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Reiserecht: Kostenfrei stornieren bei Buchung nach Ausbruch der Corona-Krise?

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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren hat das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Im Verfahren geht es um die Frage, ob Reisende, die nach Ausbruch der Corona-Pandemie gebucht hatten, die Reise später kostenfrei stornieren können. Bislang ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt (Urteil vom 21.07.2023, Az. 22 S 26/23, nicht rechtkräftig).

Kostenfrei stornieren bei Buchung nach Ausbruch der Corona-Krise? Das ist bislang passiert

Die Klägerin hatte beim Reiseveranstalter Alltours eine Pauschalreise nach Mallorca für zwei Personen in der Zeit vom 30.07.2021 bis 06.08.2021 gebucht. Am 09.07.2021 stufte das RKI ganz Spanien inklusive der Balearen als Risikogebiet ein. Am 23.07.2021 gab das RKI bekannt, dass es Spanien inklusive der Balearen ab dem 27.07.2021 als Hochinzidenzgebiet einstufen werde. Das Auswärtige Amt erließ für die betreffenden Gebiete eine Reisewarnung. Am 26.07.2021 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.

Das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Düsseldorf sehen in COVID19 keine außergewöhnlichen Umstände und bejahen daher eine nur kostenpflichtige Stornierungsoption durch die Reisenden nach den üblichen Stornostaffeln des Reiseveranstalters Alltours.

Revision zum Bundesgerichthof zugelassen

Das Landgericht Düsseldorf hat die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Reisende von einer Reise, welche sie nach dem Ausbruch der weltweiten COVID-19-Pandemie gebucht haben, gem. 8 651h Abs. 3 BGB wegen Gesundheitsgefahren durch das Sars-CoV-2-Virus und behördlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen (z.B. Reisewarnungen, Einstufungen des Zielgebiets als Virusvariantengebiet etc.) sowie Einschränkungen von Reiseleistungen (z.B. Maskenpflicht, Abstandsgebot, gestaffelte Essenseinnahme, kein Buffet, beschränkter Zugang zu Hoteleinrichtungen etc.) entschädigungsfrei zurücktreten können, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

Gegebenenfalls müsste der BGH diese Frage sogar dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Die Vorschrift des § 651h Abs. 3 BGB dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-RL in deutsches Recht. Die neue Pauschalreise-RL hat vollharmonisierenden Charakter. Es ergibt sich daher möglicherweise in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV, was ebenfalls den Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO begründet.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

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