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Bauen mit dem Architekten
Verbraucherrat Bauen & Wohnen
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Berlin (ots)

Bauen mit dem Architekten? Das gilt doch nur für Großprojekte? Keinesfalls! Ein Architekt kann immer eingeschaltet werden. Sowohl für den Neu- als auch für den Altbau.

Das Problem: Architekten fürs eigene Haus nicht ausschließen Das Bauen mit einem Architekten schließen viele für den Bau der eigenen vier Wände von vornherein aus. Doch Verbraucher können ihr Vorhaben sowohl mit einem Unternehmer realisieren oder einen Architekten für Planung und Bauüberwachung einbeziehen und Unternehmen mit den Bauleistungen beauftragen. Auch bei einem Komplettanbieter wie Generalunternehmer oder Bauträger ist in aller Regel ein Architekt beteiligt, allerdings beauftragt durch den Unternehmer. Ist eine Baugenehmigung einzuholen, bedarf es in jedem Fall eines bauvorlageberechtigten Architekten, der eine Genehmigungsplanung einreicht und mit seiner Unterschrift gegenüber der Genehmigungsbehörde verantwortlich zeichnet.

Worauf kommt es an?

Verbraucher schätzen den Vorteil, bei einem Komplettanbieter alles aus einer Hand zu einem Festpreis zu erhalten. Allerdings haben sie relativ wenig Einfluss auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Hauses und bezahlen auch hier den für die Abwicklung des Bauvorhabens eingeschalteten Architekten mit den Baukosten mit. Beauftragen sie dagegen selbst einen Architekten, können sie sich in technischer und gestalterischer Hinsicht beraten lassen, umfassend Einfluss nehmen und bekommen eine maßgeschneiderte Lösung.

Wichtig: Günstiges Preisgefüge durch Ausschreibung

Ein Architekt hat die Möglichkeit, durch technische Optimierungen bereits in der Planungsphase die Weichen für Kosteneinsparmaßnahmen zu stellen. Gleiches gilt für das Realisieren des Baus durch die zu beauftragenden Unternehmen. Hier kann und muss der Architekt durch Ausschreibung der notwendigen Bauleistungen und das Einholen entsprechender Angebote ein möglichst kostengünstiges Preisgefüge erzielen.

Vorteil: Qualitätsmanagement durch Bauüberwachung

Wird das Bauvorhaben über einen Architekten realisiert, überwacht dieser die Arbeit der Bauunternehmen in gestalterischer wie technischer Hinsicht. Damit wird das Risiko von Baumängeln erheblich reduziert. Wird ein Mangel vom Architekten übersehen, haftet er neben dem Bauunternehmer in voller Höhe des Schadens. Dafür ist er über seine Berufshaftpflichtversicherung versichert. Im Ergebnis ist so auch der Bauherr gegen das Insolvenzrisiko des Bauunternehmens und etwaige Schäden durch Baumängel abgesichert.

Planbar: HOAI erweitert Architektenleistungen und regelt Honorar

Die Kosten für Architektenleistungen sind gesetzlich in der seit Juli 2013 novellierten Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2013) geregelt. Diese erweitert die durch den Architekten geschuldeten Leistungen. Dazu gehört u.a. das Prüfen von Bauinhaltsnachträgen mit geänderten oder zusätzlichen Leistungen. Der Architekt schuldet dem Bauherrn zudem eine intensive Kosten- und Terminkontrolle über das gesamte Bauvorhaben hinweg. Er muss die zwischen ihm und dem Bauherrn vorgenommenen Abstimmungen zu technischen und gestalterischen Aspekten des Bauvorhabens dokumentieren und erläutern.

BSB-Tipp von Vertrauensanwalt Dr. Florian Krause-Allenstein, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Hamburg: Den richtigen Architekten finden Verbraucher am besten über Empfehlungen anderer Bauherren, die mit diesem Planer bereits erfolgreich ein Bauvorhaben verwirklicht haben. Sollten solche Informationsquellen nicht zur Verfügung stehen, geben die Architektenkammern Auskünfte oder Interessenten werden im Internet fündig.

Weitere Informationen unter www.bsb-ev.de 

Pressekontakt:

Bauherren-Schutzbund e.V.
Bundesbüro
Kleine Alexanderstr. 9-10
10178 Berlin
Tel. 030-3128001
Fax. 030-31507211
E-Mail: presse@bsb-ev.de

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