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Bijou Brigitte modische Accessoires AG

EANS-Hauptversammlung: Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Einberufung der Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950
                                ISIN DE0005229504


                         EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

           Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am

                    Donnerstag, dem 15. Juli 2010, 11.00 Uhr,
                 in 20355 Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße,
            im CCH - Congress Center Hamburg, Saal 2, stattfindenden
                       23. ordentlichen Hauptversammlung.


                                  Tagesordnung


 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der  Bijou  Brigitte  modische
    Accessoires  AG  und   des   gebilligten   Konzernabschlusses   sowie   der
    Lageberichte  für  die  AG  und  den  Konzern  sowie   des   Berichts   des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009, des Vorschlags für die Verwendung
    des Bilanzgewinns einschließlich des erläuternden Berichts zu  den  Angaben
    nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB.

    Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können im Internet  unter  www.bijou-
    brigitte.com/investorrelations/hauptversammlung und in den  Geschäftsräumen
    der Bijou Brigitte modische Accessoires AG, Poppenbütteler Bogen  1,  22399
    Hamburg, eingesehen werden. Sie werden  den  Aktionären  auf  Anfrage  auch
    zugesandt. Überdies werden die Unterlagen während der Hauptversammlung auch
    zugänglich  sein  und  erläutert  werden.  Entsprechend  den   gesetzlichen
    Bestimmungen  ist  zu  Punkt  1  keine  Beschlussfassung  vorgesehen.   Der
    Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns  wird  unter  Punkt  2  der
    Tagesordnung gefasst.

    In  seiner  Sitzung  am  28.  April   2010   hat   der   Aufsichtsrat   den
    Jahresabschluss nebst Lagebericht der Bijou Brigitte  modische  Accessoires
    AG   geprüft   und   festgestellt.    Der    Konzernabschluss    und    der
    Konzernlagebericht wurden gebilligt.

2. Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2009

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn von
    67.084.278,54 Euro einen Teilbetrag zur Ausschüttung einer Dividende von


      6,50 Euro zzgl. eines Bonus von 0,50 EUR je Stückaktie auf das für 2009
         dividendenberechtigte Grundkapital von 8.100.000,00 Euro

    zu verwenden. Der verbleibende Bilanzgewinn von 10.384.278,54  Euro  sowie
    gegebenenfalls der Betrag, der auf  die  am  Tag  der  Hauptversammlung  im
    Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Stückaktien auszuschütten wäre
    und der gemäß § 71 b AktG von der Ausschüttung auszuschließen  ist,  sollen
    auf neue Rechnung vorgetragen werden.


3.  Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

    Aufsichtsrat und Vorstand  schlagen  vor,  den  Mitgliedern  des  Vorstands
    Entlastung zu erteilen.


4.  Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern  des  Aufsichtsrats
    Entlastung zu erteilen.


5.  Beschlussfassung  über  die  neue  Ermächtigung  zum  Erwerb  und   zur
    Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss
des Bezugs- und Andienungsrechts

    Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht  gesetzlich
    ausdrücklich  zugelassen,   einer   besonderen   Ermächtigung   durch   die
    Hauptversammlung.  Da  die  von  der  Hauptversammlung  2009   beschlossene
    Ermächtigung zum 31. Dezember  2010  ausläuft,  soll  der  Hauptversammlung
    vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum  Erwerb
    und zur  Verwendung  eigener  Aktien  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  der
    längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Ermächtigung zu erteilen.


    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

    a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 15. Juli  2009  wird  mit
    dem Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
    b) Die Gesellschaft wird ermächtigt,  bis  zum  Wirksamwerden  einer  neuen
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, längstens jedoch
    bis zum 14. Juli 2014, unter Beachtung von § 71 Abs. 1 Nr.  8  AktG  eigene
    Aktien bis zu zehn vom Hundert des  im  Zeitpunkt  dieser  Beschlussfassung
    eingetragenen Grundkapitals i. H.  v.  8.100.000,00  Euro,  d.  h.  bis  zu
    810.000 Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von  je  1,00
    Euro, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in  Verfolgung  eines
    oder mehrerer Zwecke zu erwerben. Der Erwerb  zum  Zweck  des  Handels  mit
    eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Der Erwerb kann nach Wahl des  Vorstands
    börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Gegenwert für den  Erwerb  dieser
    Aktien darf den  Börsenkurs  um  nicht  mehr  als  10  v.  H.  unter-  oder
    überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs i. S. d.  vorstehenden  Regelung
    gilt dabei der Mittelwert der letztbezahlten  Kurse  im  regulierten  Markt
    (General Standard)  für  die  Aktie  an  der  Frankfurter  Wertpapierbörse,
    Frankfurt am Main, während der letzten fünf Börsentage vor dem  Erwerb  der
    Aktien.  Beim  Erwerb  außerhalb  des  Börsenhandels   gilt   dieser   Kurs
    entsprechend zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots durch die Gesellschaft.

