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Oberbank AG

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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10.01.2020

Oberbank AG
Linz
FN 79063 w
ISIN AT0000625108 (Stammaktien)
ISIN AT0000625132 (Vorzugsaktien)

Einberufung* einer außerordentlichen Hauptversammlung
* Ausschließlich der in deutscher Sprache veröffentlichte Text der nachstehenden
Bekanntmachung ist rechtsverbindlich.

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu einer außerordentlichen
Hauptversammlung der Oberbank AG am Dienstag, dem 04. Februar 2020 um 10:00 Uhr,
im Donauforum der Oberbank AG in 4020 Linz, Untere Donaulände 28 ein.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Verlangens der Aktionärinnen UniCredit Bank Austria AG, FN 150714 p, und CABO
Beteiligungsgesellschaft m.b.H., FN 230033 i, iSv § 105 Abs 3 AktG.

I. TAGESORDNUNG
1. Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob anlässlich oder im Rahmen der
(i) am 15.9.1989 vom Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrates beschlossenen
Durchführung der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um ATS 50.000.000,--;
(ii) am 12.2.1990 vom Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrates beschlossenen
Durchführung der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um ATS 50.000.000,--;
(iii) am 3.9.1991 vom Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrates beschlossenen
Durchführung der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um ATS 30.000.000,--;
(iv) am 8.3.1993 vom Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrates beschlossenen
Durchführung der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um ATS 20.000.000,--;
(v) am 7.3.1994 vom Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrates beschlossenen
Durchführung der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um ATS 25.000.000,-- (im
Firmenbuch eingetragen am 19.4.1994);
(vi) am 20.10.1995 und 15.11.1995 vom Vorstand beschlossenen Durchführung der
Kapitalerhöhung des Grundkapitals um ATS 25.000.000,-
- (im Firmenbuch eingetragen am 30.11.1995);
(vii) am 27.4.2000 von der Hauptversammlung beschlossenen Durchführung
der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um EUR 2.326.400,-- (im Firmenbuch
eingetragen am 31.5.2000);
(viii) am 9.5.2006 in der Hauptversammlung der Oberbank beschlossenen
Erhöhung des Grundkapitals um EUR 5.384.615,38 (im Firmenbuch
eingetragen am 31.5.2006);
(ix) am 6.6.2007 und 16.7.2007 vom Vorstand beschlossenen Durchführung
der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um EUR 336.538,46 (im Firmenbuch
eingetragen am 18.7.2007);
(x) am 10.3.2008 und 9.4.2008 vom Vorstand beschlossenen Durchführung
der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um EUR 252.403,85 (im Firmenbuch
eingetragen am 24.4.2008);
(xi) am 30.9.2009 und 22.10.2009 vom Vorstand beschlossenen Durchführung der
Kapitalerhöhung des Grundkapitals um EUR 5.079.375,--
(im Firmenbuch eingetragen am 28.10.2009);
(xii) am 23.3.2015, 7.4.2015 und 28.4.2015 vom Vorstand beschlossenen
Durchführung der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um EUR 5.756.625,-- (im
Firmenbuch eingetragen am 5.5.2015);
(xiii) am 8.9.2015 und 1.10.2015 vom Vorstand beschlossenen Durchführung der
Kapitalerhöhung des Grundkapitals um EUR 4.605.300,--
(im Firmenbuch eingetragen am 3.10.2015); und
(xiv) am 26.9.2016, 8.11.2016 und 1.12.2016 vom Vorstand beschlossenen
Durchführung der Kapitalerhöhung des Grundkapitals um EUR 9.210.600,-- (im
Firmenbuch eingetragen am 3.12.2016);

gegen Bareinlagen im Hinblick auf die Zeichnung von neuen Stammaktien
durch Aktionäre, welche mit der Oberbank in einem wechselseitigen
Beteiligungsverhältnis stehen,

