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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach EU-Erweiterung beschränkt

Nürnberg (ots)

Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1.
Mai 2004 werden Polen, die Tschechische Republik, Estland, Lettland,
Litauen, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern Mitglieder
der Gemeinschaft. Der Beitritt bedeutet aber nicht gleichzeitig den
freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für die Angehörigen der
neuen EU-Staaten.
Für die Bundesrepublik Deutschland gelten bei der
Arbeitnehmerfreizügigkeit und in Teilbereichen der
Dienstleistungsfreiheit Übergangsfristen. Nur die Staatsangehörigen
von Zypern und Malta erhalten direkt mit dem Beitritt die volle
Freizügigkeit, d.h. den uneingeschränkten Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten gilt in einer Übergangszeit
von bis zu sieben Jahren weitgehend das bisherige Recht. Spätestens
sieben Jahre nach dem Beitritt werden die Zugangsbeschränkungen
aufgehoben.
Wie bisher können Arbeitnehmer aus den betroffenen Staaten nur
unter bestimmten Voraussetzungen z.B. im Rahmen von Werkverträgen,
mit der Green-Card für Computer-Spezialisten oder als Saisonkräfte in
Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und Verfahren,
um eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen, ändern sich mit der
Erweiterung nicht. Zum Teil wird es den neuen EU-Bürgern allerdings
künftig erleichtert, eine unbefristete Arbeitsgenehmigung zu
bekommen: Hatten Arbeitnehmer bereits z.B. im Rahmen einer
Beschäftigung als Gastarbeitnehmer für 12 Monate eine Zulassung zum
deutschen Arbeitsmarkt, können sie eine unbefristete und
unbeschränkte Arbeitsgenehmigung erhalten. Gleiches gilt unter
bestimmten Voraussetzungen auch für deren Familienangehörige.
Außerdem werden Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern gegenüber
Angehörigen von Drittstaaten beim Zugang auf den deutschen
Arbeitsmarkt bevorzugt.
Mit Ausnahme des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, der
Innendekoration sowie der Reinigung von Gebäuden, Inventar und
Verkehrsmitteln gilt ab dem Beitritt die uneingeschränkte
Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen aus den neuen EU-Staaten können
ihre Dienstleistungen auch in Deutschland anbieten und dazu zeitlich
befristet ihr Personal nach Deutschland entsenden. Dagegen müssen
Unternehmen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine
Zweigstelle in Deutschland eröffnen, bei ihrer Personalauswahl die
eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt
beachten.
Weitergehende Fragen zur Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in
Deutschland, zur Entsendung von Arbeitnehmern und zur Erteilung einer
Arbeitsgenehmigung beantworten die Agenturen für Arbeit.
Ausführliche Informationen finden sich auch unter www.bmwa.bund.de
> Arbeit > Ausländerbeschäftigung > Downloads ("Informationen über
die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von
Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten").
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
   der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Con
tent.jsp&navId=219
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail:  zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax:  0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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