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Korian GmbH

EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG
Einberufung der Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Curanum AG, München
- ISIN: DE 000 524070 9 -
- WKN: 524070 - 

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 16. Mai  2012, 11:00 Uhr
(MESZ),

in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH,
Seniorenresidenz Bad Nenndorf,
Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.      Tagesordnung
1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts der
Curanum AG für das Geschäftsjahr 2011, des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011
sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§289 Absatz
4, 315 Absatz 4 und 289 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen Vorschriften der
Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de im Bereich "Investor Relations"
über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" abgerufen werden. Sie
liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft (Engelbertstraße 23-25, 81241 München) und in
der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird
jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen übersandt.
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits am 27. Februar 2012
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des
Aktiengesetzes festgestellt ist.
2.      Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2011 in Höhe von Euro 4.813.851,69 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.      Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im
Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
4.      Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die
im Geschäftsjahr 2011 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
5.      Nachwahlen zum Aufsichtsrat     
Herr Bernd Quade hat gemäß § 10 Absatz 4 der Satzung sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrates niedergelegt und ist damit aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Für ihn ist ein Nachfolger zu wählen. Die Wahl soll gemäß § 10 Absatz 2 der
Satzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgen,
somit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2014 beschießt. 
Der Aufsichtsrat der Curanum AG setzt sich nach § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1
des Aktiengesetzes nur aus von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen;
nach § 95 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und § 10 Absatz 1 der Satzung besteht
der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Durch Arbeitnehmer werden keine
Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an
Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor:
Herrn Dieter Wopen, Diplom Krankenkassenbetriebswirt und Geschäftsführer,
wohnhaft in Schöneberg (Hunsrück), Deutschland, 
mit Wirkung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
           das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat
zu wählen. 
Herr Wopen  ist nicht in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen tätig. 
6.      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die
Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

7.      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
2012; Satzungsänderung; Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Fassungsänderungen der
Satzung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.2011 ist der Vorstand ermächtigt,
das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 21.06.2016 gegen Bar-
oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO 8.000.000,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011).
Um der Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein zusätzliches
genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, soll ein weiteres genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)      Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2012
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 11.500.000 (in Worten: Elf Millionen
Fünfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 11.500.000 (in Worten: Euro Elf Millionen
Fünfhunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §53b Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
aa)     um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb)     soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG oder von Gesellschaften,
an denen die Curanum AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
cc)     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:

* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, 
* Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
Wird während der Laufzeit der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des
Genehmigten Kapitals 2011 oder 2012 von der Möglichkeit der Ausgabe von Aktien
gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
gemacht, so sind auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals jeweils auch
solche Aktien anzurechnen, die aufgrund der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung im
Rahmen des jeweils anderen Genehmigten Kapitals ausgegeben wurden oder werden.


b)      Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz (3) ergänzt:
"(3)    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 11.500.000 (in Worten: elf Millionen
Fünfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 11.500.000 (in Worten: Euro elf Millionen
Fünfhunderttausend ) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §53b Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
aa)     um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb)     soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Curanum AG oder von Gesellschaften,
an denen die Curanum AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
cc)     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden,
* Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und
§ 4 der Satzung wird darüber hinaus um folgenden Absatz (4) ergänzt:
"(4)    Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals gemäß Absatz 2 Buchstabe
cc) sind weiterhin auch diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011
nach den Bestimmungen des Absatzes 3 Buchstabe cc) über das Genehmigte Kapital
2012 in direkter oder in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden
oder werden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals gemäß Absatz 3
Buchstabe cc) sind schließlich auch diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2012 nach den Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe cc) über das
Genehmigte Kapital 2011 in direkter oder in sinngemäßer Anwendung von §186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben wurden oder werden."  

c)      Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Fassungsänderungen der Satzung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten
Kapital 2012 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2012 anzupassen.

