Verkehrswacht fordert härtere Regelungen bei Cannabis - Jahreshauptversammlung in Lüneburg
Verkehrswacht fordert härtere Regelungen bei Cannabis
- Mischkonsum soll strenger geahndet werden
- Ordnungswidrigkeit für berauschte Radfahrende
- Konsumverbot bei Gefahrguttransporten
Lüneburg, 21.06.2025 | Die Deutsche Verkehrswacht e. V. (DVW) fordert eine Verschärfung der Regelungen zum Konsum von Cannabis im Straßenverkehr, um Rauschfahrten entgegenzuwirken und die Unfallgefahr zu reduzieren. Ein entsprechender Beschlussantrag wurde von den Mitgliedern und Delegierten der DVW auf der Jahreshauptversammlung in Lüneburg ohne Gegenstimmen verabschiedet.
Demnach soll es als Ergänzung zu den geltenden Vorschriften härtere Strafen beim Mischkonsum mit Alkohol geben. Wer mehr als 0,5-Promille beim Führen eines Kraftfahrzeugs hat, soll bei Cannabis bereits ab der Nachweisgrenze von 1 Nanogramm THC mehr Bußgeld zahlen.
Zudem müsse ein Tatbestand der Ordnungswidrigkeit für Kiffen auf dem Fahrrad geschaffen werden, um die aktive Verkehrsteilnahme unter maßgeblichem Einfluss von THC präventiv ahnden zu können. Ein entsprechender Grenzwert ist nach wissenschaftlichen Kriterien festzulegen. Schließlich soll es ein Konsumverbot beim Führen von Gefahrguttransporten geben.
„Auch in der Gesetzgebung muss überall klar sein: Wer kifft, fährt nicht!", kommentierte die DVW-Präsidentin Kirsten Lühmann prägnant.
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Aufgrund der verstärkten Wirkung beim Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist grundsätzlich eine relevante Einschränkung der Fahrtüchtigkeit auch unterhalb des THC-Grenzwertes nicht auszuschließen und muss darum härter bestraft werden. Des Weiteren bezieht sich der im Straßenverkehr festgelegte THC-Grenzwert nur auf Kraftfahrzeuge und schließt damit unter anderem das Fahrradfahren aus. Für Radfahrende gibt es also rechtlich keine THC-Grenze und damit auch keine Ordnungswidrigkeit. Eine Ahndung ist erst wieder nach dem Strafrecht möglich. Um dem Grundsatz „Wer kifft, fährt nicht“ im Sinne der Verkehrssicherheit zu folgen und ein Strafmaß unterhalb einer Straftat zu schaffen, ist ein Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auch für das Fahrrad sinnvoll.
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