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Letzte Rügen zu den Schleichwerbungsfällen bei SAT 1

Bonn (ots)

Sechs Rügen und einen Freispruch verkündete heute der
Deutsche Rat für Public Relations nach seiner letzten Aufarbeitung 
der Schleichwerbungsvorfälle in SAT 1. Dabei wurde erneut dreimal die
vermittelnde PR-Agentur Connect-TV gerügt. Ihre Kunden waren die WWK 
Lebensversicherung a.G., MCM Klosterfrau Vertriebsgesellschaft für 
pharmazeutische und kosmetische Produkte und die W. Spitzner 
Arzneimittelfabrik GmbH.
Freigesprochen wurde der AOK-Bundesverband, da es sich bei seinen 
Finanzbeiträgen für die "Tipps vom Morning Doc" bei SAT 1 um 
Sponsoringaufträge handelte, worauf am Anfang und Ende der Sendungen 
hingewiesen wurde. Diese Sendungen wurden nicht von Connect-TV 
vermittelt; sie enthielten auch keine Hinweise auf den Sponsor.
Im einzelnen ergingen folgende Ratssprüche:
Rügen gegen die WWK Lebensversicherung a.G. und gegen Connect-TV
Unter dem Titel "20.000 Euro für einen Experten-Auftritt" 
berichtete die Süddeutsche Zeitung (SZ) am 14.10.2005 über "die 
Finanzbranche und ihre Schleichwerbung im Fernsehen". Unter anderem 
wird in dem Artikel die WWK Lebensversicherung a. G.  mit Sitz in 
München genannt. Bis 2005 soll die WWK für bis zu vier Beiträge pro 
Quartal jeweils 20.000 EUR pro Beitrag an den Vermittler Connect-TV 
gezahlt haben.
Die WWK nimmt auf Anfrage des DRPR zu dem Fall Stellung. Die 
Leiterin der WWK-Öffentlichkeitsarbeit Ursula Schwarz betont, "über 
die Firma Connect-TV ausschließlich die Zweitverwertungsrechte an dem
Filmmaterial für interne Zwecke erworben" zu haben. Die Berichte 
selbst seien "aufgrund guter Kontakte, die sich die WWK aufgrund 
proaktiver Pressearbeit mit SAT.1 erarbeitet hat", entstanden.  Auf 
weitere detaillierte Fragen des DRPR geht Frau Schwarz in Ihrer 
Antwort an den Rat nicht ein.
Das Urteil
Der DRPR geht davon aus, dass die seitens WWK gezahlten Beträge in
weit überwiegendem Maße für die getarnte Platzierung ihrer Themen und
Experten gezahlt wurden und damit der Tatbestand unzulässiger 
Schleichwerbung gegeben ist.
Schleichwerbung stellt eine unzulässige Form der 
Zuschauerbeeinflussung dar. Sie ist nicht nur durch die 
Rundfunkstaatsverträge verboten. Auch der PR-Code de Lisbonne (Art. 
4) und eine Verhaltensrichtlinie des DRPR zu Schleichwerbung und 
Product Placement gebieten offene und leicht als solche erkennbare 
Werbemaßnahmen.
Der DRPR spricht gegen den AWD wegen der nicht transparenten 
Platzierungen von Themen und Experten auf SAT.1 eine offizielle Rüge 
aus.
Die vermittelnde Agentur Connect-TV hatte die beraterische 
Verantwortung. Ihr Verhalten rügt der Rat daher ebenfalls 
ausdrücklich.
Die Urteilsbegründung
Da das Geld für den Rechteerwerb ausschließlich für Sendungen mit 
Beteiligung von WWK-Experten gezahlt wurde, geht der Rat davon aus, 
dass beiden Vorgängen, nämlich der Bereitstellung von inhaltlichen 
und personellen Ressourcen einerseits sowie dem Erwerb der 
Zweitverwertungsrechte andererseits ein gemeinsamer Geschäftswille 
zugrunde lag. Beide Vorgänge waren kausal miteinander verknüpft. Ein 
Vorgang hätte ohne den jeweils anderen nicht stattgefunden.
Mit den genannten Summen von 20.000 EUR pro Beitrag für bis zu 
vier Beiträge pro Quartal hat die WWK erhebliche Mittel aufgewendet. 
