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Oberbank AG

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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12.04.2019

                                  Oberbank AG
                                      Linz
                                   FN 79063 w
                        ISIN AT0000625108 (Stammaktien)
                       ISIN AT0000625132 (Vorzugsaktien)
                                  Einberufung
                     der 139. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der Oberbank AG am Dienstag, dem 14. Mai 2019 um 10:00 Uhr, im
Donauforum der Oberbank AG in 4020 Linz, Untere Donaulände 28.

I. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
     Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie des Corporate
     Governance Berichtes; Vorlage des Konzernabschlusses und des
     Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2018
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
     2018
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
     Ge­schäftsjahr 2018
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
     das Geschäftsjahr 2018
  5. Wahlen in den Aufsichtsrat
  6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2020
  7. Wahl des Bankprüfers für den Geschäftsbereich Slowakei für die
     Geschäftsjahre 2019 und 2020
  8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in §§ 22 Abs 2, § 24 Abs 1
     und § 25 Abs 1

     II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
     DER INTERNETSEITE
     Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 23. April 2019 auf der
     im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
  www.oberbank. [http://www.oberbank./]at zugänglich:



* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht inkl. Diversitätskonzept,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Nichtfinanzieller Bericht,
* Bericht des Aufsichtsrats,
  jeweils für das Geschäftsjahr 2018;

* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß §
  87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Satzungsgegenüberstellung,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.

  III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
  HAUPTVERSAMMLUNG
  Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
  Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
  Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz
  am Ende des 4. Mai 2019 (Nachweisstichtag).
  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
  Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
  Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens
  am 9. Mai 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der
  folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:


für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem. § 19
Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 732 7802-37556
Per E-Mail:  hauptversammlung@oberbank.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: Oberbank AG
Abteilung ZSP/WV2
zH Markus Zehethofer
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Per SWIFT: OBKLAT2L
Message Type MT598, unbedingt bei Stammaktien
ISIN AT0000625108, bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625132
im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden
und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625108
  bei Stammaktien, ISIN AT0000625132 bei Vorzugsaktien,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
  Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
  Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 4. Mai 2019
  (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.
  Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
  entgegengenommen.

  Identitätsnachweis
  Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation bei
  der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
  Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
  zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das
  Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
  erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben.
  Die Oberbank AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
  erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
  möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.


IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III
nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des
Aktionärs an der Hauptver­sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch
mehrere Personen bevollmächtigt wer­den können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und
Adressen an:


Per Post oder Boten: Oberbank AG
Abt. Sekretariat & Kommunikation
zH Mag. Gerald Straka
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Per Telefax: +43 732 7802-37556

Per E-Mail:  hauptversammlung@oberbank.at
(Vollmachten bitte im Format PDF)

Die Vollmachten müssen spätestens bis 13. Mai 2019, 15:00 Uhr, MESZ, Wiener
Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag
der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at abrufbar. Wir bitten im
Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu
verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für
dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären Dr. Michael Knap als unabhängiger
Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der
Hauptversammlung zur Verfügung; hiefür ist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.oberbank.at ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn
Dr. Michael Knap unter
Tel. +43 (0) 664 2138740, Fax: +43 (01) 8763343 - 39 oder E-Mail 
michael.knap@iva.or.at.
Als unabhängiger Stimmrechtsvertreter wird Dr. Michael Knap das Stimmrecht in
der Hauptversammlung ausschließlich auf Grundlage und innerhalb der Grenzen der
vom jeweiligen Aktionär erteilten Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten ausüben. Ohne ausdrückliche Weisung ist die Vollmacht
ungültig.
Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen
wollen, Dr. Michael Knap zum Vertreter bestellen.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND
119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 23. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ,
Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Oberbank AG,
Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz,
Untere Donaulände 28, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass
die an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre
auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 3. Mai 2019 (24:00 Uhr,
MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37556
oder Oberbank AG, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, z.H. Mag. Andreas
Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, oder per E-Mail 
hauptversammlung@oberbank.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise
als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III)
verwiesen.

3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 5 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der Oberbank AG besteht derzeit aus zwölf von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und sechs vom
Betriebsrat gemäß § 110
ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den Kapitalvertretern sind neun Männer und
drei Frauen; von den Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und vier Frauen.
Die Oberbank AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
Kapitalvertreter, noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben,
sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheidet eine Frau und scheiden zwei
Männer als Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. In der kommenden
Hauptversammlung sind daher drei Mitglieder zu wählen, um die bisherige Anzahl
von zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern wieder zu erreichen.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu keiner
Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und §
86 Abs 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch Aktionäre
jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des
Wahlvorschlags mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung
der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den
Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft entweder per
Telefax an +43 732 7802 37556 oder Oberbank AG, Abteilung Sekretariat &
Kommunikation, z.H. Mag. Andreas Pachinger, 4020 Linz, Untere Donaulände 28,
oder per E-Mail an  hauptversammlung@oberbank.at übermittelt werden.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.
Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß §
119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 3. Mai 2019 in
der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
auf die Ausführungen zu Punkt V. Abs 3 verwiesen.

6. Informationen auf der Internetseite
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
www.oberbank.at zugänglich.

7. Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Oberbank AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere
jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum
des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Oberbank AG die verantwortliche Stelle. Die
Oberbank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Oberbank AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Oberbank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Oberbank AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Oberbank AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Oberbank AG oder umgekehrt von der Oberbank AG gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Oberbank AG unentgeltlich
über die E-Mail-Adresse  datenschutz@oberbank.at oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:

Oberbank AG
Datenschutzbeauftragter
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Oberbank AG
www.oberbank.at [http://www.oberbank.at/] zu finden.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist zerlegt in 32.307.300 auf Inhaber
lautende Stamm-Stückaktien und 3.000.000 auf Inhaber lautende Vorzugs-
Stückaktien ohne Stimmrecht. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 18.451
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
nicht das Stimmrecht. 200 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29
AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 32.288.649 Stück.

2. Einlass
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 08:30 Uhr, MESZ, Wiener Zeit. Wir
ersuchen die Aktionäre bzw. ihre Vertreter, in ihre Zeitplanung die zu
erwartenden zahlreichen Teilnehmer einzukalkulieren.

Linz, im April 2019 Der Vorstand





Rückfragehinweis:
Oberbank AG
Mag. Stefan Haasbauer
0043 / 732 / 7802 - 37429 
stefan.haasbauer@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Oberbank AG
             Untere Donaulände  28
             A-4020 Linz
Telefon:     +43(0)732/78 02-0
FAX:         +43(0)732/78 58 10
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WWW:      www.oberbank.at
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Börsen:      Wien
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  • 25.03.2019 – 10:32

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  • 20.03.2019 – 12:31

    EANS-Adhoc: Oberbank AG / Vorschlag Dividendenerhöhung

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