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Bundesgerichtshof erklärt Lottoblock für wettbewerbswidrig

Altenholz (ots)

- BGH konkretisiert Beschluss des OLG Düsseldorf
   - Gebietsabsprachen der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
   - Zu erteilende Genehmigungen dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen 
     Zwecken missbraucht werden
Die im so genannten "Blockvertrag" geregelte Absprache der 
deutschen Lottogesellschaften, ihr Vertriebsgebiet auf ihr Bundesland
zu beschränken, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen
geltendes Kartellrecht.
In dem erst heute zugestellten Beschluss vom 8. Mai 2007 
konkretisiert der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die 
Beschwerde der Lottogesellschaften gegen sofort vollziehbare 
Anordnungen des Bundeskartellamts am 23.10.2006 abgewiesen hatte. Die
Lottogesellschaften hatten daraufhin gegen einen Teil des Beschlusses
Beschwerde beim BGH eingereicht. Zweck dieser Teilbeschwerde war, die
sofort vollziehbare Anordnung der überregionalen Öffnung ihrer 
Internetangebote erneut überprüfen zu lassen. Die Mehrheit der 
Lottogesellschaften hatte sich zuvor entschlossen, ihre 
Onlineangebote bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung 
abzuschalten.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Lottogesellschaft eines 
Bundeslandes grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihr Angebot auch in 
anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter 
dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes steht. Eine 
solche Erlaubnis zu beantragen müsse ihr jedoch offen stehen, sie 
dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der 
Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das 
Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen
spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den 
Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen 
Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht.
Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den 
Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken 
kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort
verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in
Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Damit hat der BGH 
ein weiteres Mal klargestellt, dass Kartellrecht und Ordnungsrecht 
beachtet werden müssen. Der Willkür der Ordnungsbehörden bei der 
Versagung von Erlaubnissen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben.
Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante 
Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche 
Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch."
Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss 
der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter 
Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei 
organisiert werden. Daraus folgt, dass die Lottoannahmestellen in 
einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. FLUXX rechnet 
sich hier gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in 
Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben.
Rainer Jacken: "Die Kernbotschaft des BGH ist die Bestätigung des 
Vorgehens des Bundeskartellamtes, staatliche Maßnahmen am 
Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen, diese 
eingeschränkt anzuwenden. Das wird auch der Maßstab sein, an dem sich
ein neuer Glücksspielstaatsvertrag messen lassen muss. Der 
BGH-Beschluss ist auch ein Sieg für alle Lottospieler in Deutschland:
Ab heute gibt es keinen Grund mehr, Lotto aus dem Internet zu 
verbannen."
Über FLUXX:
FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten 
spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für 
den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische 
und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form 
von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an 
den Endkunden zu vermitteln. Neben den eigenvermarkteten Angeboten 
jaxx.de, jaxx.com, myBet.com und Telewette stellt FLUXX seine 
Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen und 
Organisationen zur Verfügung, die über umfangreiche 
Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen die Online-Dienste AOL, 
Freenet, Lycos und Yahoo! Espana, der Pay-TV-Sender Premiere, der 
Burda-Verlag sowie die Lottogesellschaften der Bundesländer 
Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die FLUXX
AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN 
DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 145 Mitarbeiter.

Pressekontakt:

FLUXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel.: (040) 85 37 88 - 47
Fax: (0431) 88 10 4 - 40
Mail: zenker@fluxx.com

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