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Gehb: Das Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf nicht zum stumpfen Schwert werden

Berlin (ots)

Zu der Entscheidung des Landgerichts Karlruhe
betreffend die Freilassung eines gefährlichen Sexualstraftäters 
erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Dr. Jürgen Gehb MdB:
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der nachträglichen 
Sicherungsverwahrung im Jahre 2004 den Schutz der Allgemeinheit vor 
gefährlichen Gewalttätern verbessern. Dieses Anliegen ist im 
Grundsatz auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt 
worden.
In der Auslegung der Vorschriften über die nachträgliche 
Sicherungsverwahrung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung 
allerdings Lücken aufgerissen, die vom Gesetzgeber nach seiner 
eigenen Begründung ausdrücklich so nicht gewollt waren. Dies führt z.
B. dazu, dass in den Fällen, in denen Gewalttäter bereits bei 
Begehung ihrer Tat so hochgefährlich waren, dass sie während des 
Vollzugs ihrer Strafhaft ihre Gefährlichkeit gar nicht mehr steigern 
konnten, auch nicht nachträglich in der Sicherungsverwahrung 
untergebracht werden können. Sie müssen stattdessen auf freien Fuß 
gesetzt werden, obwohl sie nach wie vor hoch gefährlich sind. Der 
auch in der Rechtsprechung anerkannte und von der CDU/CSU immer 
geforderte Schutz der Allgemeinheit vor Verurteilten, von denen auch 
nach Verbüßung ihrer Strafhaft schwerwiegende Straftaten mit hoher 
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist so zumindest partiell in 
Frage gestellt.
Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe verdeutlicht daher 
erneut, wie wichtig und richtig es war, dass sich CDU/CSU und SPD 
darauf verständigt haben, eine Koalitionsarbeitsgruppe einzusetzen, 
die verbliebene Lücken im Recht der Sicherungsverwahrung analysiert 
und schließt.

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
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