld.

Allerdings kann die Au-pair-Zeit mit einer Sprachausbildung kombiniert werden, sodass man sich wieder für das Kindergeld qualifizieren kann. Der Umfang des Sprachunterrichts ist gesetzlich geregelt und muss mindestens 10 Wochenstunden bei einem zertifizierten und anerkannten Sprachinstitut umfassen. Alternativ hilft ein Abschluss mit einem offiziellen Sprachzertifikat, wie TOEFL, denn das wird als Ausbildung gewertet.

"Work & Travel" schließt Kindergeld weitestgehend aus

Wer lieber herumreist und dabei Geld mit Gelegenheitsjobs verdient, verliert für diese Zeit meist sein Kindergeld. Denn hier gilt ebenfalls, eine Work-and-travel-Erfahrung ist keine Ausbildung. Ausnahmen gibt es aber. Beschränkt sich das Work-and-travel-Programm auf die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung, verfällt der Anspruch nicht. Aber auch die Kombination mit einem Sprachkurs mit denselben Anforderungen wie bei Au-pair-Aufenthalten können zu einer Fortführung des Kindergeldanspruchs führen. Und wer die Wartezeit auf seinen Studienplatz damit füllt, ist ebenfalls fein heraus. Konkret heißt das, dass für das Wintersemester kein Studienplatz zu ergattern war und die Bewerbungen für das kommende Sommersemester laufen.

Beim Auslandsstudium kommt es auf die Dauer an

Solange es sich um ein Auslandssemester oder -jahr während des Studiums handelt, wirkt sich das nicht aufs Kindergeld aus. Denn hier bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel in Deutschland bestehen und der Wohnsitz im Ausland weist einen vorübergehenden Charakter auf. Wer von Anfang an im Ausland oder länger als 12 Monate in einem anderen Land studieren möchte, bekommt das Kindergeld nur, wenn eine laufende Bindung zu Deutschland nachgewiesen werden kann. Bei einem Studium in einem der Nachbarländer sollten z.B. die Wochenenden am elterlichen Wohnort verbracht werden. Ansonsten wird erwartet, dass das Kind die Semesterferien regelmäßig zu Hause verbringt. Bei einem Studium in den USA oder Australien wird es nicht ganz so leicht, die regelmäßige Verbindung nach Deutschland nachzuweisen. Hier lässt sich die Familienkasse gerne mal die Flugtickets für die Ferien vorlegen.

Einzig beim reinen Gap Year gibt es keine Ausnahme

Oder doch? Wessen Horizont gerade bis zu den Abschlussprüfungen reichte und wer von der Vielfalt der Optionen erschlagen ist, legt gerne mal ein Orientierungsjahr ein, um herauszufinden, was er im Leben möchte. Wer sich im sogenannten "Gap Year" ungeschickt anstellt, dem wird das Kindergeld leider gestrichen. Es sei denn, dieser Artikel wurde aufmerksam gelesen. Denn es ist nicht unmöglich, ein Selbstfindungsjahr vorneweg so zu gestalten, dass die Spielregeln fürs Kindergeld eingehalten werden. Wer sich rechtzeitig informiert und clever handelt, als auch der Familienkasse seine Lebensumstände entsprechend meldet, dem fällt es nicht schwer, eine Regelung zu nutzen, bei der auch einfach chillen, nichts tun oder eine Weltreise drin ist. Neben der Familienkasse berät übrigens auch die Lohnsteuerhilfe Bayern zum Thema Kindergeld.

www.lohi.de/steuertipps

Kontakt für Rückfragen:

Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

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