ZOLL-M: Durchsetzung der gegen Russland verhängten Wirtschaftssanktionen: Durchsuchungen bei Werkzeugmaschinenhersteller
München (ots)
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I
Die Staatsanwaltschaft München I und das Zollfahndungsamt München führen seit Mitte Februar 2025 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Umgehung des gegen Russland bestehenden Wirtschaftsembargos durch eine Werkzeugmaschinenfabrik mit Sitz bei München. Beschuldigt sind derzeit drei jeweils bei der Werkzeugmaschinenfabrik tätige Personen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden heute, am 30.07.2025, zeitgleich mehrere Durchsuchungsbeschlüsse im Raum München, Baden-Württemberg und in Bulgarien vollstreckt. Insgesamt besteht der Verdacht, dass über 20 hochpräzise Werkzeugmaschinen mit Verkaufspreis von rund 5,5 Mio. Euro unter bewusster Umgehung der gegen Russland verhängten Sanktionsvorschriften gezielt nach Russland geliefert wurden. Bei der heutigen Durchsuchung waren über 140 Beamte des Zollfahndungsamtes München eingesetzt und acht Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft München I vor Ort. Zusätzliche Unterstützung erfolgte durch bulgarische Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Ermittlungsbeamte in Bulgarien über die europäische Ermittlungszusammenarbeit (EUROJUST).
Am 28.01.2025 veröffentlichte der Fernsehsender ARTE einen Bericht zum Thema der Umgehung der gegen Russland verhängten Wirtschaftssanktionen. Gegenstand des Berichts war unter anderem, wie ein deutsches Maschinenbauunternehmen mit zum Teil gefälschten Papieren trotz bestehender europäischer Sanktionsvorschriften weiterhin hochpräzise Werkzeugmaschinen über Drittländer nach Russland verkauft. Zugleich ging eine diesbezügliche anonyme Anzeige beim Zollfahndungsamt München ein. Zollfahndungsamt München und Staatsanwaltschaft München I nahmen daraufhin umgehend Ermittlungen wegen des Anfangsverdachtes eines gewerbsmäßigen Außenwirtschaftsrechtsverstoßes auf. Bei entsprechenden Verstößen handelt es sich um schwerwiegende Straftaten: den verantwortlichen Tätern droht dem Verbrechenstatbestand des § 18 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zufolge für jeden Verstoß eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Bereits im Zuge der Annexion der ukrainischen Krim durch Russland hatte der Rat der Europäischen Union am 31.07.2014 mit der EU-Verordnung Nr. 833/2014 das Verbot erlassen, sogenannte Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ("dual use") an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Nachdem sich entsprechende Wirtschaftssanktionen als maßgeblicher Bestandteil der internationalen Bemühungen um eine Beendigung des von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieges erwiesen haben, wurden diese im Zuge der fortwährenden russischen Aggressionen kontinuierlich ausgeweitet. So wurde das Ausfuhrverbot des Art. 3 k der EU-Verordnung Nr. 833/2014 mit Wirkung ab 26.02.2023 ausdrücklich auch auf bestimmte Werkzeugmaschinen erstreckt.
Im Rahmen der Ermittlungen konnte Mitte Februar 2025 eine den geltenden Sanktionsvorschriften unterfallende Werkzeugmaschine des heute durchsuchten Unternehmens festgestellt werden, welche den Ausfuhrpapieren zufolge im August 2023 von Deutschland über Polen und Weißrussland nach Usbekistan ausgeführt worden sein soll. Insoweit besteht der Verdacht, dass die Maschine tatsächlich gezielt an ein in Russland ansässiges mit dem Werkzeugmaschinenhersteller ehemals verbundenes Unternehmen geliefert wurde. Darüber hinaus haben sich im Rahmen der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich weiterer möglicher Umgehungsausfuhren über Drittländer wie die Türkei und China ergeben.
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