EANS-Kapitalmarktinformation: AMAG Austria Metall AG
Erwerb und/oder
Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
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Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien
In der am 17. April 2018 abgehaltenen 7. ordentlichen Hauptversammlung wurde der
Vorstand ermächtigt:
1. gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 sowie Abs. 1a und 1b AktG jeweils mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im
Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab 17. April 2018 zu erwerben, wobei der
niedrigste Gegenwert nicht mehr als 20 % unter und der höchste Gegenwert
nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs der
letzten drei Börsentage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der Handel in
eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben über die Börse, durch ein öffentliches Angebot oder auf eine
sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch
außerbörslich, oder von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären und auch
unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem
solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der
Vorstand wurde weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen
festzusetzen.
2. die auf Grundlage des Beschlusses gemäß Punkt 1 dieses
Tagesordnungsordnungspunktes erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Ermächtigung kann ganz oder in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
3. für die Dauer von fünf Jahren ab dem 17. April 2018, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien
eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse
oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts
der Aktionäre (Bezugsrechtsausschluss), zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§
189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
Die bestehende Ermächtigung des Vorstands laut Hauptversammlungsbeschluss vom
16. April 2015, gemäß § 65 Abs. 1b AktG ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft auch auf andere
gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot,
auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und
die Veräußerungsbedingungen festzusetzen, wurde widerrufen.
Rückfragehinweis:
Investorenkontakt:
Dipl.Kfm. Felix Demmelhuber
Leitung Investor Relations
AMAG Austria Metall AG
Lamprechtshausenerstrasse 61
5282 Ranshofen, Österreich
Tel.: +43 (0) 7722-801-2203
Email: investorrelations@amag.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: AMAG Austria Metall AG
Lamprechtshausenerstraße 61
A-5282 Ranshofen
Telefon: +43 7722 801 0
FAX: +43 7722 809 498
Email: investorrelations@amag.at
WWW: www.amag.at
ISIN: AT00000AMAG3
Indizes: ATX GP, ATX BI, VÖNIX, WBI
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
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