Job-AQTIV-Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft
Folge 2:
Arbeitsamt fördert Weiterbildung für Beschäftigte ab 50
Nürnberg (ots)
Beschäftigte ab 50 Jahre, die sich beruflich weiterbilden, können ab 1.01.2002 Zuschüsse vom Arbeitsamt erhalten, wenn sie in einem Unternehmen mit bis zu 100 Arbeitnehmern arbeiten. Das Job-AQTIV-Gesetz unterstützt damit die Qualifizierungsanstrengungen in kleineren Betrieben. Weiterbildung erhält und erweitert die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer und trägt dazu bei, den zunehmenden Fachkräftebedarf zu decken.
Das Arbeitsamt kann Arbeitnehmern von Klein- und Mittelbetrieben die anfallenden Weiterbildungskosten erstatten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bei Weiterbildungsbeginn mindestens 50 Jahre alt ist und für die Zeiten der Weiterbildung weiter Arbeitsentgelt erhält. Die Weiterbildungsmaßnahme muss außerhalb des Betriebes durchgeführt werden und über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsqualifizierung hinaus gehen.
Die Regelung ist bis zum Jahr 2005 befristet.
Auskünfte über die Fördervoraussetzungen erteilen die Arbeitsämter.
Hinweis: Zu den Neuregelungen des Job-AQTIV-Gesetzes bei Job-Rotation, Beschäftigung schaffenden Maßnahmen, Zeitarbeit sowie Arbeitslosengeldanspruch nach Erziehungszeiten wird die Bundesanstalt für Arbeit in den nächsten Tagen weitere Presse-Informationen veröffentlichen.
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesanstalt für Arbeit finden Sie im Internet unter http://www.arbeitsamt.de/hst/services/presseinfo/index.html
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