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Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben – Wer ohne Wahlberechtigung mitwählt, macht sich strafbar

Wiesbaden (ots)

„Gleiches Wahlrecht für alle wahlberechtigten
Deutschen – das kennzeichnet die moderne Demokratie.“ Der
Bundeswahlleiter weist deshalb darauf hin, dass jeder, der
wahlberechtigt ist, wählen darf, aber nur einmal. Dies gilt auch
dann, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlbenachrichtigungen
erhalten haben sollte. Dies kann ausnahmsweise vorkommen, wenn
Wahlberechtigte irrtümlich in Melderegistern mehrerer Gemeinden
eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nur deutsche Staatsangehörige im Sinne von
Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das gilt auch dann, wenn eine
Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzt, eine
Wahlbenachrichtigung erhalten haben sollte. Die deutsche
Staatsangehörigkeit kann nämlich verloren gegangen sein, wenn die
betreffende Person nach dem 1. Januar 2000 eine andere
Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne eine Genehmigung zur
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben.
Da der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit den Meldebehörden
zumeist nicht bekannt wird, kann es vorkommen, dass Melderegister
und dann auch Wählerverzeichnisse zur Staatsangehörigkeit unrichtige
Eintragungen enthalten, so unter anderem bei
– hier lebenden und geborenen Deutschen,
  die – ungeachtet der Gründe – die Staatsangehörigkeit
  eines anderen Staates angenommen haben,
  • Eingebürgerten, die ihre frühere Staatsangehörigkeit zurück erworben haben,
  • in Deutschland aufgenommenen Aussiedlern, die erstmals die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion angenommen haben.
Wer nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht
wahlberechtigt und darf sich deshalb an der Bundestagswahl nicht
beteiligen.
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die
wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt oder sonst ein
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Auch der
Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Also: Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie an der
bevorstehenden Bundestagswahl teil – aber bitte nur einmal.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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