II.     Bericht an die Hauptversammlung
* Gemäß §203Absatz2 Satz 2 in Verbindung mit §186Absatz4 Satz 2 des
Aktiengesetzes berichten wir der Hauptversammlung zu Punkt7 der Tagesordnung
(Genehmigtes Kapital 2012) wie folgt:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien
der Gesellschaft auf Grundlage eines weiteren genehmigten Kapitals (Genehmigtes
Kapital 2012) zu ermächtigen. 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.2011 wurde der Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum
21.06.2016 gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu
EURO 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Die Ermächtigung wurde
unter dem 18.07.2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Der
Vorstand hat bislang von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
Um der Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein zusätzliches
genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, soll ein weiteres genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden.
Hierdurch soll es der Verwaltung möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für
die Gesellschaft zu beschaffen, und zwar auch in einem das Genehmigte Kapital
2011 übersteigenden Umfang. Das Genehmigte Kapital 2012 soll dazu dienen,
Einrichtungen, Unternehmen, Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstige Gegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben, aber auch
dazu, das organische Wachstum und die zukünftige strategische Ausrichtung der
Gesellschaft zu finanzieren. 
Das Volumen der vorgeschlagenen Ermächtigung beträgt knapp 30 % des derzeitigen
Grundkapitals der Gesellschaft und bleibt zusammen mit dem Genehmigten Kapital
2011 unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals
gemäß §202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes. Die Ermächtigung für das
Genehmigte Kapital 2012 soll bis zum 15. Mai 2017 gelten.
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu
auszugebende Aktien. Jeder Aktionär hat also ein Recht auf den Bezug von neuen
Aktien in einer Anzahl, die seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der
Gesellschaft entspricht. 
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei
Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der
Aktionäre für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke
gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des
Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre unter Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus
den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären angemessen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen auszuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss erfordert in jedem Fall
die Zustimmung des Aufsichtsrats. Oftmals wird bei M&A-Transaktionen zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen von Seiten
des Verkäufers eine Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt.
Ebenso kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft,
insbesondere zur Schonung der Liquidität, geboten sein, dem Verkäufer neue
Curanum-Aktien als Gegenleistung für ein Unternehmen, einen Unternehmensteil
oder eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Gerade in Zeiten knapper liquider
Mittel und schwieriger Fremdkapitalbeschaffung, wie etwa während der
zurückliegenden globalen Finanzkrise, können Aktien aus genehmigtem Kapital eine
aus Sicht der Gesellschaft sinnvolle Gegenleistung darstellen, sofern nicht auf
eigene Aktien der Gesellschaft zurückgegriffen werden kann oder soll. Zudem wird
hierdurch die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft weiter gestärkt. Um dem
Interesse eines potentiellen Veräußerers oder von Curanum an einer Bezahlung in
Form von Aktien an der Curanum AG kurzfristig und flexibel Rechnung tragen zu
können, ist es daher erforderlich, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts bei
Sachkapitalerhöhungen erfolgen kann. 
Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn
der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung (z.B. Unternehmen,
Unternehmensteil oder Unternehmensbeteiligung) in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Wirtschaftliche Einbußen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre werden dadurch vermieden. Diese Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen
aufrecht zu erhalten.
Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sieht die Ermächtigung grundsätzlich
vor, dass die neu auszugebenden Aktien von mindestens einem inländischen
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen ausländischen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um eine
Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die gleichen
Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. Aus
abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch mindestens ein inländisches
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges ausländisches
Unternehmen zwischengeschaltet, das die Zeichnungswünsche der Aktionäre
entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung
des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert. 
Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung im Fall von Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich.
Zusätzlich darf dies nur für im Beschlussvorschlag im Einzelnen benannte Zwecke
gemäß den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Diese Zwecke
sind nachfolgend näher erläutert:
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von
Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein
praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die
Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen
entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der
Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt
werden können. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer
Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der
Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die
Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die
durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen
bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
(wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Aktienspitzen gering.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Wandlungs-
oder Optionsrechten dient dem Zweck, den Options- bzw. Wandlungspreis nicht
entsprechend den üblichen Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw.
Wandlungsbedingungen ermäßigen oder eine bare Zuzahlung an die Inhaber solcher
Rechte leisten zu müssen. Verwässerungsschutzklauseln sind zur erleichterten
Platzierung am Kapitalmarkt erforderlich und schützen die Inhaber bzw. Gläubiger
der Schuldverschreibungen vor Verwässerungen durch nachfolgende
Aktienemissionen. Statt des Ausgleichs durch Ermäßigung des Options- bzw.
Wandlungspreises oder Leistung einer baren Zuzahlung soll alternativ auch den
Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten zum Schutz vor Verwässerung ein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. 
Schließlich wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer
Höhe, die insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt, zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreiten darf. Maßgeblich für die Berechnung der 10%-Grenze ist das
Grundkapital sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung; keine dieser Grenzen darf überschritten werden.
Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals wird die Verwaltung sowohl
diejenigen Aktien anrechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, aus denen sich diese Rechte ergeben,
während der Laufzeit der Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von §186 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
als auch die eigenen Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit der
Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.
Angerechnet werden darüber hinaus auch solche Aktien, die während der Laufzeit
der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtes in direkter oder indirekter
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2011 ausgegeben werden. Dies gilt entsprechend für die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals 2011 im Hinblick auf die Ausgabe von Aktien aus dem
Genehmigten Kapital 2012.  
Der Gesellschaft wird es durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig
günstige Börsensituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis weiter zu
stärken. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei
einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom Börsenpreis
abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen bleibt die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote - sofern sie dies wollen - durch Zukäufe an der Börse
wirtschaftlich gleichwertig aufrecht zu erhalten.
Über die Ausnutzungen des genehmigten Kapitals wird der Vorstand die
Hauptversammlung jeweils informieren.
III.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor der
Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der
nachfolgend angegebenen Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse anmelden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend
hierfür mitgeteilten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis
zum Mittwoch, den 09. Mai 2012, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts oder einer
Wertpapiersammelbank über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das
ist Mittwoch, der 25. April 2012, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform an die folgende
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Curanum AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt am Main
Telefax:+49 (0)69 13626351
E-Mail: {hv-eintrittskarten@commerzbank.com}[HYPERLINK:
mailto:hv-eintrittskarten@commerzbank.com] 
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der
Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das
gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Es wird
jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes
ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht
befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der
Hauptversammlung benutzt. 
Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu
keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. 
Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär
wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
IV.     Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der
Hauptversammlung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können
ihr Stimmrecht bei entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein
Kreditinstitut, andere von § 135 des Aktiengesetzes erfasste Institute oder
Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch die weisungsgebundene von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis
seines Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und
gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit
diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der
Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform. 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft, so kann die Erklärung an die folgende Anschrift, Telefaxnummer
oder E-Mail-Adresse gerichtet werden:
Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012
Engelbertstraße 23-25
81241 München 
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383
E-Mail:  ir@curanum.de 
Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung erfolgen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein
zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die
Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die
Vollmacht der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des
Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Die Übermittlung des Nachweises der
Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von Vollmachten angegebene
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. Der Nachweis kann auch
dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder
einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder
nach der Satzung noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das
allgemeine Textformerfordernis des §134 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes
findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine
Anwendung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu
Bevollmächtigenden eine besondere Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135
Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit §135 Absatz
8 oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes) nachprüfbar festhalten
müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher bei
dem Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung, der Institution bzw. Person
erkundigen, ob dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der Curanum AG
vertreten bzw. anwesend sein wird. 
Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und
Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch die
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen
Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind, nur erteilen,
wenn die Vollmacht dies gestattet, § 135 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes
(gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes oder §§ 135
Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes).
Ein Formular, welches zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, kann
kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich
von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden und steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich "Investor
Relations" über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum
Herunterladen bereit. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der
Rückseite der Eintrittskarte, die den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldeten Personen zugesandt wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von
der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung besteht nicht.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen
oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen.
Wir bieten unseren Aktionären an, eine von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin, Frau Caroline Lutz, München,
Mitarbeiterin der Gesellschaft, bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung und können ein unter www.curanum.de im
Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und
"Hauptversammlung" zum Herunterladen bereitstehendes
Vollmachts-/Weisungsformular verwenden. Das Vollmachts-/Weisungsformular kann
auch kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650
(werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden. Eine Verpflichtung
zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft besteht nicht. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank
eingehen. 
Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin stimmt aufgrund der
Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der
Curanum AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich die von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreterin zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten.
Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft darf das Stimmrecht bei
Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt
ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In diesen Fällen wird
sich die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der Stimme enthalten oder nicht
an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen
Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur
Stellung von Anträgen entgegen. 
Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft und
ihr Widerruf bedürfen der Textform. Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus
organisatorischen Gründen bis spätestens Montag, den 14. Mai 2012, 24:00 Uhr
(MESZ), in Textform an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse zugehen: 
Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012
Engelbertstraße 23-25
81241 München 
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2383
E-Mail:  ir@curanum.de 
Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich. 
V.      Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 500.000,00 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis
spätestens zum Sonntag, den 15. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die
Anschrift lautet:
Curanum AG
Vorstand ? HV 2012
Engelbertstraße 23-25
81241 München 
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zum Tag des Zugangs ihres Verlangens bei der
Gesellschaft halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 des
Aktiengesetzes 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen bzw. (nur
betreffend Punkte der Tagesordnung) Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es
hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version"
und "Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Dienstag, den 01. Mai 2012, 24.00 Uhr
(MESZ), an die nachfolgend genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen: 
Curanum AG
Investor Relations ? HV 2012
Engelbertstraße 23-25
81241 München 
Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383
E-Mail:  ir@curanum.de 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des
Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126
Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer bzw. Firma und Sitz der vorgeschlagenen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Angabe über die Mitgliedschaft der
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten. 
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes 
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes jedem
Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls
unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen. 
Gemäß § 18 Absatz 3 Satz3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres
Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten
Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebeiträge der einzelnen Redner
festsetzen. 
VI.     Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a
des Aktiengesetzes
Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter {www.curanum.de}[HYPERLINK:
http://www.baslerweb.com] im Bereich "Investor Relations" über die Links
"Deutsche Version" und "Hauptversammlung".
VII.    Datum der Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Mai 2012 wird durch Veröffentlichung der
vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 02. April 2012
bekannt gemacht.
VIII.   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 02. April 2012 ist das
Grundkapital der Gesellschaft in 39.192.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Allerdings sind die 405.102 zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 02. April 2012 von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht stimmberechtigt, so dass die
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
38.786.898 beträgt.

München, 2. April 2012 
Curanum AG 

Der Vorstand


Walther Wever                   Judith Barth


Rückfragehinweis:
Herr Martin Brand
Assistent PR/IR
Tel: 089/ 24 20 65-70 
E-Mail:  martin.brand@curanum.de

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
--------------------------------------------------------------------------------


Emittent:    CURANUM AG
             Engelbertstraße 23-25
             D-81241 München
Telefon:     +49 (0)89 242065 60
FAX:         +49 (0) 89 242065 10
Email:        info@curanum.de
WWW:         http://www.curanum.de
Branche:     Gesundheitsdienste
ISIN:        DE0005240709
Indizes:     CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen:      Freiverkehr: Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart, Regulierter
             Markt: München, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt 
Sprache:    Deutsch

Original-Content von: Korian GmbH, übermittelt durch news aktuell

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