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Nachhaltige Geldanlage: Strengere Regeln für Fonds-Anbieter

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Nachhaltige Geldanlage: Strengere Regeln für Fonds-Anbieter

Die Verbraucherzentrale NRW ordnet ein, was die neuen EU-Leitlinien bewirken können.

  • Inzwischen gelten einheitliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Fonds bestimmte Nachhaltigkeitsbegriffe im Namen führen darf.
  • Der Anteil an Anlagen im Fonds, die tatsächlich einem im Namen deklarierten Ziel dienen, muss bei mindestens 80 Prozent liegen.
  • Viele Fonds, die im Vorjahr noch Nachhaltigkeitsbegriffe im Namen führten, haben ihre Namen angepasst oder die Begriffe entfernt.

Neue Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde machen seit Mai strengere Vorgaben für die Namensgebung von nachhaltigen Investmentfonds. Viele Fonds haben danach ihren Namen geändert oder nehmen im Namen nicht mehr auf Nachhaltigkeitsaspekte Bezug. Damit haben Menschen, die Geld nachhaltig anlegen wollen, es ein Stück weit leichter, einen passenden Fonds zu finden. Ideal ist die Situation jedoch noch nicht.

Viele Menschen möchten ihr Geld nachhaltig anlegen. Allerdings sind mit diesem Begriff unterschiedliche Erwartungen verbunden. Manche möchten bestimmte Branchen oder Unternehmen gezielt ausschließen, andere möchten wünschenswerte Wirtschaftsaktivitäten oder positive nachhaltige Veränderungen in Unternehmen fördern. Doch ob als nachhaltig beworbene Finanzprodukte halten, was sie versprechen, können Verbraucher:innen kaum erkennen. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Leitlinien zu Fondsnamen geschaffen. Sie gelten für bestehende Fonds seit dem 21. Mai 2025. Für diese gelten damit jetzt europaweit einheitliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Fonds Nachhaltigkeitsbegriffe im Namen führen darf.

Bislang keine Definition für nachhaltiges Anlegen

„Die neuen Leitlinien sind eine Hilfe für Menschen, die ihr Geld nachhaltig anlegen wollen. Allerdings gibt es weiterhin keine gesetzliche Definition dieses Begriffs. Nicht alle als nachhaltig beworbene Produkte sind es auch“, erläutert Ralf Scherfling, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Viele Menschen schließen schon vom Fondsnamen auf die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird. Jedoch ist es keine gute Idee, die Anlageentscheidung alleine von vermuteten Eigenschaften und Besonderheiten abhängig zu machen, die man mit dem Namen assoziiert“, sagt Scherfling. Nachhaltige Geldanlagen bewirkten nicht automatisch etwas Gutes. Interessenten erhofften sich aber bestimmte positive ökologische oder soziale Wirkungen. Deshalb, so Scherfling, „sind die neuen EU-Vorgaben ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz bei der Nachhaltigkeit von Finanzprodukten“.

Was hat die EU genau festgelegt?

Die neuen ESMA-Leitlinien legen fest, wie und in welcher Höhe umweltbezogen, sozial oder nachhaltig ein Fonds investieren muss, um einen entsprechenden Namenszusatz tragen zu dürfen. Der Anteil an Anlagen im Fonds, die tatsächlich einem im Namen deklarierten Ziel dienen, muss bei mindestens

80 Prozent liegen. Die Leitlinien unterscheiden bei diesen Zielen nach Schlüsselbegriffen wie transformierend, grün, ökologisch, sozial, nachhaltig oder wirkungsvoll. Weitere Begriffe sind Fortschritt, Netto-Null, Impact, Sustainability oder Klima. Auch typische Abkürzungen für nachhaltige Geldanlagen wie ESG (Environmental Social Governance) und SRI (Socially Responsible Investment) umfasst die neue Regelung.

Beispiel: Wenn ein Fonds einen Begriff zu Umwelt, Wirkungen oder Nachhaltigkeit im Namen führt, darf er unter anderem nicht in ein Unternehmen investieren, wenn dieses ein Prozent und mehr der Einnahmen mit der Förderung von Kohle oder zehn Prozent und mehr mit der Förderung von Öl erwirtschaftet. Bei Fonds hingegen, deren Namen sich auf Transformation, Soziales oder Unternehmensführung bezieht, sind Investitionen in fossile Energieträger zulässig. Fonds mit Transformation im Namen können auch Anteile an Unternehmen kaufen, die sich erst auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit befinden. Dafür müssen diese einen eindeutig nachvollziehbaren Transformationspfad offenlegen. Für alle Fonds mit Nachhaltigkeitsanspruch gilt: Sie müssen Investitionen in Unternehmen, die an Aktivitäten mit umstrittenen Waffen und Tabak beteiligt sind, ausschließen. Zudem dürfen sie keine Unternehmen im Portfolio haben, die gegen die Prinzipien des UN Global Compact verstoßen - dazu zählen unter anderem schwerwiegende Verstöße gegen Arbeits- und Menschenrechte.

Konsequenzen für Anbieter

Anbieter von aktiven Investmentfonds und ETFs, die die ESMA-Vorgaben nicht erfüllen, haben zwei Optionen: Entweder sie passen ihre Anlagestrategie entsprechend an – oder sie ändern den Namen des Fonds. Laut Recherchen der Organisationen Finanzwende, urgewald und Facing Finance haben

17 Prozent oder 674 Fonds, die im Vorjahr noch solche Begriffe im Namen führten, ihre Namen angepasst. Davon haben 391 Fonds, also über die Hälfte, den betroffenen Begriff vollständig entfernt. Weitere 283 Fonds ersetzten ihn durch nicht regulierte Begriffe wie „screened“, „selection“ oder „committed“. Das Problem: Daneben gibt es viele Fonds, die als nachhaltig beworben werden, ohne einen entsprechenden Zusatz im Namen zu führen. Für diese Fonds gelten die neuen Vorgaben nicht. Sie können weiterhin so beworben werden, selbst wenn ihre Nachhaltigkeitskriterien nur minimal sind.

Weiterführende Infos:

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