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Jobben nach dem Abitur: Wie am besten?

Wiesbaden (ots)

Das Abizeugnis in der Tasche und dann? Wer erstmal jobben will, sollte einiges beachten. Ein wichtiger Punkt ist, ob Abiturienten dann weiterhin über die Eltern krankenversichert sind. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Bis es nach dem Abitur mit der Ausbildung, dem Studium oder einem Auslandsjahr weitergeht, bleiben oft einige freie Wochen oder Monate. Viele Schulabgänger nutzen die Zeit, um Geld zu verdienen und erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. In manchen Branchen kann man ein freiwilliges Praktikum machen, das zum Berufswunsch passt. Zum reinen Geldverdienen bieten sich Minijobs oder eine kurzfristige Beschäftigung an.

Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Wer nach dem Abitur Geld verdienen möchte, kann dies oft sozialversicherungsfrei machen, etwa mit einem Minijob. Dabei kann man monatlich bis zu 556 Euro verdienen. Alternativ ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich, die pro Kalenderjahr drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht übersteigt. Wichtig: Steht danach zum Beispiel ein Pflichtpraktikum, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein Job im Ausland an, wird das dazugezählt - die Tätigkeit ist dann trotz der kurzen Dauer unter Umständen nicht mehr sozialversicherungsfrei.

Beide beiden Varianten wird mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt, derzeit 12,82 Euro pro Stunde. Einkommensteuer fällt in Deutschland erst an, wenn der Verdienst über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro im Jahr liegt. Zusätzlich können die jungen Menschen mit einem Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung bis zum Alter von 23 Jahren über ihre Eltern in der gesetzlichen Versicherung krankenversichert bleiben. Für Studierende gilt diese Regelung bis 25 Jahre.

Andere Regeln bei einem Praktikum

Bei einem Praktikum sind die Bestimmungen anders als bei Nebenjobs. Dauert das freiwillige Praktikum nicht länger als drei Monate und dient der Orientierung, muss das Unternehmen keinen Mindestlohn zahlen. Es kann selbst über die Entlohnung entscheiden. Wenn der Betrag jedoch höher ist als 556 Euro im Monat, müssen die Abiturienten sich selbst krankenversichern und die Beiträge zahlen. Je nach Tätigkeit nach dem Praktikum kann dies auch schon vorher der Fall sein.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Für den Minijob gilt: Die Beiträge zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber ab und leitet sie weiter - 15 Prozent vom Arbeitgeber und 3,6 Prozent vom Minijobber. Für die Befreiung vom Eigenanteil muss ein Antrag gestellt werden.
  • Wer nebenberuflich als Trainer in einem Sportverein oder als Betreuer einer Jugendgruppe tätig ist, kann zusätzlich eine Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei verdienen. Für andere nebenberufliche Ehrenämter sind es bis zu 840 Euro im Jahr.
  • Für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gibt es monatliches ein steuerfreies Taschengeld, beim Bundesfreiwilligendienst beispielsweise bis zu 644 Euro. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden von den Trägern oder der Einsatzstelle übernommen.
  • Nach dem Schulabschluss bekommen Eltern für volljährige Kinder bis zum Beginn von Ausbildung oder Studium weiter Kindergeld - allerdings nur vier Monate lang. Diese Frist verlängert sich beispielsweise bei einem Praktikum mit Bezug zum Wunschberuf oder bei Bemühungen um einen Studien- oder Ausbildungsplatz. Dann ist ein Nachweis bei der Familienkasse notwendig. Grundsätzlich wird das Kindergeld höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt.

Pressekontakt:

R+V-Infocenter
06172/9022-131
ruv-infocenter@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
Threads: @ruv_de

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