Technologie-Highlight für nachhaltige Mobilität
Mannheim (ots) - ABB präsentiert auf der Hannover Messe ein umfassendes Spektrum an Technologien für ...
Mannheim (ots) - ABB präsentiert auf der Hannover Messe ein umfassendes Spektrum an Technologien für ...
Frankfurt am Main (ots) - - Digitale Trends wie Industrie 4.0 oder Elektromobilität heizen den Wettbewerb ...
Hamburg (ots) - Heute beginnt die Einreichungsphase für den PR-Bild Award 2018. Bis zum 15. Juni sucht die ...
München (ots) -
Wenn eine Werkstatt einem Kunden nach einem Unfall einen Leihwagen besorgt oder in seinem Namen einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragt, stellt dies keine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsgeschäfte dar. Wie der ADAC jetzt meldet, hat der BGH in einem aktuellen Urteil (Az. 1 ZR 289/97 vom 30. März 2000) festgestellt, dass der Kunde als Auftraggeber mit solchen Serviceleistungen weder eine rechtliche Prüfung der abgeschlossenen Verträge wünscht, noch dieses erkennbar erwarten lässt.
Der ADAC rät dennoch dringend, nicht jedes Hilfs- und Dienstleistungsangebot nach einem Unfall anzunehmen. Unseriöse Unfallhelfer warten bisweilen mit Service-Leistungen auf, deren Kosten dann von der Versicherung nicht übernommen werden. In solchen Fällen ist die Gefahr groß, dass der Geschädigte auf einem Teil seiner Forderungen sitzen bleibt oder nicht den vollen Schadensersatz erhält. Besser ist es, sich möglichst frühzeitig durch einen Anwalt beraten zu lassen. So bekommt man am ehesten alles, was einem rechtlich zusteht.
ots Originaltext: ADAC
Im Internet recherchierbar: http://recherche.newsaktuell.de
Pressekontakt:
Für Rückfragen:
Maximilian Maurer
ADAC-Pressestelle
Tel.: (089) 76 76- 26 32
Fax: (089) 76 76- 22 72
presse@adac.de
http://www.presse.adac.de
Anfragen von Funk und Fernsehen bitte an das ADAC-Studio:
Tel.: (089) 76 76- 20 78
oder (089) 76 76- 20 49
oder (089) 76 76- 26 25