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Finanzamt legt im März los: Steuererklärung für 2025 schon jetzt abgeben?

Finanzamt legt im März los: Steuererklärung für 2025 schon jetzt abgeben?
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Neustadt a. d. W. (ots)

Wer schnell seinen Steuerbescheid für das vergangene Jahr haben möchte, kann bereits jetzt die Steuererklärung für 2025 abgeben. In der Regel beginnt das Finanzamt ab März mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das jeweilige Vorjahr. Lässt sich die Bearbeitung beschleunigen? Und bis wann muss die Steuererklärung 2025 spätestens beim Finanzamt sein? Antworten darauf gibt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Lässt sich die Bearbeitung der Steuererklärung beschleunigen?

Rein theoretisch kann die Einkommensteuererklärung für das jeweils zurückliegende Jahr bereits am 1. Januar des darauffolgenden Jahres abgegeben werden. Doch so zeitig dran sind die wenigsten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Allzu lange wollen viele aber auch nicht warten und geben ihre Steuererklärung deshalb früh ab. Entweder weil sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen und das Geld gerne zügig auf ihrem Konto hätten. Oder weil sie von einer Steuernachzahlung ausgehen und diese schnell aus dem Kreuz haben möchten.

Drei Tipps für eine zügige Bearbeitung der Steuererklärung

  1. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst: Das Finanzamt bearbeitet Steuererklärungen nach Eingang, zumindest ab März.
  2. Digital geht vor analog: Elektronische Steuererklärungen per ELSTER erfordern meist weniger Aufwand als solche, die in Papierform kommen. Viele ELSTER-Erklärungen werden beim Finanzamt mittlerweile sogar vollautomatisch bearbeite, für diese gibt es den Steuerbescheid besonders schnell.
  3. Schnelle Reaktion bei Rückfragen: Nachweise, Quittungen und Belege griffbereit halten. Denn dann können Steuerpflichtige schnell reagieren, falls das Finanzamt Nachfragen hat beziehungsweise um Nachweise bittet.

Wann ist frühestens mit dem Steuerbescheid zu rechnen?

Zum Jahresbeginn müssen in den Finanzämtern erst aktuelle Steuerrechtsänderungen in die Software eingespeist werden. Zudem warten die Finanzämter zunächst auf die Steuerdaten, die von Arbeitgebenden oder auch Versicherungen elektronisch übermittelt werden. Das muss bis Ende Februar geschehen sein. Erst dann werden Steuererklärungen für das jeweils zurückliegende Jahr abgearbeitet. Dadurch können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in der Regel erst ab Ende März mit ihrem Steuerbescheid rechnen, selbst wenn sie ihre Steuererklärung bereits im Januar abgegeben haben.

Wie lange darf sich das Finanzamt Zeit lassen?

Grundsätzlich müssen mehrere Wochen Wartezeit nach Abgabe der Steuererklärung eingeplant werden, ehe der Steuerbescheid eintrudelt. Laut einer Analyse von lohnsteuer-kompakt.de mussten Steuerpflichtige im vergangenen Jahr im Schnitt 50,2 Tage auf ihren Einkommensteuerbescheid warten. Im Vergleich der Bundesländer waren die Finanzämter in Berlin mit einer Bearbeitungsdauer von 46,3 Tagen am schnellsten, gefolgt von Hamburg (46,9 Tage) und Sachsen (47,1 Tage). Am längsten warten musste man im Saarland (56,7 Tage), in Brandenburg (57,9 Tage) und als Schlusslicht in Bremen (74,3).

Grundsätzlich gibt es keine offizielle Vorgabe, in welchem zeitlichen Rahmen das Finanzamt eine Steuererklärung bearbeiten muss. Wartet man aber drei Monate auf den Bescheid, kann sich eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt durchaus lohnen. Das geht schriftlich oder noch besser in einem kurzen Telefonat, dabei lässt sich vieles klären.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2025

Während die Finanzämter keine gesetzlich geregelte Frist für die Bearbeitung einer Steuererklärung einhalten müssen, sieht es für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler anders aus. Zumindest für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Sie müssen die Steuererklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 abgegeben haben. Wer seine Steuererklärung 2025 von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater beziehungsweise einer Steuerberaterin erstellen lässt, hat länger Zeit: In diesem Fall muss sie erst am 29. Februar 2027 beim Finanzamt sein. Stichtag ist zwar der 28. Februar, aber da dies ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist bis zum Montag darauf.

Übrigens: Bei Bürgerinnen und Bürgern, die eine Steuererklärung abgeben müssen, handelt es sich um eine Pflichtveranlagung. Die freiwillige Abgabe nennt sich Antragsveranlagung - und eine solche ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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