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Hamburgische Notarkammer

Vorsicht vor Steuersparmodell
Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf

Hamburg (ots)

Nahezu unbemerkt ist im Rahmen der im vergangenen
Sommer verabschiedeten Föderalismusreform auch die 
Gesetzgebungskompetenz für die Grunderwerbsteuer auf die Länder 
verlagert worden. Als erstes Bundesland hat davon nun Berlin Gebrauch
gemacht -  und prompt den Grunderwerbsteuersatz seit 1.1.2007 von 
3,5% auf 4,5% erhöht. Nicht auszuschließen ist, dass angesichts 
klammer Finanzhaushalte weitere Bundesländer folgen. Für viele Bürger
stellt sich daher die Frage, welche Vereinbarungen der 
Grunderwerbsteuer unterliegen und wie diese berechnet wird.
Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich prozentual aus dem Kaufpreis 
für eine Immobilie erhoben, wie er sich aus dem notariellen 
Kaufvertrag ergibt. Manche Verträge sind von der Grunderwerbsteuer 
jedoch von vornherein ausgenommen. So etwa, wenn der Kaufpreis für 
die Immobilie unter 2.500,-- Euro liegt. Gleiches gilt für 
Kaufverträge mit dem Ehegatten und mit Kindern und Enkeln sowie für 
Erbauseinandersetzungen und Vermögensauseinandersetzungen nach einer 
Ehescheidung.
Zum anderen fällt die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur für den 
Erwerb der Immobilie an. Abreden über mitverkaufte bewegliche 
Gegenstände, Zubehör und Inventar, wie beispielsweise eine 
Einbauküche, eine Sauna, Gartenmöbel oder das Heizöl im Öltank, sind 
dagegen nicht grunderwerbsteuerrelevant. Hier mindert der Kaufpreis 
für diese Gegenstände die Bemessungsgrundlage für die 
Grunderwerbsteuer. Jedoch müssen die über die mitverkauften 
Gegenstände getroffenen Vereinbarungen - und insbesondere die hierzu 
ausgewiesenen Kaufpreise - zur Klarstellung gegenüber dem Finanzamt 
in den notariellen Immobilienkaufvertrag aufgenommen werden. 
Ansonsten - etwa bei gesonderter privatschriftlicher Vereinbarung - 
droht nicht nur die steuerliche Nichtanerkennung, sondern auch die 
Unwirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen einschließlich des 
Kaufvertrages über die Immobilie.
Dr. Markus Stuppi, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz, 
erläutert daher: "Den mit der Beurkundung des Kaufvertrages 
beauftragten Notar sollte man in der Besprechung darauf aufmerksam 
machen, welches Inventar zu welchem Kaufpreis mitveräußert ist. 
Hierzu wird sodann im Kaufvertrag ein gesonderter Kaufpreisteil 
ausgewiesen, welcher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer von den 
Finanzämtern zu berücksichtigen ist. Dieser Kaufpreisteil darf für 
steuerliche Zwecke jedoch nicht willkürlich festgesetzt werden, 
sondern muss dem Zeitwert der verkauften Gegenstände entsprechen."
Zu warnen ist dagegen vor dem vermeintlichen Steuersparmodell, 
beim Grundstückskauf mit anschließend geplanter Bebauung den 
Kaufvertrag über den Bauplatz vom Notar beurkunden zu lassen und den 
Werkvertrag mit dem Bauunternehmer in einem separaten 
privatschriftlichen Vertrag niederzulegen. Kaufvertrag und Bauvertrag
sind bei dieser Konstellation häufig rechtlich untrennbar miteinander
verknüpft. Diese Verbindung führt dazu, dass auch die Finanzämter 
hierin ein "einheitliches Vertragswerk" sehen und damit die 
Grunderwerbsteuer aus dem Kaufpreis für Grund und Boden und dem 
Werklohn für das noch zu errichtende Gebäude berechnen. Abgesehen von
etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen (Steuerhinterziehung)führen 
solche Gestaltungen zudem in aller Regel zur Gesamtnichtigkeit sowohl
des Kaufvertrages als auch des Bauvertrages.
Februar 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Notarkammer Pfalz durch den eines Notars einer anderen Kammer 
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Notar 
Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Dirk 
Solveen von der Rheinischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer 
von der Notarkammer Koblenz, Dr. Markus Stuppi von der Notarkammer 
Pfalz oder Andrea Lichtenwimmer von der Landesnotarkammer Bayern.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema 
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck 
honorarfrei)

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
Daniela Reineke
Tel.: 040 34 99 99 3
E-Mail: d.reineke@nowak-communications.de
http://www.nowak-communications.de

Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell

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