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Rheinische Post: Straßburg irrt

Düsseldorf (ots)

Das Bundesverfassungsgericht und nicht etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist die einzig berufene Instanz, ein Gesetz als grundgesetzwidrig zu verwerfen. Anders als das sich gerne aufplusternde Straßburger Gericht hat Karlsruhe die nicht im Strafurteil, sondern erst nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung im Grundsatz bis heute nicht beanstandet. Da sich Europarat-Mitglied Deutschland verpflichtet, der zuletzt oft fragwürdigen Straßburger Rechtsprechung zu gehorchen, hat es das sinnvolle Instrument nachträglicher Sicherungsverwahrung ab 1. Januar dieses Jahres aus der Hand gegeben. Das geschah erfreulicherweise nicht ohne gleichzeitige Errichtung eines neuen Schutzwalls ("Therapie- und Unterbringungsgesetz") gegen einsitzende Triebtäter, die sonst mit dem erstrittenen EGMR-Testat freikämen. Die jüngsten Straßburger Urteile erwecken erneut den Verdacht, dass der EGMR zwischen Freiheitsrechten Einzelner und Schutzbedürfnis vieler nicht die Balance wahrt und im Zweifel für die Freilassung auch von Triebverbrechern plädiert. Man muss hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die nächste Gelegenheit wahrnimmt, Maßstäbe zurechtrückt, dem EGMR Rechtsnachhilfe gibt.

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