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VORBERICHT/THEMENVORSCHLAG | Schlachtet der Bundesgerichtshof morgen Lindt´s Goldhasen?

Vorbericht/Themenvorschlag | Schlachtet der Bundesgerichtshof morgen Lindt´s Goldhasen?

Morgen muss sich der Bundesgerichtshof zum wiederholten Mal mit dem „Goldhasen“ des Süßigkeitenherstellers Lindt & Sprüngli aus der Schweiz befassen. Dabei geht es um den Goldton des bekannten Schokohopplers, für den Lindt Markenschutz begehrt (Aktenzeichen: I ZR 139/20). Die Alleinstellung macht ihm in dem Rechtsstreit eine kleine Manufaktur aus dem Allgäu streitig, die vorübergehend ebenfalls einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Verpackung vertrieben hatte. Lindt klagte daraufhin vor dem Landgericht München auf Unterlassung und gewann. Die Richter von der Isar gewährten dem Zürcher Schokoladenfabrikanten Markenschutz und stützten sich dabei neben Umsatzzahlen und umfangreichen Nachweisen zum Verkauf des „Lindt-Goldhasen“ in der Vergangenheit auf ein von Lindt vorgelegtes Verkehrsgutachten. Dieses belegte, dass rund 76 Prozent der Gesamtbevölkerung den Goldhasen einem bestimmten Unternehmen zuordnen und 72 Prozent dieses bestimmte Unternehmen, nämlich Lindt, sogar namentlich richtig benennen.

Doch den Allgäuer Konkurrenten beeindruckte das nicht - er zog eine Instanz weiter vor das Oberlandesgericht München. Mit Erfolg: Denn die Oberlandesrichter störten sich daran, dass Lindt die Goldfarbe nur für den sitzenden Hasen und nicht als eine Art „Hausfarbe“ des Unternehmens für verschiedene Produkte desselben Waren- oder Dienstleistungsbereichs benutzt habe, wie beispielsweise das Nivea-Blau, Telekom-Magenta oder Milka-Lila. Farbmarkenschutz könne Lindt nur beanspruchen, wenn die Kunden im „Lindt-Goldton“ einen Herkunftshinweis auf die Züricher Schokoladenfabrik auch für solche in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen erkennen, die sich aufgrund ihrer sonstigen Gestaltungsmerkmale wie etwa die Form vom Lindt-Goldhasen unterscheiden. Derartige Schokohasen aber, so das Oberlandesgericht München, würde der Verkehr nicht Lindt, sondern einem anderen Unternehmen zuordnen, da er ja den „Lindt-Goldhasen“ besonders gut kenne.

„Diese Begründung überzeugt nicht“, kritisiert Rechtsanwalt Dr. Achim Herbertz von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger. „Das Oberlandesgericht München dreht Lindt letztendlich aus seinem Erfolg mit dem Goldhasen einen Strick. In der Konsequenz bedeutet das Urteil nämlich, dass Produkte umso leichter nachgeahmt werden können, je bekannter sie sind.“ Wie der Bundesgerichtshof morgen entscheidet, dazu mag der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zwar keine Prognose abgeben. Juristisch betrachtet ist sein Urteil aber dennoch klar: „Die von Lindt überreichten Gutachten waren offenbar schon überzeugend, was die Frage der Bekanntheit anbelangt“, so Herbertz. „Dass der Bundesgerichtshof die Revision von Lindt trotzdem zurückweist, ist durchaus möglich, wenn auch mit einer anderen Begründung als das Oberlandesgericht München“.

In der Vergangenheit hatte Lindt bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen wenig Erfolg vor Gericht. 2012 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke, die den Hasen abbildete, mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Lindt kann also aus einer eingetragenen Marke in Bezug auf die Form und das Aussehen des Goldhasen keine Rechte herleiten. Nahezu zeitgleich lief ein Verfahren gegen den fränkischen Hersteller Riegelein, den Lindt ebenfalls nach mehreren Runden verlor. Und jetzt versucht Lindt es mit einem markenrechtlichen Monopol auf die Farbe Gold für Schokohasen. „Da es keine eingetragene Marke gibt, muss Lindt mit einer Verkehrsgeltung als Schutzgrundlage argumentieren, und deren Anforderungen sind eben sehr hoch“, betont Rechtsanwalt Dr. Achim Herbertz. Lindt setzte in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der „Lindt Goldhase" ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40 Prozent.

Für weitere Fragen und Hintergrundinformationen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Achim Herbertz auch unmittelbar nach dem morgigen Urteil jederzeit gern zur Verfügung.

Pressekontakt: Marcus Creutz, Public & Media Relations, Am Stocker 20, 83661 Lenggries, T: 0170-5456533, www.marcus-creutz.de, E-Mail: info@marcus-creutz.de

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