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Renovierungskosten sparen beim Mietende - Welche Schönheitsreparaturen sich Mieter bei Auszug schenken können

München (ots)

Die Stunde der Wahrheit schlägt, wenn das Mietverhältnis endet: Muss der Mieter die Wohnung renovieren oder nicht? Das hängt ganz von seinem Mietvertrag ab. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurden in den letzten Jahren Tausende von Klauseln unwirksam. "Enthält der Mietvertrag etwa starre Fristen, nach denen der Mieter renovieren muss, ist die Klausel insgesamt ungültig", erklärt Dirk Kimmeskamp, Rechtsanwalt und Autor des soeben erschienenen Ratgebers "Die besten Tipps für Mieter", der Reihe Beck kompakt (Verlag C.H.Beck). "Folge für den Vermieter ist, dass er die Ausbesserungen aus eigener Tasche zahlen muss." Auch Vereinbarungen, nach denen der Mieter bei Auszug immer zur Renovierung verpflichtet ist, sind eigentlich unwirksam. Seit einem neuen BGH-Urteil (Urteil vom 14. Januar 2009, VIII ZR 71/08) kann sich dies jedoch ändern.

"Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen", erläutert Mietrechtsexperte Kimmeskamp, "wenn sich die Klausel in einem erst Wochen später unterschriebenen Übergabeprotokoll befindet und individuell vereinbart wurde." Was kaum jemand weiß: "Für Mieter sind mündliche Mietverträge günstiger, weil dann nur die für Mieter vorteilhaften gesetzlichen Regelungen gelten", so der Ratgeberautor.

Das hat insbesondere Bedeutung für die Erledigung der sogenannten Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende. Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Renovierung durchführen. In schriftlichen Mietverträgen wird diese Pflicht aber praktisch immer auf den Mieter abgewälzt.

Als Schönheitsreparaturen bezeichnet man übrigens alle Arbeiten, die mit Pinsel, Farbe und Spachtel zu erledigen sind. Also das Anstreichen von Decken und Wänden, der Heizkörper und Heizungsrohre, das Streichen der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen. Aber keine Angst: Ist die Wohnung mit einer Raufasertapete ausgestattet, muss man nicht ständig neu tapezieren, sondern darf die Tapete überstreichen. "In der Regel sind mindestens drei Anstriche möglich, bevor die Tapete erneuert werden muss", sagt Rechtsanwalt Kimmeskamp.

Fazit: Wer sich vor Beendigung des Mietverhältnisses gut informiert, kann viel Geld und jede Menge Ärger sparen.

Weitere Ausbesserungen, die sich der Mieter schenken kann:

   - Parkettfußböden abschleifen und versiegeln
   - Teppichboden erneuern
   - Teppichböden reinigen (es sei denn, der Mietvertrag enthält 
     diese Verpflichtung)
   - Fugen zwischen den Badezimmerfliesen erneuern
   - Schäden am Verputz der Wänden und Decken und am Bodenbelag 
     erneuern
   - Angebohrte Kacheln im Badezimmer ersetzen, wenn Dübel und 
     Halterungen in üblicher Anzahl angebracht wurden
   - Dübellöcher beim Auszug verschließen, wenn sie in angemessener 
     Zahl vorhanden sind.

Dirk Kimmeskamp, "Die besten Tipps für Mieter", Reihe Beck kompakt, Verlag C.H.Beck 2009, ISBN 978-3-406- 58814-3, 6,80 Euro

Pressekontakt:

Verlag C.H.Beck oHG
RA Mathias Bruchmann
Tel.: (089) 381 89-266
Fax: (089) 381 89-480
E-Mail: Mathias.Bruchmann@beck.de
Internet: http://www.presse.beck.de

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