POL-PPRP: Durchsuchungsmaßnahmen nach illegaler Prostitution
Landau/Kreis Germersheim (ots)
Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Landau (Pfalz) und des Polizeipräsidiums Rheinpfalz
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vollstreckten Polizeikräfte der Kriminaldirektion Ludwigshafen und der Kriminalinspektion Landau am Dienstagmorgen (22.07.2025) Durchsuchungsbeschlüsse in einem Landauer Massagesalon sowie in einer Wohnung im Kreis Germersheim. Hintergrund ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Zwangsprostitution gegen die 43-jährige Betreiberin des Salons. Diese soll Anfang Mai 2025 zwei junge Frauen im Alter von 15 und 17 Jahren zur Vornahme sexueller Handlungen an Kunden des Salons veranlasst haben. Bei den Durchsuchungsmaßnahmen konnten Beweismittel wie Mobiltelefone und rund 26.000 Euro Bargeld sichergestellt werden. Die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei dauern weiter an.
Der Verdacht der Zwangsprostitution zum Nachteil der beiden Jugendlichen ergibt sich im vorliegenden Fall unabhängig von der tatsächlichen Ausnutzung von persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslagen oder der Hilflosigkeit der geschädigten Personen allein aus deren Alter zum Tatzeitpunkt. Der Tatbestand der Zwangsprostitution ist ohne Hinzutreten der zuvor beschriebenen Umstände nämlich bereits dann erfüllt, wenn Personen unter 21 Jahren zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Prostitution veranlasst werden. Durch die Strafvorschrift soll der besonderen Schutzbedürftigkeit junger Menschen Rechnung getragen werden, deren Verletzung im vorliegenden Fall im Raum steht.
Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Unzulässig ist die Prostitution nur dann, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitution, z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes bspw. auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, verboten ist. Zudem regelt diese Verordnung, dass die Prostitution im ehemaligen Bezirk Rheinhessen-Pfalz in Städten unter 50.000 Einwohnern gänzlich verboten ist. Dies betrifft somit auch die Stadt Landau.
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