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Gutachten: Brückenstrompreis kann über "Doppel-Wumms" finanziert werden

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Rechtsgutachten: Brückenstrompreis

lässt sich rechtskonform über

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanzieren

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geplante Brückenstrompreis für die energieintensiven Industrien lässt sich rechtskonform aus dem Etat des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanzieren. Zu diesem Urteil kommt ein finanzverfassungsrechtliches Kurzgutachten der renommierten Wirtschaftskanzlei Becker Büttner Held, das die IGBCE-eigene Stiftung Arbeit und Umwelt in Auftrag gegeben hat.

Demnach sind die notwendigen Anpassungen im dem WSF zugrunde liegenden Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) ohne Eingriff in die Budgethoheit des Parlaments möglich, da sich der Zweck des als „Doppel-Wumms“ bekannt gewordenen Fonds nicht ändere. „Auch der Brückenstrompreis soll vor allem die durch die Energiekrise nachhaltig erhöhten Strompreise für energieintensive Industrien abfedern“, heißt es in dem Gutachten. Eine Umwidmung des Fonds hingegen läge erst vor, „wenn die Mittel einem gänzlich anderen Zweck dienten“, was für unverbrauchte Mittel mit entsprechendem Parlamentsbeschluss aber auch möglich wäre.

Im vorliegenden Fall müsste die Bundesregierung allerdings lediglich den im StFG festgeschriebenen Katalog an Unterstützungsmaßnahmen, die aus dem Fonds finanziert werden können, um einen Brückenstrompreis erweitern und bis 2030 strecken. Das sei problemlos möglich, da im WSF noch ausreichend Mittel vorhanden seien und somit keine Neuverschuldung entstehen würde.

Gegen die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse würde ein Brückenstrompreis auch deshalb nicht verstoßen, weil damit der Tilgungsplan des WSF eingehalten werden könne, so das Gutachten. Er sieht eine Rückführung der Schulden ab 2031 vor. Die Bundesregierung hatte den Stabilisierungsfonds mit einem Volumen von 200 Milliarden Euro ausgestattet, bislang sind jedoch erst rund 60 Milliarden Euro abgerufen worden.

„Das Gutachten macht deutlich: Juristische Themen können den Brückenstrompreis nicht aufhalten“, sagte der Vorsitzende der IGBCE, Michael Vassiliadis. „Er lässt sich sowohl rechtlich wie finanziell über den WSF organisieren. Erst wenn wir die energieintensiven Industrien in der Energiepreiskrise unterstützen und ihre Transformation möglich machen, kann der Fonds auch einen ,Doppel-Wumms‘ entwickeln.“

Das Gutachten zur Finanzierbarkeit ist bereits die zweite rechtliche Bewertung zum Brückenstrompreis, die die IGBCE-eigene Stiftung Arbeit und Umwelt bei Becker Büttner Held in Auftrag gegeben hatte. In einer ersten Expertise hatten sich die Fachleute den Einwand widerlegt, ein Brückenstrompreis verstoße gegen EU-Beihilferecht.

„Man muss ja stets sehr genau zwischen rechtlichen und politischen Argumenten unterscheiden; rechtlich jedenfalls ist die Einführung eines Transformationsstrompreises möglich“, sagt Rechtsanwältin Prof. Dr. Ines Zenke, Partnerin bei Becker Büttner Held. „Das gilt sowohl unter der deutschen Verfassung als auch nach den europäischen Regeln zum Beihilfenrecht.“

Hinweis an Redaktionen:

Das komplette Gutachten finden Sie zum Download weiter unten in dieser Mail.

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