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Luftverkehrsteuer März 2020: Rückgang um 56,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat/Einnahmen im März erstmals seit Einführung der Steuer geringer als im Februar

Wiesbaden (ots)

Aufgrund der weltweiten Reisebeschränkungen in der Corona-Krise ist die Nachfrage nach Flugreisen stark gesunken. Deutliche Auswirkungen zeigen sich jetzt bei den Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, gingen die kassenmäßigen Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer in Deutschland im März 2020 um 56,7 % im Vergleich zum März 2019 zurück. Für das 1. Quartal 2020 ergibt sich ein Rückgang von 27,3 % gegenüber dem 1. Quartal 2019. Im Jahr 2019 nahm der Bund insgesamt 1,2 Milliarden Euro für rund 96,6 Millionen beförderte Passagierinnen und Passagiere durch die Luftverkehrsteuer ein.

Die kassenmäßigen Steuereinnahmen werden von den Luftverkehrsunternehmen entrichtet und dem Monat zugeordnet, in dem der Fluggast abgeflogen ist. Bislang stiegen die Einnahmen im März eines jeden Jahres seit der Einführung der Luftverkehrsabgabe im Jahr 2011 im Vergleich zum Februar an. Im Jahr der Corona-Krise ist das nun erstmals nicht der Fall: Die Steuereinnahmen waren im März 2020 um 54,8 % niedriger als im Februar 2020.

Bis Ende März betrug der Steuerbetrag auf Kurzstreckenflüge 7,38 Euro pro Flugticket (seit 1. April 2020: 12,90 Euro), auf Mittelstrecken 23,05 Euro (seit 1. April 2020: 32,67 Euro) und auf Langstrecken 41,49 Euro (seit 1. April 2020: 58,82 Euro).

Da es sich um kassenmäßige Steuereinnahmen handelt, liegen aktuell keine weiteren Informationen zur Anzahl der Unternehmen, die die Steueranmeldungen vornehmen, oder der Anzahl der beförderten Fluggäste und den verschiedenen Distanzklassen vor. Detaillierte Informationen für das Jahr 2019 sind in der Fachserie 14, Reihe 9.6 "Luftverkehrsteuer" verfügbar.

Methodische Hinweise:

Die Luftverkehrsteuer gilt für alle seit dem 1. September 2010 getätigten Flugbuchungen mit einem Abflugdatum ab dem 1. Januar 2011 und wird nur auf Passagierflügen erhoben. Sie fällt auf Flügen an, die von deutschen Flughäfen starten. Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes. Anzumelden ist sie von den Luftverkehrsunternehmen bis zum 10. und fällig wird sie am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung.

Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Pressestelle,

Telefon: +49 (0) 611 / 75 34 44 www.destatis.de/kontakt

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