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Zeitschriftenverleger sehen in Datenschutznovelle neue Gefahren für die Leserwerbung

Berlin (ots)

Ob verbleibende Ausnahmen vom Opt-In-Erfordernis die notwendige Werbung von Abo-Lesern ermöglichen, ist ungewiss - Behördliche Eingriffsbefugnisse verschlechtern Rahmenbedingungen der Wirtschaft

   Der VDZ Verband deutscher Zeitschriftenverleger begrüßt, dass der 
Bundestag im Vorfeld der heute bekannt gewordenen Einigung zur 
Datenschutznovelle um einen auch für die Wirtschaft akzeptablen 
Kompromiss gerungen hat. Die letztlich zwischen den 
Regierungsfraktionen vereinbarte Regelung, die am Freitag im 
Bundestag beschlossen werden soll, dürfte dieses Ziel jedoch nicht 
sichern. Nach der geplanten Neuregelung wird künftig nicht mehr nur 
Telefon- und E-Mail-Werbung, sondern auch die Briefwerbung 
grundsätzlich von der vorherigen Einwilligung des Angeschriebenen 
abhängen. Ausnahmsweise sollen jedoch Werbebriefe bis zum Widerspruch
des Angeschriebenen unter anderem dann zulässig bleiben, wenn aus dem
Brief die Quelle der Adresserhebung eindeutig hervorgeht.

"Wir erkennen an, dass sich Parlamentarier beider Regierungsparteien darum bemüht haben, den äußerst wirtschafts- und pressefeindlichen Regierungsentwurf abzumildern", erklärte ein Vertreter des VDZ. "Es ist allerdings äußerst fraglich, ob mit dem nun vereinbarten Kompromiss eine ausreichende Zahl potenzieller Neu-Leser für die briefliche Abo-Werbung erreichbar bleibt." Denn statt auf bewährte Modelle wie die österreichische codierte Kennzeichnung der Adressquelle im Werbebrief zurückzugreifen, verlangt der Kompromiss nun die Klarnamenkennzeichnung des Adresslieferanten. Daraus folgt die Gefahr eines ganz erheblichen Rückgangs der verfügbaren Adressen. Würde sich diese Gefahr realisieren, wäre der Schaden für die auf Briefwerbung essentiell angewiesenen Abo-Auflagen ähnlich groß wie durch den Regierungsentwurf, der eigentlich verbessert werden sollte.

Neben weiteren Belastungen und Unklarheiten im Gesetzestext stößt bei den Zeitschriftenverlegern die Einführung eines Anordnungsrechts für Datenschutzbehörden auf Ablehnung. Es bedeutet eine problematische Verschlechterung der Wirtschaftsordnung in Deutschland. Behördliche Anordnungsbefugnisse begründen schon angesichts der vielen unbestimmten Voraussetzungen ein Risiko unvorhersehbarer Eingriffe in die Unternehmen und deren betriebliche Abläufe.

Über den VDZ:

Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. ist die 
Interessenvertretung der deutschen Zeitschriftenbranche. Als 
Dachverband, organisiert in drei Fachverbänden (Fachpresse, 
Konfessionelle Presse, Publikumszeitschriften) und sieben 
Lan-desverbänden, repräsentieren seine 400 Mitgliedsverlage mit mehr 
als 3.000 Zeitschriften rund 90 Prozent des deutschen 
Zeitschriftenmarktes. Als Dienstleistungsverband bietet der VDZ den 
Verlagen ein breites Spektrum an Beratungs-, Informations- und 
Serviceleistungen in allen Bereichen des Verlagsgeschäftes (Anzeigen,
Vertrieb, New Media, Rechtsfragen, Betriebswirtschaft, Umwelt und 
Papier). Als Wirtschaftsverband engagiert er sich auf deutscher und 
europäischer Ebene für die Wahrung und Berücksichtigung der 
Interessen von Verlagen. Und als Arbeitgeberverband führt er im 
Auftrag der Landesverbände Verhandlungen mit den 
Journalistengewerkschaften zu den Redakteurstarifverträgen. Darüber 
hinaus leistet der VDZ mit der Zeitschriften Akademie einen 
wesentlichen Beitrag zur Aus- und Weiterbildung in der Medienbranche.
Weitere Informationen im Internet unter: www.vdz.de , www.pz-online 
.de, www.deutsche-fachpresse.de , www.print-wirkt.de , 
www.zeitschriften-akademie.de , www.crossmedia-cases.de , 
www.zeitschriftentage.de

Pressekontakt:

Weitere Informationen:
Michael Geffken
Tel: +49 (173) 3945322
E-Mail: m.geffken@vdz.de
Internet: www.vdz.de

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