Alle Storys
Folgen
Keine Story von Wiener Privatbank SE mehr verpassen.

Wiener Privatbank SE

EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

--------------------------------------------------------------------------------
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

23.09.2020

                        36. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
                              am 21. Oktober 2020

                              Wiener Privatbank SE
                                  (FN 84890 p)
                               ISIN AT0000741301
                              (die "Gesellschaft")

                                   Einladung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Mittwoch, den
21. Oktober 2020, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Hotel Intercontinental Wien,
Johannesgasse 28, 1030 Wien, stattfinden wird.

Gemäß § 10 Abs. 11 Z 6 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr. 197/2020 idgF,
dürfen Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen abgehalten werden, ohne
dass die sonst für Veranstaltungen geltenden Regeln eingehalten werden müssen.
Der Vorstand hat sich entschieden, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung
der Wiener Privatbank SE als Präsenz-Hauptversammlung abzuhalten.

Die Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre hat für die Wiener Privatbank SE
selbstverständlich höchste Priorität. Zu deren Sicherstellung wurden daher
umfangreiche Maßnahmen wie strenge Hygienevorschriften sowie weitere
Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um eine potenzielle Ansteckungsgefahr zu
minimieren. Aus diesem Grund wird um Verständnis ersucht, dass keine Gäste zur
Hauptversammlung zugelassen werden können und das traditionelle Buffet im
Anschluss an die Hauptversammlung entfallen wird. Für die Teilnahme an der
Hauptversammlung ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes vorgesehen. Für
jene Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
besteht die Möglichkeit, sich durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Herrn
Dr. Michael Knap, vertreten zu lassen.

Situationsabhängig oder bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen behält
sich die Wiener Privatbank SE vor, weitere zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen
in Abstimmung mit den Behörden zu treffen bzw. die Hauptversammlung bei
Veränderung der derzeitigen Umstände auch kurzfristig zu verschieben.

                                I. TAGESORDNUNG:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt
Anhang und Lagebericht, konsolidierten Corporate Governance-Berichts, IFRS-
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 samt Konzernanhang und
Konzernlagebericht, Gewinnverwendungsvorschlag sowie Bericht des Aufsichtsrates
gemäß § 96 AktG.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember
2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2019.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2019.

5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021.

6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik der Wiener Privatbank SE
(Vergütungspolicy).

7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019.

8. Beschlussfassung über

a) den Widerruf des bis zum 30. November 2020 genehmigten Kapitals gemäß § 4
Abs. 4 der Satzung, wonach der Vorstand gemäß § 169 AktG ermächtigt wird, das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 4.853.348,53 durch Ausgabe von bis
zu 2.138.039 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs
von 100 % des anteiligen Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren
Tranchen gegen Bareinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die
Ausgabebedingungen festzulegen (genehmigtes Kapital);

b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 169 AktG, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates, bis zum 30. September 2025 das Grundkapital der Gesellschaft um
bis zu EUR 5.680.272 durch Ausgabe von bis zu 2.502.322 Stück auf Inhaber
lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % des anteiligen Betrages
des Grundkapitals in einer oder in mehreren Tranchen gegen Bareinlage zu erhöhen
und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzulegen (genehmigtes
Kapital). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, Änderungen der
Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital sowie
aus diesem Tagesordnungspunkt ergeben, zu beschließen.

9. Beschlussfassung über

a) den Widerruf der in der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. Dezember
2015 erteilten Ermächtigung an den Vorstand, innerhalb von fünf Jahren ab dem
Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf den
Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in mehreren Tranchen,
auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das Wandlungsverfahren
der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das
Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen;
b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 174 Abs 2 AktG innerhalb von fünf
Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden ist, auch in
mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die Ausgabe und das
Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den
Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis festzusetzen. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Ausgabebedingungen können
zusätzlich oder anstelle eines Bezugs- oder Umtauschrechts auch eine
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt
begründen. Die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen darf
höchstens in jenem Umfang erfolgen, der eine Befriedigung geltend gemachter
Umtausch- oder Bezugsrechte und, im Fall einer in den Ausgabebedingungen
festgelegten Wandlungspflicht, die Erfüllung der entsprechenden
Wandlungspflichten aus der bedingten Kapitalerhöhung gewährleistet. Der Preis
der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist unter Berücksichtigung
anerkannter finanzmathematischer Methoden in einem anerkannten
Preisfindungsverfahren zu ermitteln.

10. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159
Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 5.680.272 durch Ausgabe von bis zu
2.502.322 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien zur Ausgabe an
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen - zu der der
Vorstand in dieser Hauptversammlung ermächtigt wird - und über die Ermächtigung
des Vorstandes, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen, insbesondere
die Einzelheiten der Ausgabe und des Wandlungsverfahrens der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder
Wandlungsverhältnis, und über die Ermächtigung des Aufsichtsrates Änderungen der
Satzung, die sich durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital und
durch diesen und dem vorherigen Tagesordnungspunkt ergeben, zu beschließen.
Ausgabebetrag und Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe finanzmathematischer
Methoden sowie des Aktienkurses der Gesellschaft in einem anerkannten
Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Im Fall einer in den Ausgabebedingungen von
Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht dient das bedingte
Kapital auch zur Erfüllung dieser Wandlungspflicht.

