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Mittelbayerische Zeitung: Verbrechen und Strafe - Eine Reform des Mordparagrafen ist sinnvoll. Seltsam ist, dass in der Debatte Recht und Moral vermischt werden. Von Christine Straßer

Regensburg (ots)

Rodion Romanowitsch Raskolnikow, Jurastudent, grübelt über den perfekten Mord. Zwei Menschen bringt er um. Die Geschichte des Raskolnikow, der zentralen Figur in Fjodor Dostojewskis "Schuld und Sühne", ist eine Geschichte von Größenwahn, Schuld und Läuterung. Sie gehört zum kulturellen Gedächtnis und ist seit ihrem Erscheinen vor 150 Jahren viele Male interpretiert worden. Als die gefeierte Russisch-Übersetzerin Swetlana Geier 1993 den neu auf Deutsch erschienenen Roman mit "Verbrechen und Strafe" überschrieb, sorgte das für Diskussionen in Literaturkreisen. Geier wählte damit nämlich nicht nur die wörtliche, sachliche und harte Übersetzung des russischen Originals, sondern auch den juristisch korrekten Titel. Diese Unterscheidung zwischen einer juristischen und moralphilosophischen Dimension wirkt wie eine Kleinigkeit. Das ist sie aber nicht. Auch für die Reform des Mordparagrafen ist sie bedeutsam. Es ist erstaunlich, dass Gegner und Befürworter einer Reform des Paragrafen 211 im Strafgesetzbuch mit dem Gerechtigkeitsempfinden des "normalen Bürgers" argumentieren. Auf der einen Seite wird auf die symbolische Bedeutung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord verwiesen. Damit wird zumindest angespielt auf einen Ruf nach Vergeltung und Vernichtung, der immer wieder zu hören und in sozialen Medien nachzulesen ist, sobald über Straftaten berichtet wird. Dieser Ruf kann aber nicht der Maßstab für die Justiz sein. Schließlich ist er eine Verkennung von Gerechtigkeit, eine Vermischung von persönlichen Rachefantasien und Strafe. Auf der anderen Seite setzen auch die Fürsprecher einer Reform bewusst auf Emotionen. Beispielsweise wenn es um die sogenannten Haustyrannenmorde geht. Das vermeintlich gesunde Gerechtigkeitsempfinden wird angesprochen. Das ist ebenfalls waghalsig. Denn dieses Gerechtigkeitsempfinden ist mit Vorsicht zu genießen. Viel stärker als von Vernunft und Überlegung wird es von Gefühlen geleitet. Und die sind bekanntlich flüchtig und unzuverlässig. Sich bei einem Strafverfahren von Gefühlen leiten zu lassen, widerspräche jedenfalls allen Gründen, aus denen die Strafgewalt in Händen des Staates sinnvoll ist. Und: Auf der Grundlage von Moral kann die Justiz nicht verurteilen. Sie muss das heranziehen, was im Gesetz steht. Es gibt mehrerer Gründe, den Gesetzestext zu korrigieren. Es beginnt bei der Formulierung "Mörder ist, wer...". Sie ist einzigartig im Strafgesetzbuch. Nicht auf eine begrüßenswerte Art. Denn nur hier knüpft das Strafgesetz nicht an die Tat, sondern an den Täter an. Der Geist der Nationalsozialisten - aus dieser Zeit stammt der Paragraf - spricht daraus. Ginge es allein darum, wäre der Paragraf 211 schnell geändert. Doch da ist mehr. Mordmerkmale wie Mordlust, Habgier, Heimtücke geben den Ausschlag, ob der Richter wegen Mordes oder wegen Totschlags verurteilt. Aber: Bei den Haustyrannenmorden ist der Definition nach Heimtücke meist gegeben. Gerichte haben in solchen Fällen allerdings schon Strafen gegen Frauen wegen außergewöhnlicher Umstände gemildert. Das ist aber ein Minderungsgrund, der so nicht im Gesetz steht. Vielmehr wird das Recht von den Schwurgerichten am Wortlaut vorbei gedehnt. Noch schwieriger ist die Einschätzung der niedrigen Beweggründe. Wenn ein Mann seine Frau tötet, weil sie ihn verlässt, handelt er dann aus niedrigen Beweggründen? Die Rechtsprechung unterscheidet danach, ob der Mann eher verzweifelt gehandelt hat oder aus Wut. Nur die Wut hält sie für besonders verachtenswert. Und wieder: Dem Gesetz lässt sich diese Abgrenzung nicht entnehmen. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber diese Fehlkonstruktion behebt. Damit kann er unterbinden, dass trickreiche Wege eingeschlagen werden, um die im Einzelfall als ungerecht empfundene Rechtsfolge der lebenslangen Strafe zu vermeiden.

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