a) Zahlungen oder sonstige Leistungen zwischen der Oberbank und ihren
Aktionären, insbesondere der Generali 3Banken Holding AG (FN 234231
h;
im Folgenden "G3B") getätigt wurden, aufgegliedert nach Aktionären,
Datum, Rechtsgrund, Betrag und einer allfälligen Widmung;
b) ein erhöhter Kapitalbetrag aufgrund der bestehenden wechselseitigen
Beteiligungsverhältnisse aufgebracht wurde, um den Grundsätzen der effektiven
Kapitalaufbringung zu entsprechen;
c) die Einlageforderungen aus der Zeichnung der neuen Aktien durch diese
Aktionäre vollständig und wirksam erfüllt wurden, wobei die Beteiligung am
eigenen Vermögen der Oberbank herauszurechnen ist;
d) Rückforderungen hinsichtlich allfälliger in Punkt a) genannter finanzieller
Mittel erfolgten und wenn ja in welcher Höhe, gegen wen und aus welchem
Rechtsgrund;
e) Rückforderungen hinsichtlich allfälliger in Punkt a) genannter finanzieller
Mittel noch ausständig sind und wenn ja in welcher Höhe, gegen wen und aus
welchem Rechtsgrund;
f) einzelnen Aktionären ein gesellschaftsfremder (Sonder-)Vorteil entstanden ist
und wenn ja in welcher Höhe und wem;
g) ein allfälliger (Sonder-)Vorteil gemäß Punkt f) unter Ausnutzung von Einfluss
auf die Oberbank durch Bestimmung eines Mitgliedes des Vorstands oder des
Aufsichtsrats entstanden ist;
h) aus den möglichen Konstellationen der Oberbank und / oder einzelnen
Aktionären ein Schaden erwachsen ist, in welcher Höhe dieser Schaden zu
beziffern ist, und ob dieser Schaden gegenüber dem Vorstand, gegenüber
dem Aufsichtsrat oder gegenüber den (anderen) Aktionären geltend gemacht werden
kann.

Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130
AktG soll auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

