Europawahl 2019: Wahlrechtsausschlüsse nach § 6a EuWG nicht mehr anwendbar
Wiesbaden (ots)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter an der Europawahl 2019 teilnehmen können. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sind § 6a Absatz 1 Nr. 2 und 3 und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes (EuWG) bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse nach diesem Urteil bei der Europawahl in Deutschland am 26. Mai 2019 nicht anzuwenden.
Teilnahme an Europawahl nur auf Antrag möglich
Um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen die betroffenen Personengruppen bei dieser Wahl einen Antrag nach § 17 (Deutsche) oder § 17 a (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) der Europawahlordnung (EuWO) zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde stellen oder Einspruch oder Beschwerde nach § 21 EuWO gegen die Richtigkeit des aktuellen Wählerverzeichnisses einlegen. Die Frist für den Eingang der im Original unterschriebenen Anträge ist der 5. Mai 2019.
Antragsformulare im Informationsangebot des Bundeswahlleiters
Die erforderlichen Antragsformulare für Deutsche und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie weitere Informationen zum Vorgehen finden sich im Informationsangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de.
Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863 www.bundeswahlleiter.de/kontakt
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