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Statistisches Bundesamt: Europawahl: Auch Unionsbürger können in Deutschland wählen

Wiesbaden (ots)

Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sieht der
Vertrag über die Europäische Union vor, dass jeder Unionsbürger mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht
besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben kann. Das
bedeutet, dass nicht nur die deutschen Staatsbürger, sondern
grundsätzlich auch die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, an den Wahlen der deutschen Abgeordneten zum
Europäischen Parlament teilnehmen können. Dies gilt auch für
Staatsangehörige der 10 Beitrittstaaten (Estland, Lettland, Litauen,
Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Malta und
Zypern), die in Deutschland leben, sofern der Beitritt des jeweiligen
Staates zur Europäischen Union - wie nach dem Beitrittsvertrag vom
16. April 2003 (BGBl. II S. 1410) vorgesehen - zum 1. Mai 2004
erfolgt.
Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 6.
Dezember 1993 hat die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts zum Europäischen Parlament festgelegt. Das
deutsche Europawahlrecht ist daran angepasst worden.
Seither können die hier lebenden nichtdeutschen Unionsbürger
entscheiden, wie sie sich an der Wahl des Europäischen Parlaments
beteiligen wollen, wobei das Wahlrecht jedoch nur einmal und nur
persönlich ausgeübt werden darf:
Die hier lebenden nichtdeutschen Unionsbürger können - wie in der
Vergangenheit - in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung
die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen. Zu diesem Zwecke
wenden sie sich an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes.
Ihre Botschaft/Konsulate können ihnen die notwendigen Auskünfte
erteilen.
Sie können sich aber auch entschließen, an der Wahl der
Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische
Parlament teilzunehmen. In diesem Fall sind folgende Hinweise zu
beachten:
1. Für die Wahlberechtigung in Deutschland ist es erforderlich:
1) Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union zu sein,
2)am Wahltag (13. Juni 2004) das achtzehnte Lebensjahr vollendet zu
haben,
3)seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
eine Wohnung inne zu haben oder sich sonst gewöhnlich aufzuhalten und
4) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen zu sein.
2.Wahlberechtigte nichtdeutsche Unionsbürger werden von Amts wegen
bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen
Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis
eingetragen, wenn sie
  • auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren und
  • sie ohne Wegzug in das Ausland am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag: 9. Mai 2004) bei einer Meldebehörde gemeldet sind.
Die Unionsbürger erhalten dann - wie alle übrigen Wahlberechtigten
- von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 23. Mai 2004 eine
Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal
sie am 13. Juni 2004 ihre Stimme abgeben können. Ein nichtdeutscher
Unionsbürger, der zur Europawahl 1999 in Deutschland im
Wählerverzeichnis eingetragen war, aber zwischenzeitlich ins Ausland
verzogen war und wieder nach Deutschland zurückkehrt, muss erneut
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sofern von Amts wegen einzutragende nichtdeutsche Unionsbürger
sich entscheiden, von ihrem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik
Deutschland, sondern in ihrem Herkunftsland Gebrauch zu machen,
müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) der
zuständigen Gemeindebehörde schriftlich mitteilen, nicht im deutschen
Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle
künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger
wieder einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis
stellt.
3. Nichtdeutsche Unionsbürger, die in der Bundesrepublik
Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen,
müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis
stellen, sofern sie nicht von Amts wegen (vgl. oben Nr. 2)
eingetragen werden. Den Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis muß der nichtdeutsche Unionsbürger mit einem
besonderen Vordruck bei der Gemeinde an seinem Wohnort bis spätestens
zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) stellen. Mit seinem Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine
förmliche Erklärung abzugeben, die u.a. folgenden Inhalt hat:
a) Angabe von Staatsangehörigkeit und Anschrift in der
Bundesrepublik Deutschland,
b) Angabe der Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/sowie Wahlkreises)
seines Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er
gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
c) Versicherung, dass er sein aktives Wahlrecht für die Wahlen zum
Europäischen Parlament nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben
wird,
d) dass er im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht
ausgeschlossen ist,
e) dass er am Wahltag (13. Juni 2004) seit mindestens drei Monaten
in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung inne hat
oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
f) am Wahltag (13. Juni 2004) das 18. Lebensjahr vollendet hat
bzw. vollenden wird.
Achtung: Unionsbürger, die bei der Europawahl 1999 nicht in ein
Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
waren, müssen bis zum 23. Mai 2004 einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl 2004
teilnehmen zu können. In Zweifelsfällen wenden sich hier lebende
nichtdeutsche Unionsbürger bitte an die Gemeindebehörde ihres
Wohnortes.
4.Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für
Unionsbürger sowie die Anträge für Unionsbürger, nicht im
Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der
Gemeinden erhältlich. Der Bundeswahlleiter stellt diese
Antragsformulare auch als Download (pdf-Datei) in seinem
Internetangebot unter
www.bundeswahlleiter.de
im Bereich "Service für Unionsbürger" neben ausführlichen
Informationen zum Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik
Deutschland zur Europawahl am 13. Juni 2004 sowie entsprechender
Ausfüllhinweise zur Verfügung. Da jeder Vordruck - um
Rechtsgültigkeit zu erlangen - eigenhändig zu unterzeichnen ist, muss
der Antragsteller das am PC ausgefüllte Formular vollständig
ausdrucken, unterschreiben und an seine Gemeindebehörde weiterleiten;
eine Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig und nicht
ausreichend.
Unter "Service für Unionsbürger" sind außerdem beim
Bundeswahlleiter Kurzinformationen zu den Voraussetzungen der
Teilnahme an der Europawahl 2004 für Unionsbürger in der jeweiligen
Landessprache abrufbar. Die Städte und Gemeinden werden die
wahlberechtigten Unionsbürger, welche nicht im Wählerverzeichnis
eingetragen sind, durch Anschreiben in der jeweiligen Muttersprache
über die Bedingungen für eine Teilnahme an der Europawahl 2004
informieren.
Die fristgerechte Einreichung der Anträge auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis ist - wie mehrfach betont - nur bis spätestens zum
21. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum
23. Mai 2004
bei der jeweiligen Gemeinde möglich.
Für hier lebende nichtdeutsche Unionsbürger besteht neben der
aktiven Teilnahme an der Europawahl auch die Möglichkeit, sich als
Wahlbewerber für die Europawahl 2004 in der Bundesrepublik
Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen
aufstellen zu lassen. Für Staatsangehörige der Beitrittstaaten gilt
dies nur dann, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung der
Wahlvorschläge durch die Landeswahlausschüsse bzw. den
Bundeswahlausschuss am 16. April 2004 alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie der jeweils betroffene Beitrittstaat die
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden für den Beitrittsvertrag bei
der Italienischen Republik durchgeführt haben.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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