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Urteil: Preisnachlass bei zu "altem" Jahreswagen

München (ots)

Wer ein gebrauchtes Fahrzeug als "Jahreswagen"
kauft, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstzulassung bereits länger als 
ein Jahr auf Halde stand, hat  Recht, vom Händler einen Preisnachlass
zu verlangen. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einem 
Jahreswagen um einen Neuwagen, der vom Erstbesitzer längstens ein 
Jahr gefahren wird. Dabei darf die Frist zwischen Herstellungsdatum 
und Erstzulassung nicht mehr als ein Jahr betragen.
In dem vom ADAC jetzt veröffentlichten Urteil sprach der 
Bundesgerichtshof (AZ.: VIII ZR 180/05) auf dieser Grundlage einem 
Käufer einen Preisnachlass zu. Eine Autohändlerin hatte ihm ein 
Fahrzeug mit der Bezeichnung "Jahreswagen" verkauft, das im Mai 1999 
hergestellt und im August 2001, also mehr als 2 Jahre später, 
erstmals zugelassen worden war. Damit war die dem Käufer zumutbare 
Standzeit von zwölf Monaten vor Erstzulassung bei weitem 
überschritten.
Generell entscheidet sich der Käufer nach Ansicht des ADAC bewusst
für einen Jahreswagen. Diese Fahrzeuge sind einerseits deutlich 
preiswerter als Neuwagen, unterscheiden sich aber in ihrem Nutzwert 
kaum von diesen. Durch die lange Standzeit vor der Erstzulassung ist 
der Alterungsprozess jedoch bereits soweit fortgeschritten, dass man 
nicht mehr von einem Jahreswagen sprechen kann.

Pressekontakt:

ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Melanie Püschmann
Am Westpark 8
81373 München
Tel (089) 76 76-3866
Fax (089) 76 76-2801
presse@adac.de
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