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AXA Konzern AG

AXA bietet ab sofort eine Umweltschadensversicherung an
Unternehmer haften nach Umweltschadensgesetz schon seit dem 30. April 2007 für Schäden an der Vielfalt der Arten

Köln (ots)

Der AXA Konzern, Köln, bietet ab sofort
Versicherungsschutz gegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
an. Das Gesetz tritt zwar erst am 14. November diesen Jahres in 
Kraft. Unternehmen haften ab diesem Zeitpunkt aber auch rückwirkend 
für Schäden, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden. Betriebe 
sollten sich daher schnellstmöglich um Versicherungsschutz kümmern.
Die Umweltschadensversicherung von AXA umfasst als Grunddeckung 
Schäden an Böden, Gewässern und geschützten Tier- und Pflanzenarten 
sowie deren Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) außerhalb des 
Betriebsgeländes, die von Anlagen oder Tätigkeiten auf dem 
Betriebsgrundstück ausgehen. Versichert sind auch Tätigkeiten auf 
fremden Grundstücken sowie Schäden durch Produkte, die aufgrund eines
Herstellerfehlers entstehen können. Über Zusatzbausteine können auch 
Schäden auf dem eigenen Grundstück und am Grundwasser versichert 
werden.
Die Versicherungsleistungen beinhalten die Prüfung der 
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers, die Abwehr einer 
unberechtigten Inanspruchnahme und die Übernahme von berechtigten 
Sanierungs- und Kostentragungspflichten.
Unternehmer müssen künftig Schäden sanieren, die sie der Vielfalt 
   der Arten zufügen
Unabhängig von der Art des Betriebs - Chemiekonzern, 
landwirtschaftlicher oder handwerklicher Betrieb - haftet ein 
Unternehmen faktisch jetzt schon für Schäden, die es in und an der 
Natur anrichtet. Dazu gehören nicht etwa nur Schädigungen der 
Gewässer oder des Bodens. Auch für Schäden an der Biodiversität 
haftet der Unternehmer. Wenn also beispielsweise ein Zimmerer-Betrieb
den Dachstuhl eines historischen Gebäudes restauriert und dabei eine 
geschützte Fledermausart vertreibt, muss er für diesen Schaden 
Ausgleich schaffen. "Anerkannten Naturschutzverbänden gibt das 
Umweltschadensgesetz das Recht, die zuständige Behörde zur 
Durchsetzung der Sanierungspflichten aufzufordern. In diesem Fall 
müsste der Betriebsinhaber dafür sorgen, dass entweder die geschützte
Art wieder angesiedelt oder ein ökologischer Ausgleich geschaffen 
wird", erklärt Jörg Sons, der bei AXA Experte für 
Umwelt-schadensversicherungen ist und als Vorsitzender der 
Arbeitsgruppe Umwelt des Gesamtverbandes der deutschen 
Versicherungswirtschaft (GdV) die Musterbedingungen zur 
Umweltschadensversicherung maßgeblich mitgestaltet hat.
Störfall Voraussetzung für Versicherungsleistungen
Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist eine Störung des 
bestimmungsgemäßen Betriebs beim Versicherungsnehmer oder einem 
Dritten. Der Normalbetrieb ist nicht versichert, da dieses Risiko auf
der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse als unkalkulierbar und 
damit als unversicherbar erscheint: "Der allgemeine Rückgang der 
Artenvielfalt ist seit langem bekannt, ohne dass konkrete 
Ursachenzusammenhänge nachweisbar wären. Eine gewisse Schädigung der 
Natur durch andauernde genehmigte Emissionen wird darüber hinaus von 
der Gesellschaft in Kauf genommen. Die Sanierung solcher Schäden kann
nicht die Aufgabe der Versicherungswirtschaft sein", sagt Sons.
Rückwirkende Deckung möglich
Auch wenn das Umweltschadensgesetz erst im November diesen Jahres 
in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber verfügt, dass Unternehmen auch 
für Schäden haften, die nach dem 30. April 2007 verursacht wurden. 
"Wir bieten auch rückwirkende Deckung an", versichert Sons. "Diese 
gilt aber natürlich nur für solche Schäden, die bei Vertragsabschluss
noch nicht bekannt waren. Insofern raten wir Unternehmern dazu, ihren
Versicherungsbedarf schnellstmöglich zu prüfen und schon jetzt eine 
entsprechende Deckung abzuschließen."
Schadenrisiko ist abhängig von der Betriebsart
Im Gegensatz zur bereits bestehenden 
Umwelthaftpflichtversicherung, die für Schäden aufkommt, die einer 
natürlichen oder juristischen Person oder deren Besitz zugefügt 
werden, leistet die Umweltschadensversicherung bei Schäden, die der 
Natur selbst zugefügt werden.
Wie hoch das Risiko ist, einen Umweltschaden zu verursachen und 