Dass dieses Geld ausschließlich für interne Zweitverwertungsrechte 
ausgegeben wurde, ist für den Rat nicht glaubwürdig.
Gegenüber der Süddeutschen Zeitung hatte Frau Schwarz vor dem 
Hintergrund der öffentlich gewordenen Schleichwerbefälle im Fernsehen
bereits selbst den Zweifel geäußert, "ob solche Kooperationen 
'aktuell noch machbar' seien."
Der Sender SAT.1 ist für sein Fehlverhalten öffentlich bestraft 
worden. Alleine kann er aber nicht schuldig gewesen sein. Die WWK und
die übrigen Geschäftspartner des Senders wurden spätestens mit dem 
Urteil der Landeszentrale für Medien und Kommunikation 
Rheinland-Pfalz (LMK) darüber informiert, dass die fraglichen 
Geschäftspraktiken mit SAT.1 unzulässig waren. Die WWK hätte sich 
nachträglich davon distanzieren können.
Auf den o. g. Artikel in der Süddeutschen Zeitung hat die WWK 
nicht reagiert. Wären die Vorwürfe in dem Beitrag unhaltbar, hätte 
der AWD der Redaktion zumindest seine Sicht der Vorgänge mitteilen, 
wenn nicht sogar auf eine Korrektur drängen können.
Bezüglich der in Locarno residierenden, bis 2003 aber vornehmlich 
in Deutschland tätigen Connect TV verweist der PR-Rat auf sein Urteil
vom 18.12.06. Zum Zeitpunkt der Platzierungen stand diese Agentur 
unter der Leitung der deutschen Staatsbürger Wolfgang Overthun und 
Hans-Joachim Müller und der Österreicherin Michaela Wölfler.
Rügen gegen MCM Klosterfrau Vertriebsgesellschaft für 
pharmazeutische und kosmetische Produkte und gegen Connect-TV
Unter dem Titel "Die Tessin-Connection" berichtete die Süddeutsche
Zeitung (SZ) am 28.9.2005 über 17 Fernsehbeiträge, die die PR-Agentur
Connect -TV gemeinsam mit MCM Klosterfrau, einer 
Vertriebsgesellschaft für pharmazeutische und kosmetische 
Produkte,gestaltete. Pro Beitrag wurden rund 20.000 EUR an Connect-TV
gezahlt, die davon jeweils 50 % als Gegenleistung für die 
Ausstrahlung an den Sender SAT.1 weiterreichte.
Die Geschäftsführung des Hauses Klosterfrau gab auf Nachfrage des 
Rates an, Zahlungen für den Erwerb der Nutzungsrechte an 
Fernsehbeiträgen gezahlt zu haben. Einen konkreten Einfluss auf die 
Sendebeiträge sei nicht genommen. Die Firma habe nur bei Rückfragen 
der SAT.1-Redakteure detailliertere Kommentare zu ihren eingesandten 
Presseunterlagen gegeben. Auch habe die Firma bis zum Zeitpunkt der 
Ratsrecherche angenommen, dass die "Zweitverwertungsrechte" bei 
Connect-TV lagen.
Das Urteil
Der DRPR sieht hier den Tatbestand unzulässiger Schleichwerbung 
als gegeben an.
Schleichwerbung stellt eine unzulässige Form der 
Zuschauerbeeinflussung dar. Sie ist nicht nur durch die 
Rundfunkstaatsverträge verboten. Auch der PR-Code de Lisbonne (Art. 
4) und eine Verhaltensrichtlinie des DRPR zu Schleichwerbung und 
Product Placement gebieten offene und leicht als solche erkennbare 
Werbemaßnahmen.
Der DRPR spricht gegen die MCM Klosterfrau Vertriebsgesellschaft 
mbH wegen der nicht transparenten Platzierungen firmenbezogener 
Themen auf SAT.1 eine offizielle Rüge aus.
Die vermittelnde Agentur Connect-TV hat im vorliegenden Fall die 
erkennbare Unerfahrenheit des Hauses Klosterfrau im Umgang mit 
TV-Verwertungsrechten ausgenutzt. Sie trifft hier eine besondere 
Schuld. Ihr Verhalten rügt der Rat daher mit Nachdruck.