(i) In welcher Weise hat die Oberbank bei der Gründung der G3B mitgewirkt?
Welche Zahlungen erfolgten von der Oberbank an die G3B im
Jahr 2003 (Gründung der G3B)? Zu welchem Zeitpunkt sind diese Zahlungen erfolgt,
in welcher Höhe und mit welcher Widmung? Welche vertraglichen Grundlagen sowie
Gremialbeschlüsse lagen bei der Oberbank diesen Zahlungen zu Grunde? Wofür
wurden die von der Oberbank der G3B im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen
verwendet? Welche Beschlüsse der G3B lagen dieser Mittelverwendung zu Grunde?
Gab es bei der G3B eine Gründungsprüfung?
(ii) Hat die Oberbank Zuschussleistungen an die G3B zu deren Teilnahme
an den Kapitalerhöhungen der BKS Bank AG (FN 918110 s; im Folgenden "BKS") und
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (FN 32942 w; im Folgenden
"BTV") geleistet, wenn ja, wann und in welcher Höhe?
(iii) Hat die Oberbank von der a) Beteiligungsverwaltung Gesellschaft
m.b.H (FN 81137 w; im Folgenden "BVG") und / oder b) 3-Banken Beteiligung
Gesellschaft m.b.H (FN 165973 d; im Folgenden "3BB")Aktien der 3 Banken
erworben? Wenn ja, wann und in welchem Ausmaß?
(iv) Gab es im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der 3 Banken von der a)
BVG und / oder b) der 3BB durch die Oberbank seit Bestehen
dieser Gesellschaften und jedenfalls seit 2003 Meldungen durch die Oberbank nach
den börserechtlichen Bestimmungen und was war deren Inhalt?
(v) Hält Oberbank direkt oder indirekt Anteile an weiteren Gesellschaften, die
ihrerseits Aktien an BKS, Oberbank und BTV halten? Wenn ja, an welchen
Gesellschaften (genauer Firmenwortlaut), in welcher
Höhe wird diese Beteiligung gehalten, in welcher Höhe hält diese
Gesellschaft Beteiligungen an BKS, Oberbank und BTV und wann erfolgte der
erstmalige Beteiligungserwerb?
(vi) Hat die Oberbank Aktien der Oberbank, BKS oder BTV von Gesellschaften
erworben, an denen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung der Oberbank, BKS oder BTV bestand oder besteht?
(vii) Wie werden die Anteile an a) der BVG und/oder b) der 3BB und/oder
c) allfälligen in Punkt (v) und (vi) genannter Gesellschaften seit Bestehen von
Beteiligungen der Oberbank an diesen Gesellschaften und jedenfalls seit 2003
bilanziell bei der Oberbank ausgewiesen? Welche Abzugsposten nach CRR sind in
diesem Zeitraum mit diesen Beteiligungen bei der Oberbank verbunden?
(viii) Wie sind Bilanzgewinne und/oder Ausschüttungen a) der BVG und/oder b) der
3BB und/oder c) allfälliger in Punkt (iv) und (v) genannter Gesellschaften nach
UGB, IFRS und CRR bei der Oberbank seit Bestehen einer Beteiligung der Oberbank
an diesen Gesellschaften und
jedenfalls seit 2003 bilanziell ausgewiesen? In welcher Weise erfolgt
in diesem Zeitraum eine Zwischengewinnbehandlung (Zwischengewinneliminierung)?
(ix) Auf welcher Genehmigungslage hat der Vorstand der Oberbank im Zuge der
Kapitalerhöhung 2018 bei der BKS BKS-Aktien im Rahmen des Folgeangebots und den
Zukauf an BKS-Aktien nach Abschluss der Kapitalerhöhung durchgeführt?
(x) Von wem, zu welchen Kurs und in welcher Stückelung wurden die BKS-Aktien im
Zuge der Kapitalerhöhung 2018 von der Oberbank erworben?
(xi) Welcher Steuereffekt wurde bei der BVG und bei der Oberbank beziehungsweise
der BKS ausgelöst?
(xii) Welche Gewinne wurden realisiert? Gibt es verrechenbare Verluste?
(xiii) Wie war der Bezugspreis im Verhältnis zum Börsekurs zum Zeitpunkt des
Erwerbs? Wir bitten um Bekanntgabe der Differenzen und Erklärung, warum zu
unterschiedlichen Preisen, wenn ja, gekauft wurde?
(xiv) Wie ist der Kurs für den Erwerb der BKS-Aktien durch die Oberbank
im Sinne der Frage (x) berechnet worden? Gibt es Paketzuschläge oder
-abschläge? Wurde das über die Börse gehandelte Börsevolumen berücksichtigt?
(xv) Wurden die BKS-Aktien im Zuge der Kapitalerhöhung 2018 bei der
BKS durch die Ausübung von Vorkaufsrechten oder sonstigen Nebenvereinbarungen,
wenn ja, welche, von "befreundeten Investoren"
(siehe Festschrift 150 Jahre Oberbank, Seite 93) erworben?
(xvi) Wurde der Erwerb von BKS-Aktien in einem Monitoring-System für
Creeping in bei der Oberbank erfasst? Von wem und in welcher Weise wird dieses
Monitoring-System geführt?
(xvii) Auf welcher Genehmigungslage hat der Vorstand der Oberbank im
Zuge der Kapitalerhöhung 2018 bei der BTV den Erwerb von BTV-Aktien außerhalb
des gesetzlichen Bezugsrechtes durchgeführt?
(xviii) Von wem, zu welchen Kurs und in welcher Stückelung wurden die
BTV-Aktien im Zuge der Kapitalerhöhung 2018 bei der BTV von der
Oberbank erworben?
(xix) Welcher Steuereffekt wurde bei der BVG und bei der Oberbank
beziehungsweise der BTV ausgelöst?
(xx) Welche Gewinne wurden realisiert? Gibt es verrechenbare Verluste?
(xxi) Wie war der Bezugspreis im Verhältnis zum Börsekurs zum Zeitpunkt
des Erwerbs? Wir bitten um Bekanntgabe der Differenzen und Erklärung,
warum zu unterschiedlichen Preisen, wenn ja, gekauft wurde?
(xxii) Wie ist der Kurs für den Erwerb der BTV-Aktien durch die Oberbank im
Sinne der Frage (xv) berechnet worden? Gibt es Paketzuschläge oder - abschläge?
Wurde das über die Börse gehandelte Börsevolumen berücksichtigt?
(xxiii) Wurde der Erwerb von BTV-Aktien in einem Monitoring-System für
Creeping in bei der Oberbank erfasst? Von wem und in welcher Weise wird dieses
Monitoring-System geführt?

Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h)
bestellt. Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer
werden beauftragt und bevollmächtigt, für die Oberbank mit dem Sonderprüfer auf
Grundlage des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag
nach österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem
Höchstbetrag zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens drei Monate nach
Auftragserteilung zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher
Bericht vorzulegen ist.

2. Beschlussfassung über die Beendigung des Schiedsverfahrens zwischen der
Generali 3Banken Holding AG (FN 234231 h; im Folgenden "G3B'') und der Oberbank
sowie auf Unterlassung von Durchführungshandlungen auf Grundlage eines
Schiedsspruches in diesem Schiedsverfahren.

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 14. Jänner 2020 auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
www.oberbank.at zugänglich:
· Einberufungsverlangen der Aktionäre UniCredit Bank Austria AG und CABO
Beteiligungsgesellschaft m.b.H. gemäß § 105 Abs 3 AktG,
· Ggf. weitere Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten,
· Formulare für die Erteilung sowie den Widerruf einer Vollmacht,
· vollständiger Text dieser Einberufung.

