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„Kettenkrankschreibungen“: Wann Arbeitgeber länger als sechs Wochen zahlen müssen

„Kettenkrankschreibungen“: Wann Arbeitgeber länger als sechs Wochen zahlen müssen
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Medienmitteilung

„Kettenkrankschreibungen“: Wann Arbeitgeber länger als sechs Wochen zahlen müssen

Hamburg, 26.03.2024. Wer krank ist, erhält für bis zu sechs Wochen weiterhin sein Gehalt. Doch was passiert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt und die Ausfallzeit sich verlängert? Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp erklärt, wann Unternehmen verpflichtet sind, das Gehalt noch länger zu zahlen.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und -nehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das gilt auch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit weitere Krankheiten auftreten und sie sich dadurch für länger als sechs Wochen hinzieht. So ist sichergestellt, dass es nicht zu „Kettenkrankschreibungen“ kommt, die die Unternehmen zu längeren Zahlungen zwingen.

Ausnahme: erneute Erkrankung nach der Genesung

Aber: Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der ersten Krankheit genesen ist und danach erneut erkrankt, besteht wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich um zwei getrennte Verhinderungsfälle handelt. Dies muss allerdings ausreichend bewiesen werden, beispielsweise durch ein spezifisches ärztliches Gutachten. Alternativ kann der Anspruch dadurch gestützt werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen den Krankschreibungen gearbeitet hat.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 20/23) verdeutlicht das: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die neue Erkrankung erst nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit auftrat, da sie zwischen den beiden Erkrankungen nicht gearbeitet hatte. Ein Gutachten, das ihre Genesung zwischen den Krankschreibungen belegte, hatte sie nicht. Infolgedessen war ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen.

„Unternehmen sollten genau hinschauen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen erkrankt ist und aufgrund von zwei Erkrankungen die Entgeltfortzahlung fordert“, rät Nils Wigger, Anwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp. „Im Zweifelsfall lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.“

Über Wittig Ünalp:

Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 50 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 25 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

Medienkontakt:

CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30 
wittiguenalp@ccaw-pr.de
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