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Polizei Düsseldorf

POL-D: Amtsgericht Düsseldorf -Der Pressedezernent- Strafbefehl gegen Franjo Pooth

Düsseldorf (ots)

Amtsgericht Düsseldorf -Der Pressedezernent-

Hausadresse: Mühlenstraße 34 40213 Düsseldorf Telefon: (0211) 8306 - 0 Durchwahl: ( 0211 ) 8306 - 225 Telefax: ( 0211 ) 8306 - 2534 E-Mail: pressestelle@ag-duesseldorf.nrw.de

Datum 02.03.2009

Geschäfts-Nr.: 127 E - 111 (bitte bei Antwort angeben)

Pressemitteilung

Strafbefehl gegen Franjo Pooth

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 02.03.2009 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf einen Strafbefehl gegen Franjo Pooth erlassen (Aktenzeichen: 122 Cs - 130 Js51/08 - 81/09). Der Strafbefehl ist rechtskräftig, weil der Verteidiger unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat. Eine Hauptverhandlung findet daher nicht mehr statt.

Durch den Strafbefehl ist Franjo Pooth wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung, Untreue, Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie Vorteilsgewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.

Der Verurteilte Pooth hat als besondere Bewährungsauflage eine Zahlung an den Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger der Fa. Maxfield GmbH in Höhe von 100.000 € innerhalb von 6 Monaten zu leisten.

Der Strafbefehl beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen:

1. Fahrlässige Insolvenzverschleppung (§§ 15 a Abs. 1, 4, 5, 19 Abs. 2 InsO)

Der Verurteilte war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf seit dem 27. Februar 2004 unter HRB 49455 eingetragenen Maxfield GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Zum 30.09.2007 war die Maxfield GmbH wirtschaftlich überschuldet, was der Verurteilte Pooth bei Aufbieten der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Als Geschäftsführer der Maxfield GmbH war er verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach dem 30.09.2007 einen Insolvenzantrag für die GmbH zu stellen. Tatsächlich wurde der Antrag erst am 18.01.2008 beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt.

2. Untreue (§ 266 StGB)

Am 27.07.2006 hob der Verurteilte Pooth vom Firmenkonto der Maxfield GmbH beim Bankhaus Lampe einen Betrag von 15.909,09 € (10.500 Britische Pfund) ab, die er in der Folgezeit für rein private Zwecke, nämlich die Renovierung seiner Wohnung in London, verbrauchte. Diese den Mitgesellschaftern verborgen gebliebene Entnahme wurde zum 31.12.2006 als angeblicher Forderungsverlust verbucht.

3. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2, 3 StGB)

Ende November 2006 übergab der Verurteilte Pooth einen Bargeldbetrag von 20.000 € an Herrn C. Dieser war beim damaligen britischen Distributor der von der Maxfield GmbH gelieferten Elektrogeräte für den Einkauf zuständig. Die Zahlung diente dazu, dass der Empfänger die Maxfield GmbH gegenüber Mitbewerbern beim Bezug von Elektrogeräten für den britischen Markt besser positionieren sollte.

4. Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB)

Im Dezember 2006 lieferte der Verurteilte Pooth einem mit der fortlaufenden Kreditbewilligung für die Maxfield GmbH befassten Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse Düsseldorf kostenlos eine Heimkinoanlage der Marke Bang & Olufsen im Wert von 8.835 €. Dadurch sollte das Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse Düsseldorf "bei Laune gehalten werden".

Bei der Strafzumessung ist das Amtsgericht Düsseldorf dem Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gefolgt. Es sind, wie bei jedem Beschuldigten,

die gesetzlichen Strafzumessungsgründe zugunsten und zulasten des Betroffenen abgewogen worden. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gegen den geständigen Pooth war, wie es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, zur Bewährung auszusetzen.

Es ist zu erwarten, dass der Verurteilte Pooth, der nicht vorbestraft ist, sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und sich zukünftig straffrei führen wird. Die Bewährungsauflage (Zahlung von 100.000 € an den Insolvenzverwalter) ist entsprechend der Anregung der Staatsanwaltschaft festgesetzt worden. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass die Zeitspanne zwischen dem festgestellten Eintritt der Insolvenzreife und dem gestellten Insolvenzantrag etwa drei Monate betrug. Die Gesamtsumme von nach Eintritt der Überschuldung gegenüber den "Kleingläubigern" neu entstandenen Verbindlichkeiten lag dabei deutlich unter 100.000 €. Insoweit übersteigt die von Franjo Pooth zu erfüllende Bewährungsauflage zugunsten der Insolvenzmasse diesen Betrag.

C o n e r s Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig.

Rückfragen bitte an:

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