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Falle für Internet-Auktionäre: Wer seine Kunden nicht informiert, zahlt drauf, statt zu verdienen

München (ots)

ComputerPartner über die Informationspflicht im
Internet für Händler bei Ebay & Co.
München, 2. März 2004 – Laien und Profis gleichermaßen wittern
derzeit als Händler auf Internet-Auktionen das große Geschäft: Sie
eröffnen als so genannte „Powerseller“ Shops auf Plattformen wie
beispielsweise Ebay. Doch bevor Händler dem großen Goldrausch
verfallen, sollten sie sich informieren. Denn Verkäufer, die ihre
Kunden nicht umfassend belehren, zahlen drauf, statt zu verdienen,
warnt die Handelszeitschrift ComputerPartner (Ausgabe 09/2004).
Ursache dafür ist die Informationspflicht für Internet-Händler laut
europäischem Verbraucherschutzrecht.
Im Jahr 2000 wurde in Deutschland das Fernabsatzgesetz eingeführt,
das 2002 ins BGB eingearbeitet wurde: Seitdem können Verbraucher
Ware, die sie bei einem professionellen Händler bestellt haben, ohne
Angabe eines Grundes zurückgeben, da sie ein Widerrufsrecht haben.
Schützt sich der Shopbetreiber nicht, haben Kunden dafür unter
Umständen bis zu sechs Monate Zeit. Die Ware darf der Kunde auch nach
dem Widerruf weiter behalten und nutzen, solange der Verkäufer sie
nicht zurückfordert. Dieser muss sogar noch die Kosten der Rücknahme
zahlen.
Dagegen sollte der Powerseller Vorkehrungen treffen: Zunächst muss
der Verkäufer über sich selbst, die Ware, ihren Preis und die
Einzelheiten des Vertragsschlusses detailliert informieren. Dann kann
der Kunde nur zwei Wochen nach Lieferung den Vertrag widerrufen. In
seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Händler
weitere Pflichten reduzieren: So kann er das Widerrufsrecht in ein
Rückgaberecht umwandeln. Der Vorteil: Der Kunde muss die Ware direkt
zurücksenden, um sich vom Vertrag zu lösen. Die Versandkosten dafür
können durch eine entsprechende Klausel zumindest bei Bestellwerten
unter 40 Euro auf den Kunden abgewälzt werden. Zusätzlich muss der
Shopbetreiber seine Kunden auf das Rückgaberecht sowie seine Folgen
hinweisen und wie der diese vermeiden kann.
ComputerPartner rät: Damit Belehrungen und Geschäftsbedingungen
wirksam werden, sollten sie nicht unter einem Link versteckt auf der
Homepage des Ebay Shops stehen. Zu empfehlen ist ein deutlicher
Hinweis innerhalb des konkreten Angebots. Als Formulierungshilfe hat
das Bundesjustizministerium (ww.bmi.bund.de) in der
Informationspflichtverordnung entsprechende Muster herausgegeben, die
Händler benutzen können.
Für Rückfragen:	
Damian Sicking, Chefredaktion ComputerPartner,
Tel. 089/ 360 08-387, Fax 089/ 360 86-389
ComputerPartner, die Handelszeitschrift für Informationstechnologie,
Telekommunikation und Consumer Electronics, ist eine Publikation der
IDG Business Verlag GmbH in München, einer Tochtergesellschaft des
weltweit größten Fachverlages für IT-Informationen, der International
Data Group (IDG) in Boston, Massachusetts, USA
Presse-Kontakt:	
PubliKom Kommunikationsberatung GmbH
Silke Schumann
Tel. 040/399272-0; Fax -10 
sschumann@publikom.com
Borselstraße 7
22765 Hamburg
ots-Originaltext: ComputerPartner
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=7201

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