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Neue Westfälische (Bielefeld): Sterbehilfe Patientenwohl PETER STUCKHARD

Bielefeld (ots)

Zum Sterben in die Schweiz? Wer glaubt, sich eine solche letzte Reise antun zu müssen, ist ein zutiefst bedauerns- und bemitleidenswerter Mensch. Warum die Schweiz? Weil dort die Hilfe zur Selbsttötung straffrei ist. In Deutschland ist es lediglich der assistierte Suizid, die Beihilfe, die nicht strafbewehrt ist. Praktisch betrachtet: Einen todbringenden Cocktail, wenn man ihn denn bekommen kann, darf man dem Sterbewilligen auch hierzulande zureichen. Man darf ihn nur nicht verabreichen. Deutschen Ärzten verbietet allerdings ihr Berufsrecht sogar die Beihilfe. In Deutschland erlaubt ist die indirekte Hilfe beim Sterben. Sie wird auch von vielen Ärztinnen und Ärzten auf Palliativstationen praktiziert. Der sterbenskranke Mensch hat ein Recht darauf, im Endstadium einer schweren Krankheit keine Schmerzen zu erleiden. Wenn als Nebenwirkung eines Schmerzmittels wie Morphin der Eintritt des Todes beschleunigt wird, so hat der Arzt seinem unrettbaren Patienten geholfen. Er ist dem hippokratischen Eid gefolgt und hat das Wohl seines Patienten auch auf den letzten Metern nicht aus den Augen verloren. Wer die Umstände des letzten Wegstücks von Gernot F. nicht kennt, muss sich jeder Bewertung des Falles enthalten. Man darf aber Fragen stellen: Hat er in der Einrichtung, in der er zuletzt untergebracht war, die Chance auf eine qualifizierte palliativmedizinische Versorgung bekommen? Am Geld dürfte das keinesfalls gescheitert sein. Wenn ja, wie hat der Arzt seines Vertrauens ihn behandelt? Gab es wirklich keinen anderen Weg? Viele Fragen müssen unbeantwortet bleiben. Deshalb ist der Fall von Gernot F. nicht geeignet, die hiesige palliativmedizinische Versorgung pauschal zu kritisieren. Die Frage der ärztlich assistierten Selbsttötung ist allerdings nicht abschließend diskutiert.

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