11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Wiener Privatbank SE wie
folgt:
Änderung des § 8 der Satzung, sodass die Bestimmung nunmehr lautet:
1. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gerichtlich und außergerichtlich
gemeinschaftlich vertreten.
2. Ebenso wird die Gesellschaft durch zwei Gesamtprokuristen mit den
gesetzlichen Einschränkungen gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Erteilung von einer Einzelvertretungsbefugnis, von einer Einzelprokura
oder von Einzelhandelsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb an eine
einzelne Person ist nicht zulässig.


             II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung
                   (Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 3 und 4 AktG)

Ab Mittwoch, den 23. September 2020, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien,
Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis
Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00
bis 15:00 Uhr, Wiener Zeit, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf
und können auch über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der
Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com [http://www.wienerprivatbank.com/
] abgerufen werden:


* UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 samt Anhang und Lagebericht
* IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 samt Konzernanhang und
  Konzernlagebericht
* Konsolidierter Corporate Governance-Bericht gemäß § 243c UGB
* Vorschlag über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2019
* Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG
* Fit & Proper Policy vom November 2019
* Vergütungspolicy
* Beschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen TOP
* Transparenzangaben gemäß § 270 Abs. 1 iVm 1a UGB zu TOP 5
* Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114
  AktG
* Formular für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht für Herrn Dr.
  Michael Knap / IVA gemäß § 114 AktG
* Vollständiger Text dieser Einberufung


                   III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre
                 (Art 53 SE-VO iVm §§ 109, 110, 118, 119 AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 109 AktG können Aktionäre,
deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, und die
nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 30.
September 2020, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu
Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.


Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn
dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 12. Oktober 2020 per Post an der Adresse
Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710,
jeweils zu Handen Herrn Dr. Albert Fuhrmann zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl
eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung
das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit
sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form
von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden.


  IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 111 AktG)

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

            Sonntag, den 11. Oktober 2020, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 16. Oktober 2020 zugehen muss und zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform
erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.

Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen:
per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen
am Wechsel
per E-Mail:  anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at
[anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Depotbestätigung als PDF-
Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. §4 Abs. 1 SVG)
mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben);
ohne ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich.
Hinweis: Bestätigungen werden auch per Telefax akzeptiert: +43 (0)1 8900 500 96.


     V. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm §§ 113 f AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung
über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht
muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf
bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf sind zwingend die auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare, die auch die
Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglichen, zu verwenden. Die Vollmacht
bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt
werden.


Möglichkeit der Bevollmächtigung des Herrn Dr. Michael Knap

Als besonderen Service und gemäß unserer Corporate Governance steht den
Aktionären Herr Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger, IVA,
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter
für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur
Verfügung: Tel. +43 1 8763343-30, Fax +43 1 8763343-39 bzw. E-Mail 
michael.knap@iva.or.at. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der
Wiener Privatbank SE getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen
Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu
tragen.
Der Aktionär hat Herrn Dr. Knap Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder
allenfalls ein von Herrn Dr. Knap bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht
auszuüben hat. Herr Dr. Michael Knap übt das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen
ist die Vollmacht ungültig. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für
jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennimmt. Bitte beachten Sie, dass für die Bevollmächtigung des Herrn Dr.
Michael Knap ein gesondertes Vollmachtsformular zu verwenden ist, dass auf der
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft abrufbar ist.
Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab zu
übermitteln wie folgt:
per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen
am Wechsel
per E-Mail:  anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at
[anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at] (Vollmacht als PDF-Anhang)
mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben; ohne
ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich), wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf
bei den genannten Kommunikationsformen jedenfalls bis 20. Oktober 2020, 17:00
Uhr einlangen muss.
Hinweis: Eine Vollmacht bzw. deren Widerruf wird auch per Telefax akzeptiert:
+43 (0)1 8900 500 96.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und
Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.


  VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
           (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 11.360.544,15 und ist in 5.004.645 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Donnerstag, den
17.09.2020, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine
eigenen Aktien, sodass aktuell 5.004.645 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass,
Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen.

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:00 Uhr, Wiener Zeit, im
Hotel Intercontinental Wien, Johannesgasse 28, 1030 Wien.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

Wien, im September 2020

                                  Der Vorstand
                            der Wiener Privatbank SE



Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
Michael Müller
Leitung Marketing / PR & Investor Relations
Mail:   michael.mueller@wienerprivatbank.com
Telefon: +43 1 534 31-235
www.wienerprivatbank.com

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent:    Wiener Privatbank SE
             Parkring 12
             A-1010 Wien
Telefon:     +43-1-534 31-0
FAX:         +43-1-534 31-710
Email:        office@wienerprivatbank.com
WWW:      www.wienerprivatbank.com
ISIN:        AT0000741301
Indizes:     WBI
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

Original-Content von: Wiener Privatbank SE, übermittelt durch news aktuell

Weitere Storys: Wiener Privatbank SE
Weitere Storys: Wiener Privatbank SE