    Die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr.  8  AktG  erworbenen
    eigenen Aktien dürfen zusammen  mit  anderen  eigenen  Aktien,  welche  die
    Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder ihr nach  §§  71  a
    ff. AktG zuzurechnen sind, 10 % des Grundkapitals  der  Gesellschaft  nicht
    überschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien zu  allen  gesetzlich
    zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu folgenden Zwecken zu  verwenden:
    Der Vorstand  wird  ermächtigt,  mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrats  unter
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung  der  erworbenen
    eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder  durch  Angebot  an
    alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen  eigenen  Aktien  zu  einem
    Preis veräußert werden, der den Börsenpreis  von  Aktien  der  Gesellschaft
    gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung um nicht mehr als  5  v.
    H. unterschreitet. Als  maßgeblicher  Börsenpreis  i.  S.  d.  vorstehenden
    Regelung gilt der Mittelwert der letztbezahlten Kurse im regulierten  Markt
    (General Standard)  für  die  Aktie  an  der  Frankfurter  Wertpapierbörse,
    Frankfurt am Main, während der letzten fünf Börsentage vor der  Veräußerung
    der Aktien. Auch in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden  Aktien
    zusammen  mit  den  neuen  Aktien,  die  aufgrund  einer  Ermächtigung  zur
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3  Satz  4  AktG
    ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des  Grundkapitals  insgesamt  nicht
    übersteigen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.


    Der Vorstand wird ermächtigt, die  erworbenen  Aktien  auch  außerhalb  der
    Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu  veräußern,  sofern  dies
    zum  Zweck  erfolgt,  Unternehmen  oder  Beteiligungen  an  Unternehmen  zu
    erwerben. Das Bezugsrecht der  Aktionäre  auf  diese  eigenen  Aktien  wird
    insoweit ausgeschlossen.

    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die  aufgrund
    dieser  Ermächtigung  erworben   werden,   einzuziehen,   ohne   dass   die
    Durchführung der  Einziehung  eines  weiteren  Hauptversammlungsbeschlusses
    bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der  erworbenen  eigenen  Aktien
    beschränkt werden.  Von  der  Ermächtigung  zur  Einziehung  kann  mehrfach
    Gebrauch gemacht werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung  der
    Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.

    Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4,
    Abs. 4  Satz  2  AktG  einen  schriftlichen  Bericht  über  den  vorstehend
    vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugsrechts  bei  der  Veräußerung  eigener
    Aktien zu erstatten. Der Bericht ist nachstehend aufgeführt und  liegt  vom
    Tage der Einberufung der Hauptversammlung an  in  den  Geschäftsräumen  der
    Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus.  Auf  Verlangen  erhält  jeder
    Aktionär kostenlos eine Kopie dieses Berichts.


6.  Beschlussfassung  über  die  Bestellung  des  Abschlussprüfers  und   des
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  Deloitte
    & Touche GmbH, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer  für
    das  Geschäftsjahr  2010  zu  bestellen.  Der  Aufsichtsrat  hat  sich  vor
    Unterbreitung des Wahlvorschlags die  vom  Deutschen  Corporate  Governance
    Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte & Touche GmbH, Hamburg,  zu  deren
    Unabhängigkeit eingeholt und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass die
    Unabhängigkeit der Deloitte & Touche GmbH hinreichend gewährleistet ist.



      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des
                                  Bezugsrechts

Zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG  in  Verbindung  mit  §
186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG:

Die dem Vorstand unter  TOP 5  eingeräumte  Ermächtigung  sieht  vor,  dass  die
Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von bis zu zehn vom Hundert  des  derzeitigen

Grundkapitals i. H. v. 8.100.000,00 Euro zu einem Preis, der den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % unter- oder überschreiten darf, erwerben und zu einem Preis, der den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % unter- oder überschreiten darf, wieder veräußern darf. Als maßgeblicher Börsenkurs i. S. d. vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der letztbezahlten Kurse im regulierten Markt (General Standard) für die Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, dieses international übliche Finanzierungsinstrument im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Die Ermächtigung kann bis zur Fassung eines neuen Ermächtigungsbeschlusses, längstens jedoch bis zum 14. Juli 2014, ausgeübt werden.

Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.

Der Ermächtigungsbeschluss sieht vor, dass die Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot veräußert oder vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden können. Weiterhin schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies dient dem Interesse der Bijou Brigitte modische Accessoires AG, da die Gesellschaft dadurch flexibel in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Bijou Brigitte modische Accessoires AG erwerben kann. Darüber hinaus ermöglicht der Bezugsrechtsausschluss, dass die Aktienstreuung durch den gezielten Verkauf von Aktien an institutionelle Anleger und neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland optimiert wird. Die Verwaltung wird in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Der Vorstand erhält hier ein zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die Stellung der Gesellschaft auf in- und ausländischen Märkten zu stärken. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen darf in diesem Fall die Gesamtzahl der Aktien, die unter Einbeziehung bestehender Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft sich verpflichtet, die eigenen Aktien nicht zu einem Preis zu veräußern, der mehr als 5 v. H. unterhalb des aktuellen Börsenkurses liegt. Vorstand und Aufsichtsrat verpflichten sich außerdem, den Gegenwert für die eigenen Aktien ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festzulegen. Eine Herabsetzung des Aktienwerts durch negative Beeinflussung des Börsenkurses wird dadurch vermieden.

