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Bank für Tirol und Vorarlberg AG

EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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26.05.2021

                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
                                   Innsbruck
                                   FN 32942 w
                        ISIN AT0000625504 (Stammaktien)
                       ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
                                ("Gesellschaft")
             Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der
                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
           für Mittwoch, den 16. Juni 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
              Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
         ist der Sitz der Gesellschaft in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16.
Juni 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020
idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl.
II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft
als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der außerordentlichen
Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaftam 16. Juni
2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein
können.

Die virtuelle außerordentliche Hauptversammlung findet unter physischer
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, allenfalls von weiteren
Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 6020
Innsbruck, Stadtforum 1, statt.

Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte
der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung von
den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden,
und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail
direkt an die Emailadresse  fragen.aohv.btv@hautpversammlung.at
[fragen.aohv.btv@hautpversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre
rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV.
übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der außerordentlichen Hauptversammlung im Internet
Die außerordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-
GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im
Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der außerordentlichen Hauptversammlung
am 16. Juni 2021 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unter www.btv.at/aohv-livestream [http://www.btv.at/aohv-livestream]
als virtuelle außerordentliche Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese
akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der
außerordentlichen Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des
Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das
Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann
daher nur dem Verlauf der außerordentlichen Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

  1. Beschlussfassung über die Beschränkung, Änderung oder Aufhebung des Vorzugs
     gemäß § 4 Abs 1 lit b) der Satzung durch Änderung der Satzung, dies
     beispielsweise durch (a) Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien oder
     (b) Umwandlung der Vorzugsaktien in Instrumente gemäß § 26a BWG und
     Vornahme der dafür notwendigen Änderungen der Satzung in ihren §§ 4, 20 und
     25


III. UNTERLAGEN ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 26. Mai 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung [http://
www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] zugänglich:

* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"),
* Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
* Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung


IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen
Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet
sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
außerordentlichen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
11. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (1)8900 500-44
Per E-Mail:  anmeldung.aohv.btv@hauptversammlung.at
[anmeldung.aohv.btv@hauptversammlung.at]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
per Post oder Boten: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per SWIFT: BTVAAT22XXX
Message Type MT599 unbedingt
bei Stammaktien ISIN AT0000625504
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538
im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504
  bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien (international
  gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
außerordentlichen Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt
IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der Bank
für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 können gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter
erfolgen.

Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
gegeben.

Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-
hauptversammlung [http://www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] ein
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular
zu verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
außerordentlichen Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens bis zu den
üblichen Geschäftsstunden am 28. Mai 2021, somit bis 17:00 Uhr, der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft,
Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck,
Stadtforum 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur
an die E-Mail-Adresse  hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per
SWIFT an die Adresse BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten
spätestens am 28. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail,
mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse 
hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur
oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt bei
Stammaktien ISIN AT0000625504 und bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538 im Text
anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.



2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 7. Juni 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508
oder per Post an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und
Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder
per E-Mail  hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at], wobei das
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.


3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung
Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch
Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die
Gesellschaft an die Emailadresse  fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig,
dass diese spätestens am 3. Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung,
das ist der 11. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der
Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der
außerordentlichen Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren
Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung [http://
www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der außerordentlichen Hauptversammlung
von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden
können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

4. Anträge von Aktionären in der außerordentlichen Hauptversammlung nach § 119
AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
in der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-
GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem
Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
außerordentlichen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.


5. Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG,
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
außerordentlichen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der außerordentlichen
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der außerordentlichen Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der außerordentlichen Hauptversammlung teil, können alle
anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von
der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
datenschutz@btv.at [datenschutz@btv.at] oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o Andreas Gerstenbauer
Telefax: +43 505 333-802478

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu
finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250 Stamm-Stückaktien
und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 64.003
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
nicht das Stimmrecht.
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung
und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.

2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
gemäß der COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste
persönlich zugelassen sind.

Innsbruck, im Mai 2021
Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Bereich Recht und Beteiligungen
Dr. Stefan Heidinger
+43-505333-1500 
stefan.heidinger@btv.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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             A-6020 Innsbruck
Telefon:     +43(0)5 05 333
FAX:         +43(0)5 05 333- 1408
Email:        info@btv.at
WWW:      www.btv.at
ISIN:        AT0000625504, AT0000625538
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Börsen:      Wien
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