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Trotz BGH Urteil werden nikotinhaltige Liquids weiter verkauft
Das Montag veröffentlichte Urteil sorgte für Wirbel bei E-Zigaretten Nutzern und Händlern - Verkauf geht trotzdem normal weiter

München (ots)

In seiner Entscheidung stuft das Karlsruher Gericht nikotinhaltige Liquids als Tabakerzeugnis ein. Für solche Produkte ist die Beimischung bestimmter Stoffe untersagt, welche aber erforderlich für nikotinhaltige E-Zigaretten sind.

"Wir sind über das Urteil natürlich sehr enttäuscht", so Dustin Dahlmann, Vorsitzender vom Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V. "Und wir halten das Urteil schlichtweg für falsch. Denn Art. 2, Nr. 4 der EU-Tabakrichtlinie 2001/37/EG definiert "Tabak zum oralen Gebrauch" als Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen. Hierunter fallen die verdampfenden Liquids nicht.

Außerdem hat auch die Bundesregierung in der Antwort auf eine kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 17/9872) bereits klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Tabakerzeugnisse handelt."

Werden nun alle nikotinhaltigen E-Zigaretten aus den Regalen verschwinden?

"Nein, davon ist nicht auszugehen", sagt Dahlmann. "Man muss bedenken, dass sich die Entscheidung vom Bundesgerichtshof auf einen Vorgang aus 2012 bezieht. Durch die EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU) wurden nikotinhaltige E-Zigaretten quasi bereits legalisiert, denn diese ist am 19. Mai 2014 in Kraft getreten und muss zwingend bis zum 20. Mai 2016 auch im deutschen Recht umgesetzt werden. Die Lage ist also heute eine ganz andere als 2012."

Haben Händler denn noch bis zum 20. Mai 2016 eine Strafverfolgung zu befürchten?

"Wie gesagt, wir sehen keinen Zusammenhang, dass die BGH-Entscheidung auf die aktuelle Situation Einfluss nehmen kann. Und selbst wenn doch, ist nicht zu erwarten, dass Behörden diese Rechtsmeinung wirklich durchsetzen. Es macht ja keinen Sinn, Liquids aus dem Regal zu nehmen, wenn sie in einigen Wochen völlig legal sein werden. Außerdem gilt im Strafrecht das Rückwirkungsverbot (§2 Abs., 3. StGB). Das heißt, wenn sich ein Gesetz zum Entscheidungszeitpunkt zugunsten des Angeklagten geändert hat, kann er nicht beziehungsweise nur nach dem milderen Gesetz verurteilt werden. Das neue Tabakerzeugnisgesetz sieht jedoch eine Bestrafung nicht vor.

Pressekontakt:

Dustin Dahlmann (Vorsitzender)
Ringseisstr. 6a
80337 München
Tel.: +49 (0) 40 228 130 75
Fax: +49 (0) 40 228 672 999
info@bftg.org
www.tabakfreiergenuss.org

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