zur Tragung der Kosten einer Sanierung herangezogen zu werden, ist 
von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich - letztlich kann hiervon 
jedoch jedes Unternehmen betroffen sein. Kern des betrieblichen 
Risikobereichs ist die Betriebsstätte. Dabei hängt die Qualität des 
Risikos wesentlich von der Art der dort ausgeübten Tätigkeiten und 
betriebenen Anlagen ab. Auch die Umgebung der Betriebsstätte spielt 
eine große Rolle: Liegt diese etwa in unmittelbarer Nähe eines 
Naturschutzgebietes oder eines Gewässers und kommen dort geschützte 
Tier- und Pflanzenarten vor, ist das Risiko höher. Aber auch 
Tätig-keiten außerhalb der eigenen Betriebsstätte bergen Gefahren: So
müssen zum Beispiel Handwerksbetriebe befürchten, auf Grundstücken 
ihrer Auftraggeber geschützte Arten zu beeinträchtigen, etwa die 
genannte Fledermauspopulation bei Arbeiten im Dachstuhl. Ebenso kann 
die Herstellung oder Lieferung von Produkten ursächlich für einen 
Umweltschaden sein.
Neben dem Betriebsinhaber müssen auch die Mitglieder der 
Geschäftsleitung damit rechnen, seitens der zuständigen Behörde in 
die Pflicht genommen zu werden. Auch der vor Ort handelnde 
Mitarbeiter kann nicht völlig ausschließen, im Einzelfall persönlich 
für einen Umweltschaden verantwortlich gemacht zu werden. Über die 
Umweltschadensversicherung von AXA sind auch diese Personen 
mitversichert.
Hintergründe zum Umweltschadensgesetz
- Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur 
     Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder zur 
     Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip)
   - Verantwortlicher ist jede natürliche oder juristische Person, 
     die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, 
     einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für 
     eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit
     anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen 
     Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen 
     Schadens verursacht hat (§ 2 Nr. 2 USchadG)
   - Haftung für Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen 
     nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes
   - Haftung für Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des 
     Wasserhaushaltsgesetzes
   - Haftung für Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung 
     der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des 
     Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder 
     indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen 
     oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen 
     wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht
Sanierungsmaßnahmen
- Primäre Sanierung: Ziel, die geschädigten natürlichen Ressourcen
     und/oder deren Funktionen ganz oder annähernd in den 
     Ausgangszustand zurückzuversetzen
   - Ergänzende Sanierung: Ziel, ggf. an einem anderen Ort einen 
     Zustand der natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen 
     herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in 
     seinen Ausgangszustand gleichkommt
   - Ausgleichssanierung: Ziel, "zwischenzeitliche Verluste" 
     auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, dass die 
     geschädigten natürlichen Ressourcen und /oder Funktionen ihre 
     ökologischen Aufgaben nicht erfüllen, solange die Maßnahmen der 
     primären und ergänzenden Sanierungen ihre Wirkung nicht 
     entfaltet haben
Überblick über das Gesetzgebungsverfahren
- EU-Umwelthaftungsrichtlinie vom 21.04.2004 (umzusetzen in 
     nationales Recht bis zum 30.04.2007)
   - Referentenentwurf vom 04.03.2005   
   - Regierungsentwurf vom 13.12.2006 mit Stellungnahme des      
     Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung   
   - Nach Beratung in den Ausschüssen Verabschiedung im Bundestag am 
     08.03.2007, Verkündung am 14.05.2007, Inkrafttreten: 14.11.2007 
   - Bis das Gesetz im November in Kraft tritt, ist es Sache der     
     Länder, ergänzende Regelungen festzulegen

Pressekontakt:

AXA Konzern AG
Konzernkommunikation
Sabine Friedrich
Colonia-Allee 10-20
D-51067 Köln
Tel.: (0221) 148 - 31374
Fax: (0221) 148 - 30044
E-Mail: sabine.friedrich@axa.de

Original-Content von: AXA Konzern AG, übermittelt durch news aktuell

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