Die Urteilsbegründung
In dem oben angeführten SZ-Artikel vom 28.9.05. wird aus 
Rechnungen von Connect-TV an Klosterfrau, die der SZ-Redaktion 
vorliegen, zitiert: "Rechnung: über Leistung TV-Projekt SAT.1, Thema 
Erkältung / Nasik". Die Geschäftsmodelle des TV-Vermittlers 
Connect-TV mit seinen Partnern glichen sich bis hin zum Honorar pro 
Einzelsendung. Sie wurden im Bericht der Landeszentrale für Medien 
und Kommunikation Rheinland Pfalz vom 21.12.2005 detailliert 
beschrieben: Die Beiträge "durften redaktionell nicht weiter 
bearbeitet werden und die Sendetermine für ihre Ausstrahlung wurden 
ebenfalls von den Agenturen vorgegeben." SAT-1 erhielt wie von den 
anderen Geschäftspartnern der Connect-TV nachweisbar annähernd 50% 
der Honorare des Hauses Klosterfrau (einmal allerdings nur 20.000 EUR
von gezahlten 45.000 EUR).
Bemerkenswert ist die Auskunft der Firma im Hinblick auf die 
erworbenen, aber offensichtlich keineswegs ausgenutzten 
Zweitverwertungsrechte: Sie seien intern umstritten gewesen. Es 
schien völlig offen gewesen zu sein, "ob derartige Beiträge für 
Außen- und Innendienstmotivation, Messe-Darstellungen etc als 
sinnvolle Maßnahmen angesehen werden können." Für den PR-Rat folgt 
daraus, dass der Erwerb dieser Rechte kein primäres Anliegen der 
Firma bei der Kooperation mit dem TV-Sender war. Er vermutet, dass 
dies in den anderen von ihm gerügten Fällen nicht viel anders war.
Der Sender SAT.1 ist für sein Fehlverhalten öffentlich bestraft 
worden. Alleine kann er aber nicht schuldig gewesen sein. Auch die 
mit ihm kooperierende Agentur Connect-TV wird nicht ohne Zustimmung 
ihrer Geschäftspartner gehandelt haben.
Das Haus Klosterfrau ist von dem beanstandeten Verhalten 
abgerückt. Es gab an, sich künftig an die Richtlinien des PR-Rates 
über Produkt Placement und Schleichwerbung zu halten.
Bezüglich der in Locarno residierenden, bis 2003 aber vornehmlich 
in Deutschland tätigen Connect-TV verweist der PR-Rat auf sein Urteil
vom 18.12.06. Zum Zeitpunkt der Platzierungen stand diese Agentur 
unter der Leitung der deutschen Staatsbürger Wolfgang Overthun und 
Hans-Joachim Müller und der Österreicherin Michaela Wölfler.
Rügen gegen W. Spitzner Arzneimittelfabrik GmbH  und gegen 
Connect-TC
Ein Artikel der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom 
29.09.2005 hatte die Kooperation der W. Spitzner Arzneimittelfabrik 
GmbH mit dem SAT 1-Frühstücksfernsehen zum Gegenstand. Darin wurde 
beschrieben, wie der Beitrag "Reiseapotheke" zwischen der Firma und 
dem TV-Vermittler im Detail abgesprochen wurde. Ein von der Firma 
vertriebenes Wurzelextrakt wurde ausführlich dargestellt. Der mit der
Produktion beauftragte Fernsehjournalist hatte die Firma auch um ihr 
"Einverständnis" für den von SAT 1 geplanten Sendetermin gebeten. 
Ausweislich der Inkasso-Listen des Vermittlers Connect TV zahlte 
Spitzner dafür 20.000 EUR.
Ein von Spitzner beauftragter Rechtsanwalt beantwortete die Bitte 
des DRPR um Bestätigung oder Richtigstellung der geschilderten 
Sachverhalte nur kursorisch. Die Firma habe Informationen zur 
Verfügung gestellt und es den Medien freigestellt, diese 
aufzugreifen. Einflussnahmen hätten nicht bestanden.
