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Lovells: Ein Sieg für die Leser

Frankfurt am Main (ots)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt in seiner heute veröffentlichten Entscheidung zum Verhältnis von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz die Belange der Leser in den Mittelpunkt und stärkt damit die Pressefreiheit. Das Gericht tritt damit der Abwertung journalistischer Leistung entgegen und erkennt die tatsächlichen Informationsbedürfnisse der Leser an.

"Das Verfassungsgericht hat die deutschen Zivilgerichte aufgefordert, nicht mehr ihre persönlichen Vorstellungen von wertvoller und wertloser Berichterstattung zugrunde zu legen", so Rechtsanwalt Dr. Stefan Engels, Medienrechtsexperte und Partner von Lovells LLP. Im Gegenteil: Prominente Personen können Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. "Im Mittelpunkt der Abwägung steht nunmehr das Interesse der Leser - nicht nur am offiziellen Auftritt, sondern auch am privaten Verhalten von Prominenten, z.B. für sozial-kritische Überlegungen", erläutert Engels die Entscheidungen.

Das BVerfG stellt sich damit in zentralen Fragen gegen den Straßburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser hatte das "Alltagsleben" Prominenter für tabu erklärt. Das Verfassungsgericht dagegen erkennt an, dass die "Normalität des Alltagslebens" der "Öffentlichkeit vor Augen geführt" werden darf, wenn es der Meinungsbildung dienen kann. Und dies ist, so das höchste deutsche Gericht, der Regelfall. Auch wenn die Privatsphäre Dritter betroffen ist, gilt zunächst die Vermutung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung.

Hintergrund

Zu entscheiden hatte das Gericht über Verfassungsbeschwerden von Caroline von Monaco und zwei Verlagen. Die Prinzessin sah ihre Privatsphäre durch einen Bericht in Frau im Spiegel Nr. 9/02 verletzt. Dort wurde über die Erkrankung des damaligen Fürsten von Monaco und das Verhalten seiner Familienangehörigen berichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Bebilderung mit Fotografien aus dem Urlaub, einem Spaziergang in St. Moritz, für rechtmäßig erklärt. Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Weitere Veröffentlichungen hatte der BGH dagegen untersagt. Dabei ging es erneut um Fotografien aus dem Urlaub des Prinzenpaares zur Bebilderung von Artikeln über ein "königliches Schneevergnügen" (Frau im Spiegel Nr. 09/03), den Rosenball in Monaco (Frau im Spiegel Nr. 12/04) und die Vermietung einer Villa des Paares in Kenia (7 Tage Nr. 13/02). Der BGH konnte "selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs" nicht erkennen, dass es sich um "Vorgänge von allgemeinem Interesse" handelte. Gegen diese Urteile richteten sich die Verfassungsbeschwerden der Verlage. Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht, dass der Artikel über die Vermietung der Villa "Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser" sein kann.

Wenn der Leserschaft im Gewand einer unterhaltenden Berichterstattung Informationen über Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter gegeben werden, mag dies in einer demokratischen Gesellschaft Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und grundsätzlich auch rechtfertigen, die in dem Beitrag behandelten Prominenten im Bild darzustellen. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der Bildnisveröffentlichungen in Frau im Spiegel Nr. 09/03 und Nr. 12/04 wurden dagegen zurückgewiesen: Die Berichte nahmen nur auf das Urlaubsverhalten des Prinzenpaares bzw. einen privaten Anlass der Reise Bezug.

Pressekontakt:

Ansprechpartner:
Dr. Stefan Engels
Rechtsanwalt / Partner
Lovells LLP
Alstertor 21
20095 Hamburg
Tel: +49 (0) 40 419 93-0
Direct: +49 (0) 40 419 93-271
Fax: +49 (0) 40 419 93-200
Email: stefan.engels@lovells.com


Dr. Stefan Engels unterhält Lehraufträge für Wettbewerbs-, Medien-
und Internetrecht an der Universität Hamburg, der Hamburg School of
Business Administration und der Hamburg Media School sowie der
Universität St. Petersburg.


Über Lovells
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