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Lausitzer Rundschau: Cottbuser Richter ordnen keine Sicherungsverwahrung an Gesetz ohne Wirkung

Cottbus (ots)

Cottbuser Richter haben es gestern abgelehnt,
gegen einen verurteilten Sexualstraftäter nach Verbüßung seiner 
Strafe nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Zorn der
Mehrheit der Bevölkerung ist ihnen gewiss.
Unverständnis und Wut richten sich aber gegen die Falschen. Das 
Gesetz hat den Richtern keine andere Möglichkeit gelassen, um einen 
Mann auf freiem Fuß zu belassen, bei dem die Gefahr groß ist, dass 
er, wie in der Vergangenheit geschehen, erneut Kinder, Frauen, Männer
sexuell missbraucht und vergewaltigt. Das vor mehr als zwei Jahren 
verabschiedete Gesetz zur nachträglichen Anordnung der 
Sicherungsverwahrung sollte die Gesellschaft vor besonders 
gefährlichen Straftätern mit einem hohen Rückfallrisiko auf Dauer 
schützen. In der Praxis ist es nur eine Hülle ohne umsetzbaren 
Inhalt. Bisher nämlich sind alle Anträge der Strafverfolgungsbehörden
entweder in der ersten Gerichtsinstanz sofort abgelehnt oder Urteile 
zur nachträglichen Sicherungsverwahrung durch den Bundesgerichtshof 
aufgehoben worden. Der Grund: Der dauerhafte Wegschluss von 
verurteilten Straftätern kann nur angeordnet werden, wenn der 
Betroffene nach dem Urteil weitere einschlägige Straftaten begangen 
hat oder Tatsachen bekannt werden, die die Richter seinerzeit nicht 
erkennen konnten. Selbst noch so eindeutige Diagnosen von 
psychiatrischen Gutachtern über eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit 
genügen beispielsweise nicht. Dass für die nachträgliche 
Sicherungsverwahrung hohe Hürden aufgebaut sind, ist nicht zu 
beanstanden. Schließlich ist die Verwehrung der Freiheit nach 
Verbüßung einer Strafe der wohl schwerwiegendste Eingriff in die 
Persönlichkeitsrechte von Betroffenen. Doch es gibt nicht nur sie, 
die abgeurteilten Täter. Da sind auch und in erster Linie die Opfer, 
die bereits geschändeten wie die potenziellen. Deshalb muss es 
möglich sein, offensichtliche Fehler, die vielleicht vor vielen 
Jahren Richtern unterlaufen sind, nachträglich zu korrigieren. Nicht 
zuletzt deshalb, weil sich die Wissenschaft etwa auf dem Gebiet der 
Psychiatrie weiterentwickelt und zu neuen Erkenntnissen über die 
Nichttherapierbarkeit von Straftätern kommen kann, die in der 
Vergangenheit durch besonders hohe kriminelle Energie und Brutalität 
aufgefallen sind. Der Gesetzgeber muss die Schwächen der Vorschriften
zur nachträglichen Sicherungsverwahrung ausmerzen. Und zwar sofort 
und nicht erst, wenn es neue Opfer gibt.

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Lausitzer Rundschau

Telefon: 0355/481231
Fax: 0355/481247
lr@lr-online.de

Original-Content von: Lausitzer Rundschau, übermittelt durch news aktuell

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