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Unterhalt wird nicht gezahlt – Wo gibt es Hilfe?

Unterhalt wird nicht gezahlt – Wo gibt es Hilfe?
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Wenn der Kindesunterhalt nicht oder nur teilweise gezahlt wird oder aus welchen Gründen auch immer, nicht gezahlt werden kann, an wen können sich Betroffene wenden?

Wenn der Kindesunterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht gezahlt wird, fehlt das Geld zur Versorgung des Kindes oder der Kinder und damit ein Teil des Familieneinkommens. In einigen Fällen kommt es vor, dass der Unterhaltspflichtige auch nur einen Teil des Unterhalts überweist, weil er/sie beispielsweise einen finanziell schlechten Monat hat, weil er oder sie weniger arbeiten konnte. „Immer wieder werden wir von Betroffenen gefragt, an wen muss man sich wenden, das Jugendamt oder das Jobcenter? Bekomme ich den Unterhalt ersetzt? Seit der Anhebung des Kindesunterhalts und des Selbstbehalts am 1. Januar 2023 haben sich die Anfragen sprunghaft erhöht“, stellt die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich fest.

Der Unterhalt, so das juristische Wording, gilt als Einkommen der Kinder, wird aber auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Daher sollte bei einer nur teilweisen Zahlung durch den Unterhaltspflichtigen das Jobcenter darüber informiert werden, dass in diesem Monat weniger Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Das Jobcenter muss dies berücksichtigen und dann eine entsprechende Einkommensberechnung erstellen.

Unterhaltsvorschuss durch das Jobcenter oder Jugendamt?

Das Jobcenter ist dann zuständig, wenn es sich um kurzzeitige Ausfälle seitens des/der Unterhaltspflichtigen handelt. Wenn die Zahlungen seitens des Unterhaltspflichtigen ganz ausfallen, ist nicht das Jobcenter, sondern das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Das gilt auch, wenn der Kindesvater immer wieder unregelmäßig zahlt und kontinuierlich zu wenig überweist.

Das Jugendamt gewährt dann einen Unterhaltsvorschuss. Dieser wird nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Vorschussleistung oder Ausfallleistung gezahlt. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses besteht darin, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig nachkommt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2023?

Wie viel der Unterhaltspflichtige zahlen muss, richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Für die Berechnung wird der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle herangezogen.

Der Unterhaltsvorschuss 2023 ist allerdings vom Jugendamt auf einen Höchstbetrag begrenzt. Kinder erhalten monatlich:

  • Kinder bis 6 Jahre: € 187,00
  • Kinder bis 12 Jahre: € 252,00
  • Kinder bis 18 Jahre: € 338,00

Einige Mütter oder auch unterhaltsberechtigte Väter scheuen manchmal den Gang zum Jugendamt. Sie wollen dem unterhaltspflichtigen Elternteil keine Probleme bereiten oder die oft schon angespannte Beziehung nicht weiter strapazieren. „Es besteht oft der Irrglaube, dass bei Zahlung von Unterhaltsvorschuss beim Unterhaltspflichtigen Schulden auflaufen. Fakt ist allerdings, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann, kann das Jugendamt kein Geld zurückholen“, stellt Fachanwalt für Sozialrecht Manfred Hanesch fest.

Das Jugendamt einschalten?

Will der Unterhaltspflichtige aus welchen Gründen auch immer nicht zahlen, obwohl er könnte, laufen Unterhaltsschulden auf, wenn der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsvorschuss fordert. Das Jugendamt betreibt nun die Rückforderung des Unterhaltsvorschusses. „Das Jugendamt übernimmt damit den Unterhaltskonflikt. In der Praxis stellen wir fest, dass mit der Einschaltung des Jugendamtes immer eine Verschärfung der Konfliktsituation zwischen den Trennungseltern einhergeht. Dies hat dann auch Auswirkungen auf die Kinder. Konfliktpunkt ist, dass das Jugendamt nicht vermittelt, sondern nur dem unterhaltsberechtigten Elternteil beisteht“, stellt Sozialanwalt Hanesch fest.

Grundsätzlich meint die ISUV-Vorsitzende Ulbrich sollten Betroffene, denen das Einkommen für die Familie nicht reicht, prüfen, „ob andere sozialrechtliche Hilfen möglich sind, bevor sie Unterhaltsvorschuss fordern. Mitglieder können uns ihr Anliegen schreiben hilfesozialrecht@isuv.de und werden von einem erfahrenen Coach beraten.“

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Tel. 0911 55 04 78 -  info@isuv.de
ISUV-Vorsitzende, Melanie Ulbrich, Donaustr. 30, 63322 Rödermark,
Tel. 06074 92 25 80 -  m.ulbich@isuv.de
ISUV-Pressesprecher, Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318 Kitzingen,
Tel. 09321 9 27 96 71 –  j.linsler@isuv.de
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