Das Urteil
Der DRPR sieht keine Veranlassung, an den von der Firma 
geleisteten Zahlungen zu zweifeln, zumal sie von ihr nicht 
ausdrücklich in Abrede gestellt wurden. Er sieht daher den Tatbestand
unzulässiger Schleichwerbung als gegeben an.
Schleichwerbung stellt eine unzulässige Form der 
Zuschauerbeeinflussung dar. Sie ist nicht nur durch die 
Rundfunkstaatsverträge verboten. Auch der PR-Code de Lisbonne (Art. 
4) und eine Verhaltensrichtlinie des DRPR zu Schleichwerbung und 
Product Placement gebieten offene und leicht als solche erkennbare 
Werbemaßnahmen.
Der DRPR spricht gegen W. Spitzner Arzneimittelfabrik GmbH wegen 
der nicht transparenten Platzierungen von Themen und Experten auf 
SAT.1 eine offizielle Rüge aus.
Die vermittelnde Agentur Connect-TV trifft wegen ihrer 
beraterischen Verantwortung eine besondere Schuld. Ihr Verhalten rügt
der Rat daher ebenfalls ausdrücklich. Die Urteilsbegründung
Die Geschäftsmodelle des TV-Vermittlers Connect-TV mit seinen 
Partnern glichen sich bis hin zum Honorar pro Einzelsendung. Sie 
wurden im Bericht der Landeszentrale für Medien und Kommunikation 
Rheinland Pfalz vom 21.12.2005 detailliert beschrieben: Die Beiträge 
"durften redaktionell nicht weiter bearbeitet werden und die 
Sendetermine für ihre Ausstrahlung wurden ebenfalls von den Agenturen
vorgegeben." SAT 1 erhielt wie von den anderen Geschäftspartnern der 
Connect-TV vermutlich ebenfalls 50% der Honorare der Spitzner 
Arzneimittelfabrik GmbH.
Der Sender SAT.1 ist für sein Fehlverhalten öffentlich bestraft 
worden. Alleine kann er aber nicht schuldig gewesen sein. Auch die 
mit ihm kooperierende Agentur Connect TV wird nicht ohne Zustimmung 
ihrer Geschäftspartner gehandelt haben.
Bezüglich der in Locarno residierenden, bis 2003 aber vornehmlich 
in Deutschland tätigen Connect TV verweist der PR-Rat auf sein Urteil
vom 18.12.06. Zum Zeitpunkt der Platzierungen stand diese Agentur 
unter der Leitung der deutschen Staatsbürger Wolfgang Overthun und 
Hans-Joachim Müller und der Österreicherin Michaela Wölfler.
Für weitere Informationen: 
   Matthias Rosenthal 
   Vorsitzender der Beschwerdekammer III 
   DRPR-Geschäftsstelle, Tel. (0228) 620 92 897 oder 0170 - 433 88 04
Der Deutsche Rat für Public Relations wird getragen von der 
Deutschen Gesellschaft für Public Relations (DPRG), der Gesellschaft 
der Public Relations Agenturen (GPRA) und dem Bundesverband deutscher
Pressesprecher (BdP). Er hat kommunikatives Fehlverhalten gegenüber 
Öffentlichkeiten zu ahnden und ist darin eine dem Deutschen Presserat
und dem Deutschen Werberat vergleichbare Institution der freiwilligen
Selbstkontrolle. Wie die anderen Räte spricht er öffentliche Rügen 
und Mahnungen aus, erläßt Verhaltensrichtlinien und nimmt zu 
kommunikativen Fehlentwicklungen in der Öffentlichkeit Stellung. 
Grundlage seiner Beurteilung über Vorgänge der Finanzkommunikation 
sind die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und die Kriterien
der PR-Ratsrichtlinie zur ordnungsmäßigen Ad-hoc-Publizität, die im 
November 2003 vorgestellt und 2005 den Rechtsänderungen entsprechend 
aktualisiert wurde.
Für weitere Informationen:
Matthias Rosenthal 
Vorsitzender der Beschwerdekammer III 
DRPR-Geschäftsstelle, Tel.: (0228) 620 92 897 oder 0170 - 433 88 04

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  • 21.02.2007 – 17:00

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  • 29.01.2007 – 16:02

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