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Haufe aktuell: Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform stehen

Freiburg (ots)

Die von Finanzminister Steinbrück und
Ministerpräsident Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur 
Erbschaftsteuerreform hat sich gestern auf ein grundsätzliches 
Konzept geeinigt.
Zwei zentrale Eckpunkte sind:
Änderung der persönlichen Freibeträge
Ehepartner sollen künftig 500.000 Euro steuerfrei erben können 
(bisher: 307.000 Euro). Mit 400.000 Euro soll auch der Freibetrag für
Kinder deutlich erhöht werden (bisher: 205.000 Euro). Auch 
Enkelkinder würden mit einem Freibetrag von 205.000 Euro von der 
Reform profitieren (bisher: 51.200 Euro). Weiter entfernte Verwandte 
sollen dagegen stärker belastet werden.
Entlastung für Betriebsvermögen
Für Unternehmen will die Arbeitsgruppe ein sog. "modifiziertes 
Abschmelzmodell" vorschlagen. Bei Unternehmenserben soll künftig nur 
85 Prozent der Bemessungsrundlage für die Erbschaftsteuer angesetzt 
werden, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre weitergeführt wird und 
die Lohnsumme nach diesen 10 Jahren mindestens 70 Prozent der 
Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls beträgt.
Änderungen für Immobilieneigentümer
Neu kalkulieren müssen auch Immobilieneigentümer: Bislang geht das
Finanzamt nicht vom so genannten Verkehrswert, also vom eigentlichen 
Wert der Immobilie aus, sondern setzt nur rund 60 Prozent des 
tatsächlichen Verkehrswerts an und errechnet daraus die Steuer. 
Dadurch fahren Immobilienerben besser als Bargeld- oder 
Wertpapiererben, wo 100 Prozent des Wertes der Besteuerung zu Grunde 
liegen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig 
eingestuft. Eine verbindliche Regelung in dieser Frage liegt noch 
nicht vor, aber alle Experten sind sich einig: Künftig werden die 
Finanzbehörden stets den (nahezu) aktuellen Verkehrswert ansetzen 
müssen.
Noch sind einige Einzelfragen offen, das parlamentarische 
Verfahren hat noch nicht begonnen und wird in diesem Jahr auch nicht 
mehr zum Abschluss kommen.
Aber: Da die Reform rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten
soll, ist vorgesehen, dass man sich bis zur Verabschiedung der Reform
wahlweise noch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen 
kann.
Praxis-Tipp: Besonders negativ wirkt sich die 
Erbschaftsteuerreform für entfernt oder überhaupt nicht verwandte 
Personen aus, die Immobilien erben. Denn hier treffen zukünftig die 
niedrigeren Freibeträge auf stark erhöhte Immobilienwerte. Vor diesem
Hintergrund sollte in solchen Fällen die verbleibende Zeit bei 
Immobilien noch für steuergünstige Nachfolgegestaltungen genutzt 
werden. Aber auch beim Kapitalvermögen ist je nach 
Verwandtschaftsgrad Eile geboten.

Pressekontakt:

Haufe Mediengruppe
Oliver Kaiser
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel.: 0761-3683-975
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de

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