THEMENVORSCHLAG | Gericht beurteilt Quittung als Testament
THEMENVORSCHLAG | Gericht beurteilt Quittung als Testament
Verwandte, Freunde oder Lebensgefährten kommen auf die abstrusesten Gedanken, um aus schriftlichen Versatzstücken ein Testament zu konstruieren, das ihnen zu Wohlstand verhelfen soll. Doch ob der letzte Wille auf Bierdeckel, wieder zusammengelegte Papierschnipsel oder eine Quittung geschrieben wurde – die Gerichte prüfen die Dokumente akribisch, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt.
In dem Fall, über den das Erbrechtsportal „Die Erbschützer“ berichtet, hatte der Verstorbene seine Lebensgefährtin in einem handschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt, dieses allerdings nicht unterschrieben. Später renovierte er sein Haus und baute es mit Hilfe eines Darlehens seiner Lebensgefährtin um. Deshalb setzte er eine handschriftliche Erklärung auf, in der es heißt:
„Hiermit bestätige ich meiner Lebenspartnerin „[Vorname]“ [Nachname] was folgt:
1. Ich erhielt von [Vorname]´ zum Umbau und der Renovierung des Hauses mind. … €
2. Dieses geschah darlehensweise, …
3. Diese Summe ist auf mein beiliegendes, unverändert gültiges Testament anzurechnen und derart zu berücksichtigen, daß a) im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg auf den Nachlaß mit dem Haus abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugute kommt, …“
Erbschein verweigert
Das Schreiben trägt die Unterschrift des Erblassers und wurde von diesem zusammen mit dem zuvor aufgesetzten vermeintlichen Testament in einer Klarsichthülle in der Schreibtischschublade verwahrt. Nachdem sich das Amtsgericht Sonthofen nach dem Tod des Erblassers geweigert hatte, der Lebensgefährtin einen Erbschein zu erteilen, legte diese Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Die Richter von der Isar gaben der Frau Recht und werteten die Quittung als Testament (OLG München, Beschluss v. 09.10.2025, Az.: 33 Wx 44/25 e).
Quittungsähnliche Bestätigung entpuppt sich als Testament
Die Erklärung des Erblassers, dass er etwas „bestätigt“, deutet laut Richterspruch zwar auf eine Art Quittung hin, könne jedoch auch ein Testament enthalten, soweit sich der Testierwille aus der Erklärung selbst oder den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen sicher feststellen lasse. Im entschiedenen Fall sahen die Münchener Richter diese Voraussetzung als erfüllt an. Durch die „Bestätigung“ eines von der Lebensgefährtin an ihn ausgereichten Darlehens habe der Erblasser erreichen wollen, dass dieses vom Nachlass abgezogen werden sollte, um die Steuerbelastung seiner Freundin im Rahmen der Erbschaftssteuer herabzusetzen. „Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass die Verringerung der Steuerlast nur dann in Betracht kommt, wenn die Freundin vom Erblasser als Erbin berufen wurde“, erläutert Lukas Lewandowski, Geschäftsführer des Erbrechtsportals „Die Erbschützer". Das OLG München weist noch auf ein weiteres Indiz hin, das für ein Testament spricht: In dem quittungsähnlichen Schreiben deutete der Erblasser ausdrücklich an, dass die Summe der Lebensgefährtin „als Erbin zugute kommt“.
Erbschützer helfen übergangenen Erben
„Die Frage, ob ein formwirksames Testament vorliegt oder nicht, hat für viele Menschen schicksalhafte wirtschaftliche Bedeutung. Voraussetzung eines wirksamen eigenhändigen Testaments ist immer, dass es handschriftlich abgefasst, Ort und Datum enthält, vom Erblasser unterschrieben und von seinem Willen getragen ist, etwas vererben zu wollen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auch ein quittungsähnliches Schreiben ein Testament beinhalten“, erklärt Lukas Lewandowski. Er weiß allerdings aus der eigenen Praxis, dass die Rechtslage nicht immer eindeutig ist und sich die juristische Auslegung und Beurteilung von Testamenten je nach Fallkonstellation schnell ändern kann. In Deutschland gehen nahe Angehörige gleichwohl nicht ganz leer aus. Sie können von den Erben den Pflichtteil verlangen. Das Internetportal „Die Erbschützer“ verhilft übergangenen Erben seit 2018 zu ihrem Pflichtteil. Viele von ihnen sind doppelt gestraft, weil sie sich einen langen Prozess gegen die Erben finanziell nicht leisten können. Hier übernehmen die Erbschützer eine wichtige gesellschaftspolitische Funktion: Statt teurer Anwaltshonorare zahlen die Pflichtteilsberechtigten bei den Erbschützern zunächst nichts. Erst wenn der Pflichtteil auf dem Konto der Klienten gutgeschrieben ist, erhalten die Erbschützer ein Erfolgshonorar in Höhe von 17 Prozent.
Pressekontakt: Marcus Creutz, Public & Media Relations, Am Stocker 20, 83661 Lenggries, T: 0170-5456533, www.marcus-creutz.de, E-Mail: info@marcus-creutz.de
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JustSolutions GmbH Maastrichter Straße 45 50672 Köln E-Mail: info@erbschuetzer.de Geschäftsführer: Lukas Lewandowski