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Touristen als leichte Beute: Teurer Schein statt echtem Ticket

Touristen als leichte Beute: Teurer Schein statt echtem Ticket
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Touristen als leichte Beute:

Teurer Schein statt echtem Ticket

Ob Eiffelturm, Sagrada Família oder Kolosseum – Europas Sehenswürdigkeiten locken in der Ferienzeit täglich tausende Menschen an. Das wissen auch Trickser und nutzen genau das für sich: Immer mehr Reisende landen bei der Online-Suche nach Eintrittskarten auf Seiten, die zwar kassieren, aber keine oder deutlich teurere Tickets liefern – in manchen Fällen sogar verbunden mit einem teuren Abo. Die Urlaubsfreude ist dahin, das Geld oft auch. Beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland häufen sich die Beschwerden. Höchste Zeit, die Masche dahinter aufzudecken.

Ein europaweites Phänomen mit System

„Diese Betrugsmasche ist nicht plump – sondern juristisch getarnt.

Genau das macht sie so schwer angreifbar.“

- Alexander Wahl, Jurist beim EVZ Deutschland

Viele Reisende buchen Eintrittskarten heute ganz selbstverständlich online. Was bequem klingt, kann jedoch schnell zur Kostenfalle werden. Wer nicht direkt beim offiziellen Anbieter kauft, zahlt oft deutlich mehr – oder geht ganz leer aus.

Trotzdem landen viele Verbraucher bei dubiosen Drittanbietern: Mal sind offizielle Kontingente ausverkauft, mal wirkt das alternative Angebot schlicht bequemer. Häufig merken Betroffene nicht einmal, dass sie gar nicht auf der echten Website gelandet sind. Ein Klick auf eines der obersten Google-Ergebnisse genügt – schon befindet man sich auf einer täuschend echt gestalteten Drittanbieterseite. Denn was einigen Verbrauchern nicht bewusst ist: Viele der ersten Treffer sind bezahlte Anzeigen, die genau deshalb ganz oben erscheinen – ohne vorherige Kontrolle. Dabei ist die optische und namentliche Ähnlichkeit zur gesuchten Seite definitiv kein Zufall: Sie soll Suchende gezielt in die Irre führen. Leider mit Erfolg.

Wer über solche Seiten Tickets bestellt, spielt ungewollt Lotto: Manch Betroffener erhält zwar Zugang – doch oft nur zu überteuerten Preisen oder aber zu minderwertigen Ersatzangeboten. Statt der gebuchten Tour gibt es dann eine improvisierte Führung, teilweise sogar abseits der eigentlichen Attraktion. Und im schlimmsten Fall? Das gebuchte Ticket kommt überhaupt nicht.

Von Funkstille bis Fantasie-Termin

Wer auf diesen Seiten bucht, erfährt oft erst viel später, dass es Probleme gibt. Denn nach der Zahlung passiert erstmal…nichts. Kein QR-Code, keine Bestätigung. Viele hoffen dennoch, dass die Tickets noch eintreffen – und stehen am Ausflugstag vor verschlossenen Türen. Andere erhalten immerhin eine Nachricht: Für den gebuchten Tag seien leider keine Karten mehr verfügbar – das Geld ist zu diesem Zeitpunkt aber längst abgebucht.

Als vermeintliches Entgegenkommen werden Ersatztermine angeboten – meist Wochen oder gar Monate später. Für die meisten Betroffenen schlicht nutzlos. Wer daraufhin sein Geld zurückfordert, bekommt sehr unterschiedliche Reaktionen: Manchmal eine volle Erstattung, häufiger aber nur 20 Prozent – und in vielen Fällen sogar gar nichts.

Die Begründung: Für Tickets zu festen Terminen gilt kein Widerrufsrecht. Was juristisch korrekt klingt, wird aber in diesem Fall zweckentfremdet. „Diese Regel nutzen unseriöse Anbieter gezielt“, sagt Alexander Wahl. Denn: „Wird ein gebuchtes Ticket nicht geliefert, ist das kein Rücktritt, sondern schlicht Vertragsbruch. Das Widerrufsrecht hat damit nichts zu tun.“ Viele Verbraucher lassen sich dennoch verunsichern – schließlich stoßen sie bei der Onlinerecherche ihrer Rechte auf genau diese Formulierung.

Ein Klick, ein Passwort – und ein Vertrag

Noch raffinierter ist die oft verknüpfte Abo-Falle. Viele glauben, ihre Tickets seien im Kundenkonto gespeichert, und registrieren sich dort. Was sie nicht ahnen: Mit ihrer Anmeldung schließen sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft über knapp 80 Euro pro Quartal ab. Getarnt wird das zum Beispiel als „Line-Skip-Service“ – bevorzugter Einlass ohne Warten. Doch Beschwerden beim EVZ zeigen: Selbst wer diesen Service aktiv abwählt, bleibt nicht verschont.

Sobald das Geld abgebucht ist, wird es knifflig: Die dreitägige Probezeit inklusive Widerrufsrechts ist dann längst abgelaufen – und vielen fällt der Vertrag erst auf, wenn die Abbuchung längst erfolgt ist. „Das System ist ausgeklügelt“, sagt Wahl. „Die Anbieter geben sich juristisch korrekt und hoffen, dass sich verunsicherte Kunden nicht zur Wehr setzen.“ Dabei ist auch diese Masche rechtlich angreifbar: Wer nicht erkennt, dass er ein Abo abschließt, kann dem auch nicht wirksam zustimmen. „Ist der Bestell-Button nicht klar als zahlungspflichtig gekennzeichnet, kommt kein wirksamer Vertrag zustande“, erklärt der Jurist. Das Problem: Das eigene Recht bei Anbietern außerhalb Deutschlands durchzusetzen, ist für Einzelpersonen ohne Unterstützung sehr schwer.

Deshalb vor der Buchung prüfen:

  • Ist das die offizielle Seite? Am besten direkt auf der Website der Sehenswürdigkeit oder über bekannte Tourismusportale buchen.
  • Was lässt sich an der URL und der Homepage ablesen? Tippfehler, generische Namen oder fehlendes Impressum sind Warnzeichen.
  • Was ist der reguläre Eintrittspreis? Starke Abweichungen – nach oben oder unten – deuten auf unseriöse Anbieter hin.

Wer echte Eindrücke sammeln will, sollte auch beim Ticketkauf genau hinsehen – sonst bleibt am Ende leider nicht die Sehenswürdigkeit, sondern nur das Abo in Erinnerung.

Schon reingefallen?

Wer bereits Opfer dieser oder ähnlicher Maschen mit Anbietern im EU-Ausland geworden ist, kann sich an das Juristen-Team des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland wenden – die Beratung ist kostenlos und auf grenzüberschreitende Fälle spezialisiert.

Ihr Kontakt für Presseanfragen: Maren Dopp

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
 c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
 Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
 T +49 (0) 78 51.991 48-40
 presse@evz.de | www.evz.de

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

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