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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungsempfänger

Nürnberg (ots)

- Übernahme der Zusatzbeiträge für
Arbeitslosengeld II-Bezieher: Härtefallkatalog beschreibt diese 
Ausnahmen
  • Bei Arbeitslosengeld II-Beziehern mit zusätzlichem Einkommen ist grundsätzlich keine Erstattung möglich
  • Arbeitslosengeld I-Bezieher haben den Zusatzbeitrag generell selbst zu tragen
Verschiedene Krankenkassen haben bereits ab Februar dieses Jahres 
die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt. Der Zusatzbeitrag kann 
für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch die 
Grundsicherungsstellen übernommen werden, wenn der Wechsel zu einer 
Krankenkasse, welche keine zusätzlichen Beiträge erhebt, eine 
besondere Härte darstellt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die 
bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen 
anbietet, Anwartschaftszeiten für Prämienzahlungen verloren gehen 
oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird.
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales 
wurden nun weitere Härtefälle beschrieben, die einen 
Krankenkassenwechsel nicht zwingend erfordern. Dies gilt demnach 
unter anderem auch, wenn:
  • die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur,
  • bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten oder
  • dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeuten würde.
Die besondere Härte ist durch den Leistungsempfänger nachzuweisen.
Antragsformulare werden durch die Grundsicherungsstellen zur 
Verfügung gestellt oder sind im Internet der BA unter "Formulare für 
Bürgerinnen und Bürger" abrufbar.
Erzielt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Einkommen, welches 
auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, kann der Zusatzbeitrag,
wie die allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, 
vom Einkommen abgesetzt werden. Daher erfolgt in diesen Fällen keine 
Erstattung durch die Grundsicherungsstellen.
Eine Übernahme der Kosten bei Arbeitslosengeld I-Empfängern durch 
die Agentur für Arbeit ist generell nicht möglich. Der Zusatzbeitrag 
ist deshalb direkt von dem Versicherten an die Krankenkasse zu 
zahlen.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit 
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Pressekontakt:

Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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