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Wiener Privatbank SE

EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE
Einladung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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29. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 27. Mai 2013

Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN  AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Montag, den
27. Mai 2013, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Marriott Hotel Wien, Parkring 12A,
1010 Wien, stattfinden wird.

I.      TAGESORDNUNG:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 samt
Anhang und Lagebericht, Corporate Governance-Berichts, IFRS-Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2012 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht,
Gewinnverwendungsvorschlages gemäß § 41 Abs. 1 SE-Gesetz und Berichts des
Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs. 2 und 3 SE-Gesetz sowie Jahresberichts des
Verwaltungsrates gemäß § 58 SE-Gesetz.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember
2012 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates für
das Geschäftsjahr 2012. 

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden
Direktoriums für das Geschäftsjahr 2012. 

5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014.

6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012.

7. Wahlen in den Verwaltungsrat.

8. Beschlussfassung über 
a) die Erneuerung der in der Hauptversammlung am 02. Dezember 2010 erteilten
Ermächtigung an den Verwaltungsrat gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b AktG
zum zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien unter Berücksichtigung etwaiger
erforderlicher aufsichtsrechtlicher  Genehmigungen / Zustimmungen sowie
gleichzeitiger Beschlussfassung über 
b) die vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Ermächtigung des
Verwaltungsrats, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b AktG im gesetzlich
jeweils höchstzulässigen Ausmaß eigene Aktien zu einem niedrigsten Gegenwert von
EUR 2,27 und einem höchsten Gegenwert von EUR 30,00 pro Aktie zu erwerben, sowie
zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den
Verwaltungsratsbeschluss und das jeweilig darauf beruhende Rückkaufprogramm
einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils)
zu veröffentlichen hat. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbes
ausgeschlossen. 
c) die Ermächtigung des Verwaltungsrats, die auf Grundlage des Beschlusses gemäß
Punkt 8 b) der Tagesordnung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss (i) zur Bedienung von Aktienoptionen von
Arbeitnehmern, leitenden Angestellten an Mitglieder des Verwaltungsrates und an
Geschäftsführende Direktoren, (ii) als Gegenleistung für den Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden oder (iii) die eigenen Aktien
einzuziehen (samt Ermächtigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Änderungen
der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der Aktien ergeben,
zu beschließen); sowie

d) die für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an gültige
Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung
eigener Aktien auch eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als
über die Börse oder ein öffentliches Angebot, allenfalls unter Ausschluss des
Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen;

e)Die Ermächtigungen gemäß Punkt 8 b) bis d) der Tagesordnung können jeweils
ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein verbundenes Unternehmen
(§ 228 Abs. 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt
werden.

II.     Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung
(§ 108 Abs. 3 und 4 AktG)

Ab Montag, den 06. Mai 2013, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien,
Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis
Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00
- 15:00 Uhr, Wiener Zeit, neben dieser Einberufung zur Hauptversammlung noch
folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die im
Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft unter
www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

- UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 samt Anhang und Lagebericht
- IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 samt Konzernanhang und
Konzernlagebericht
- Corporate Governance-Bericht gemäß § 243b UGB
- Vorschlag des Geschäftsführenden Direktoriums über die Verwendung des
Bilanzgewinns gemäß § 41 Abs. 1 SE-Gesetz
- Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs. 2 und 3 SE-Gesetz
- Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 58 SE-Gesetz
- Beschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen Tagesordnungspunkten
- Transparenzangaben gemäß § 270 Abs. 1 1a UGB zu Tagesordnungspunkt 5
- Erklärungen gemäß § 87 Abs. 2 AktG der designierten Verwaltungsratsmitglieder
- Lebensläufe der designierten Verwaltungsratsmitglieder
- Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b iVm § 170
Abs 2 und § 153 Abs 4 AktG sowie
- Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114
AktG

III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§§ 109, 110, 118 AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 62 Abs. 1 SEG iVm § 109 AktG
können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals
erreichen, und die nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor
Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte
auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
wenn das Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 06. Mai 2013, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12,
1010 Wien, zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither, zugeht. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten
vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei
nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle der Depotbestätigung gemäß §
10a AktG eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen. 

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-V0 iVm § 110 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen,
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder des
Verwaltungsrates auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft
spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 15.
Mai 2013 per Post an der Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien,
oder per Telefax +43 1 534 31-710, jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth
Bogenreither zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person
gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung,
muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten
Inhaberaktien ist anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine
entsprechende schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung
das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit
sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form
von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. 
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden.


IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Freitag, den 17. Mai 2013, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 22. Mai 2013 zugehen muss und zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform
erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen. 

Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch eine § 10a
Abs. 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines öffentlichen Notars
(Besitzbestätigung), die der Gesellschaft spätestens am 22. Mai 2013 zugehen
muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf.

Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen: 
per Post: Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, 
per Telefax: +43 1 534 31-710 
jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither 

Gemäß § 262 Abs. 20 AktG nimmt die Gesellschaft Depotbestätigungen gemäß § 111
Abs. 1 und Abs. 2 AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen.
Stattdessen wird bis auf Weiteres als elektronischer Kommunikationsweg das
Telefax mit der oben genannten Telefaxnummer eröffnet.


V. Vertretung durch Bevollmächtigte (§§ 113 f AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Verwaltungsrates oder des Geschäftsführenden Direktoriums
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG
erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die
Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf ist zwingend das auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt
und von dieser aufbewahrt werden. 

Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab 
per Post : Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder 
per Telefax: +43 1 534 31-710 
jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither zu übermitteln, wobei
die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten
Kommunikationsformen jedenfalls per Post bis 24. Mai 2013, 17:00 Uhr oder per
Telefax aus Österreich: (01) 534 31-710, aus dem Ausland: +43 1 534 31-710 bis
24. Mai 2013, 17:00 Uhr, Wiener Zeit bei der Gesellschaft einlangen muss. 

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. 

Gemäß § 262 Abs. 20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1
vierter Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes, besonders
gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Stattdessen
wird bis auf Weiteres als elektronischer Kommunikationsweg das Telefax mit der
oben genannten Telefaxnummer eröffnet.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und
Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.


VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
(§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 9.706.697,06 und ist in 4.276.078 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per 24.04.2013,
Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 17.741 eigene Aktien,
die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen
Aktien aktuell 4.258.337 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass,
Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. 

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener Zeit, im
Marriott Hotel Wien, Parkring 12A, 1010 Wien.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. 


Wien, im April 2013

Der Verwaltungsrat
der Wiener Privatbank SE


Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
MMag. Dr. Helmut Hardt, Geschäftsführender Direktor - 
helmut.hardt@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com
;

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl -  r.mayrl@metrum.at
T +43 1 504 69 87-331, F +43 1 504 69 87-9331
www.metrum.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Wiener Privatbank SE
             Parkring 12
             A-1010 Wien
Telefon:     +43-1-534 31-0
FAX:         +43-1-534 31-710
Email:        office@wienerprivatbank.com
WWW:      www.wienerprivatbank.com
Branche:     Finanzdienstleistungen
ISIN:        AT0000741301
Indizes:     WBI, Standard Market Auction
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

Original-Content von: Wiener Privatbank SE, übermittelt durch news aktuell

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