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Urteil gegen AXA wegen unzulässiger PKV-Beitragserhöhungen

Urteil gegen AXA wegen unzulässiger PKV-Beitragserhöhungen
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In einem von der Kanzlei AKH-H erstrittenen Urteil hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass die Prämienerhöhung der AXA Krankenversicherung AG ab dem 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 unwirksam war und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet war (Urteil vom 21.04.2022, Az. 4 O 138/21, noch nicht rechtskräftig). Das Landgericht Berlin hat die AXA Krankenversicherung AG verpflichtet, an den Kläger die von ihm gezahlten Erhöhungsbeiträge zurückzubezahlen nebst Zinsen und die Nutzung, die die AXA Krankenversicherung AG aus der Prämienerhöhung für den vorstehenden Zeitraum gezogen hat, herauszugeben.

„Das Landgericht Berlin wendet die verbraucherfreundliche Rechtsprechung konsequent an. Das Urteil zeigt erneut, dass Betroffene, speziell der AXA Krankenversicherung AG, gute Erfolgschancen bei der Rückforderung von unzulässigen Beitragserhöhungen ab 2019 haben“, sagt Ioannis Gavanidis, Rechtsanwalt der auf das Anleger- und Verbraucherrecht spezialisierten Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann.

Der Sachverhalt zum Urteil gegen die AXA Krankenversicherung AG

Der Kläger unterhielt vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2019 bei der AXA Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung u. a. im Tarif 541-N. Im Rahmen der Vertragslaufzeit erfolgten insbesondere in diesem Tarif 541-N mehrfache Beitragserhöhungen, die unser Mandant monatlich an die AXA Krankenversicherung AG bezahlte. Die Beitragserhöhungen kündigte die AXA Krankenversicherung AG jeweils durch Schreiben im November vor dem Erhöhungszeitpunkt im folgenden Januar an.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin bestätigte, dass die Mitteilungsschreiben, in denen die Beitragserhöhungen angekündigt wurden, in formeller Hinsicht unwirksam sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss sich die Mitteilung der Beitragserhöhung darauf beziehen, welche der beiden Berechnungsgrundlagen sich verändert hat, d. h. ob die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide sich im Vergleich zum Vorjahr verändert haben. Dem Mitteilungsschreiben der AXA Krankenversicherung AG vom November 2014 lässt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend bestimmt entnehmen, ob die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide Ursache dieser Beitragsanpassung gewesen sind. Der BGH hatte bereits Ende 2020 über die Mitteilung der AXA aus November 2014 betreffend die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2015 zu entscheiden gehabt und ausdrücklich ausgeführt, dass nicht hinreichend erkennbar ist welches der auslösende Faktor ist (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19).

Dieser Wertung hat sich das Landgericht Berlin im Zusammenhang mit den unserem Mandanten übermittelten Mitteilungsschreiben der AXA Krankenversicherung AG für die Beitragserhöhungen im Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 angeschlossen. Denn die in den Mitteilungsschreiben befindlichen Informationen zur Beitragsanpassung sind derart aufgebaut, dass nicht deutlich unterschieden wird, welche Berechnungsgrundlagen ein Anpassungsverfahren auslösen können und welche weiteren Faktoren darüber hinaus bei der Beitragsbestimmung zu berücksichtigen sind. Der Grund der Erhöhung ist also für den Versicherten nicht erkennbar, was zur Folge hat, dass die Beitragsanpassungen unwirksam sind.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

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