Weitere Angaben zur Einberufung

Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 8. Juli 2010 unter der Adresse

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
      c/o UniCredit Bank AG
      CBS 50 HV
      80311 München
      Telefax 0049 - (0) 89 / 54 00 25 19

anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform gemäß § 126 b BGB und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform gemäß § 126 b BGB zu erbringen und muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 24. Juni 2010 (Nachweisstichtag), zu beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorstehender Adresse Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag entscheidend. D. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für die Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach

Aktionär   werden,   sind   nicht   teilnahme-    und    stimmberechtigt.    Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung und Stimmrechtsausübung
Das Stimmrecht kann bei fristgerechter Anmeldung unter Vorlage eines  Nachweises
des Aktienbesitzes in der Hauptversammlung ausgeübt werden
   1. durch den Aktionär selbst,
   2. durch einen Bevollmächtigten. Für die Vollmacht gilt  die  Textform.  Wird
      die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären  oder
      einer anderen der gem. §  135  AktG  gleichgestellten  Institutionen  oder
      Personen erteilt, so ist die Vollmacht gem. §  135  Abs.  1  Satz  2  AktG
      nachprüfbar  festzuhalten.  Ein  Formerfordernis  besteht  nicht.  Die  zu
      bevollmächtigende Institution oder Person kann jedoch möglicherweise  eine
      besondere Form der Vollmacht verlangen, um diese nachprüfbar festzuhalten.
      Es ist zu empfehlen, sich mit diesen Institutionen oder Personen über  die
      nachprüfbar festzuhaltende Vollmacht abzustimmen,
   3. darüber   hinaus   durch   einen   von   der   Gesellschaft    benannten
      weisungsgebundenen   Stimmrechtsvertreter   in    der    Hauptversammlung.
      Einzelheiten hierzu und Formulare für die Erteilung  von  Vollmachten  und
      Weisungen  können  bei  der  Gesellschaft  angefordert  oder  auch   unter
   www.bijou-brigitte.com  heruntergeladen  werden.  Auch   im   Fall   einer
      Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten  Stimmrechtsvertreters
      ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung unter Vorlage  eines
      Nachweises  des  Aktienbesitzes   nach   den   vorstehenden   Bestimmungen
      erforderlich.

Ergänzungsanträge nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals entsprechen oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. Juni 2010 unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein. Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 14. April 2010) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten werden.

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
      Investor Relations
      Poppenbütteler Bogen 1
      22399 Hamburg
      (Telefax 0049 (0) 40 / 602 64 09)
       hv10@bijou-brigitte.com

Gegenanträge nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Anträge gegen einen Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG richten Sie bitte ausschließlich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mit Begründung an die unter Ergänzungsanträge genannte zentrale Kontaktadresse.

Alle bis zum 30. Juni 2010 bis 24.00 Uhr unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge werden den anderen Aktionären im Internet unverzüglich nach ihrem

Eingang unter der Adresse "www.bijou-brigitte.com" zugänglich  gemacht.  Etwaige
Stellungnahmen  der  Gesellschaft  werden  ebenfalls  unter   der   vorgenannten
Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom  Vorstand  Auskunft
über  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  einschließlich  der  rechtlichen   und

geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Veröffentlichungen auf der Homepage

Weitere Informationen entnehmen  Sie  bitte  der  Homepage  der  Bijou  Brigitte
modische   Accessoires   AG www.bijou-brigitte.com.    Unter    der    Rubrik
Hauptversammlung 2010  stehen  alle  relevanten  Formulare  und  Unterlagen  zum
Download für Sie bereit. Hier finden Sie die Informationen nach § 124a AktG  zur
Hauptversammlung.

Gesamtzahl der Aktien

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Bijou Brigitte modische Accessoires AG eingeteilt in 8.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft jedoch gemäß § 71 b AktG keine Rechte zu. Am 26. Mai 2010 hält die Gesellschaft 212.284 Stück eigene Aktien. Demzufolge beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien bezogen auf diesen Zeitpunkt 7.887.716 Stück. Aus technischen Gründen informiert Bijou Brigitte auf der Internetseite www.bijou-brigitte.com sowie nachrichtlich auf der ordentlichen Hauptversammlung über die Anzahl der eigenen Aktien, die sich im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft befinden.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 2. Juni 2010 veröffentlicht.

Hamburg, im Juni 2010 Bijou Brigitte modische Accessoires AG Der Vorstand

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Rückfragehinweis:

Annegret Wittmaack
Tel.: 040/60609-289
E-Mail: ir@bijou-brigitte.com

Branche: Einzelhandel
ISIN: DE0005229504
WKN: 522950
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Hamburg / Regulierter Markt
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard

Original-Content von: Bijou Brigitte modische Accessoires AG, übermittelt durch news aktuell

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