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Ende des 25. Jänner 2020 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
30. Jänner 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 732 7802-37556
Per E-Mail  hauptversammlung@oberbank.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten
Oberbank AG
Abteilung ZSP/WV2
zH Markus Zehethofer
Untere Donaulände 28
4020 Linz
Per SWIFT
OBKLAT2L
(Message Type MT598, unbedingt bei Stammaktien ISIN AT0000625108, bei
Vorzugsaktien ISIN AT0000625132 im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden
und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
· Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
· Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
· Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000625108 bei Stammaktien, ISIN AT0000625132 bei Vorzugsaktien,
· Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
· Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 25. Jänner 2020
(24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

Identitätsnachweis
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation bei
der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich
zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der
Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den
Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben.
Die Oberbank AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III
nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des
Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
Aktionär hat, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch
mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und
Adressen an:
Per Post oder Boten
Oberbank AG
Abt. Sekretariat & Kommunikation
zH Mag. Gerald Straka
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Per Telefax: +43 732 7802-37556

Per E-Mail  hauptversammlung@oberbank.at (Vollmachten bitte im Format PDF)

Von Kreditinstituten gem. § 114 Abs 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich:
OBKLAT2L
(Message Type MT598, unbedingt bei Stammaktien ISIN AT0000625108, bei
Vorzugsaktien ISIN AT0000625132 im Text angeben)

Die Vollmachten müssen spätestens bis 03. Februar 2020, 15:00 Uhr, MEZ,
Wiener Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht
am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der
Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at abrufbar. Wir bitten im
Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu
verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für
dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären Mag. Dr. Wilhelm Rasinger als
unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung
in der Hauptversammlung zur Verfügung; hiefür ist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.oberbank.at ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn
Mag. Dr. Wilhelm Rasinger unter Tel.: +43 1 8763343-30, per Fax: +43 1 8763343-
39 oder
E-Mail: mailto:wilhelm.rasinger@iva.or.at
Als unabhängiger Stimmrechtsvertreter wird Mag. Dr. Wilhelm Rasinger das
Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich auf Grundlage und innerhalb
der Grenzen der vom jeweiligen Aktionär erteilten Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten ausüben. Ohne ausdrückliche Weisung ist die Vollmacht
ungültig.
Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen
wollen, Mag. Dr. Wilhelm Rasinger zum Vertreter bestellen.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 16. Jänner 2020 (24:00 Uhr, MEZ,
Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Oberbank AG,
Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz,
Untere Donaulände 28, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft
ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren
Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre
auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 24. Jänner 2020 (24:00
Uhr, MEZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802
37556 oder Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas
Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per
E-Mail  hauptversammlung@oberbank.at, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III)
verwiesen.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung
der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den
Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft entweder per
Telefax an +43 732 7802 37556 oder Oberbank AG, Abteilung Sekretariat &
Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28,
oder per E-Mail an  hauptversammlung@oberbank.at übermittelt werden.

4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß §
119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

5. Informationen auf der Internetseite
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,110,
118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
www.oberbank.at zugänglich.

6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Oberbank AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere
jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum
des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Oberbank AG die verantwortliche Stelle. Die
Oberbank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Oberbank AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Oberbank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Oberbank AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Oberbank AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Oberbank AG oder umgekehrt von der Oberbank AG gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Oberbank AG unentgeltlich
über die E-Mail-Adresse  datenschutz@oberbank.at oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:

Oberbank AG
Datenschutzbeauftragter
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Oberbank AG
www.oberbank.at zu finden.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist zerlegt in 32.307.300 auf Inhaber
lautende Stamm-Stückaktien und 3.000.000 auf Inhaber lautende Vorzugs-
Stückaktien ohne Stimmrecht. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 16.840
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
nicht das Stimmrecht. 199 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29
AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 32.290.261 Stück.

2. Einlass
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 08:30 Uhr, MEZ, Wiener Zeit. Wir
ersuchen die Aktionäre bzw. ihre Vertreter, in ihre Zeitplanung die zu
erwartenden zahlreichen Teilnehmer einzukalkulieren.

Linz, im Jänner 2020
Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Oberbank AG
Mag. Andreas Pachinger
0043 / 732 / 7802 - 37466 
andreas.pachinger@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Oberbank AG
             Untere Donaulände  28
             A-4020 Linz
Telefon:     +43(0)732/78 02-0
FAX:         +43(0)732/78 58 10
Email:        sek@oberbank.at
WWW:      www.oberbank.at
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